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BGH, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 StR 335/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.8.2005 - 1 StR 335/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 335/05
vom
24.8.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2005 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 10.05.2005 im Ausspruch über die Maßregel
aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen
und das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die
Einziehung des Kraftfahrzeugs hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, der Angeklagte
habe unter Benutzung seines PKW das Rauschgift transportiert und unter Verwendung
eines raffinierten Verstecks in die Bundesrepublik Deutschland ein-
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geführt sowie das Fahrzeug eingesetzt, um sich mit den Abnehmern der Betäubungsmittel
zu treffen. Es hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung
allein damit begründet, dass "die Nutzung des BMW für den Angeklagten
für die Durchführung seiner Drogengeschäfte von wesentlicher Bedeutung"
war. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
vom 27.04.2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung, worauf der
Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die Entscheidung nicht mehr. Danach
reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von Rauschgift,
insbesondere wenn - wie hier - durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen
gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, und
zur Fahrt zum Tatort nicht aus. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse
darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs
seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Angesichts
der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat ausschließen,
dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten,
die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und
deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Der Senat hebt daher in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Maßregelausspruch auf
und lässt die Maßregel entfallen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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