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BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 416/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.1.2006 - 4 StR 416/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 416/05
vom 24.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24.01.2006 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Tatopfer: Corinna D. ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung (Tatopfer: Kerstin M. ) hat es ihn freigesprochen, da es erhebliche Zweifel an der Glaubwür-1
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digkeit der Zeugin M. hatte. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat er ferner um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. 1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie seine Verteidigerin glaubhaft vorgetragen hat, an der Fristversäumung kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 2 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. 3 a) Das Landgericht hat die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten Corinna D. gestützt. Zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin hat es sich der Beratung durch einen Sachverständigen bedient. Dieser hat unter anderem ausgeführt, bei den durchgeführten Untersuchungen seien die Schilderungen der intellektuell unterdurchschnittlich begabten Zeugin unstrukturiert und mit Fabulationen durchsetzt gewesen. In Suggestibilitätstests habe sie nachhaltig beeinflussbar gewirkt. Bei Vorhalten sei sie stets bemüht gewesen, einmal vorgetragene Schilderungen zu bestätigen oder mit weiteren Fabulationen zu erläutern. 4 b) Das Landgericht ist diesen Darlegungen des Sachverständigen bei der Bewertung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin gefolgt. Es hat trotz der vom Sachverständigen aufgezeigten Besonderheiten im Aussageverhalten der Zeugin deren Glaubwürdigkeit in Bezug auf das dem Angeklagten zur Last gelegte 5
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Vergewaltigungsgeschehen bejaht und dies im Wesentlichen mit der Konstanz der Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen begründet. Soweit der Sachverständige demgegenüber die Auffassung vertreten habe, die von der Zeugin D. im Ermittlungsverfahren vorgelegte schriftliche Zeugenaussage vom 14. Juli 2004 sei - mit Blick auf übereinstimmende Formulierungen in der Aussage der Zeugin M. - von Kerstin M. „überarbeitet“ worden, könne dem nicht gefolgt werden. In der Hauptverhandlung habe sich nicht der Nachweis führen lassen, dass eine solche Überarbeitung tatsächlich erfolgt sei. Die Zeugin D. habe dies bestritten und angegeben, Kerstin M. lediglich ihre Stichpunkte, nicht aber die endgültigen Versionen gezeigt zu haben. Auch die Zeugin M. habe nichts dergleichen bekundet. c) Diese Ausführungen lassen befürchten, dass das Landgericht in Bezug auf die Entstehung der schriftlichen Aussage vom 14. Juli 2004 den Zweifelssatz nicht - wie geboten - zu Gunsten des Angeklagten angewendet hat. Der Zweifelssatz gilt auch für entlastende Indizien, und zwar unabhängig davon, ob sie einen zwingenden oder nur einen möglichen Schluss auf die Haupttatsache zulassen (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 6; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 65 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hätte daher, wenn es - wovon nach den Urteilsgründen auszugehen ist - nach einer Gesamtwürdigung des Beweisstoffes zu einem „non liquet“ in Bezug auf die Frage einer „Überarbeitung“ der Zeugenaussage durch Kerstin M. gelangt ist, diese Tatsache im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin D. zu Gunsten des Angeklagten werten müssen. 6 c) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf den aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der festgestellten hohen Beeinflussbarkeit der Zeugin D. , 7
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die es möglich erscheinen lässt, dass die damals mit der Zeugin befreundete Kerstin M. , die ihrerseits den Angeklagten ebenfalls der Vergewaltigung bezichtigt hatte, nicht nur auf die schriftliche Zeugenaussage vom 14. Juli 2004, sondern auch auf die weiteren Aussagen der Zeugin im Ermittlungsverfahren Einfluss genommen hat, auf deren Inhalt das Landgericht die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin wesentlich gestützt hat.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible



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