Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 StR 333/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.8.2005 - 1 StR 333/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 333/05
vom
24.08.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II. 2 und 3 a) und b) der Urteilsgründe verurteilt worden
ist.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hof vom 15.04.2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
- 3 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen
und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung
eingestellt. Das Landgericht konnte die Tatzeiten in den Fällen II. 2 und 3 a)
und b) der Urteilsgründe nicht näher bestimmen. Nach den Urteilsfeststellungen
ist daher nicht ausgeschlossen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für
dieses Vergehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als der Angeklagte
am 5. November 2002 erstmals zur Vernehmung als Beschuldigter
geladen und dadurch die erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) vorgenommen wurde.
Weitere Beweiserhebungen zu den Tatzeiten versprechen keinen Erfolg. Zur
weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 28.07.2005 Bezug.
2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zum Fall II. 1 - soweit es den
sexuellen Missbrauch von Kindern betrifft - ebenfalls keinen den Angeklagten
- 4 -
benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung
ist rechtsfehlerfrei.
4. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Teileinstellung
führt zum Wegfall der in den Fällen II. 2, 3 a) und b) verhängten
Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt auch die
verbliebene Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Strafzumessung auch in diesem Fall anders
ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte nur wegen einer Tat schuldig gesprochen
worden wäre und die Kammer hätte im Blick haben müssen, dass die
allein übrig gebliebene Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können,
wozu das Landgericht bei dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung keine
Feststellungen treffen musste.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de