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BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.6.2004 - 4 StR 165/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 165/04
vom
24.06.2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.06.2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2003 im
Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1 bis
3 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs
hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe
der Änderung dahin, daß der Angeklagte in diesen Fällen jeweils allein des
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sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die Verurteilung
wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung
eingetreten ist. Daran ändert nichts, daß - was der Senat
nach § 354 a StPO zu beachten hat - nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der
durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach
§ 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese
Regelung gilt zwar auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am
1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist indes ausgeschlossen,
wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung
eingetreten war. So verhält es sich hier, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2004 zutreffend ausgeführt hat.
Für den Rechtszustand nach Änderung des § 78 b Abs. 1 StGB durch
das 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1310) folgte die beschränkte
Rückwirkung bereits aus der ausdrücklichen Übergangsregelung in Art. 2 des
Gesetzes (vgl. dazu BGHSt 47, 245, 247 m.w.N.). Eine entsprechende Übergangsvorschrift
enthält das neuerliche Änderungsgesetz vom 27. Dezember
2003 allerdings nicht. Doch läßt das nicht den Schluß zu und es ergibt sich
auch sonst kein Anhalt, der Gesetzgeber habe nunmehr rückwirkend auch in
eine bereits eingetretene Verjährung eingreifen wollen (im Ergebnis wie hier
Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 b Rdn. 3). Für diese Auffassung spricht
schon, daß die Übergangsregelung in das 30. StrÄndG nur deshalb eingefügt
wurde, "damit insoweit Rechtsklarheit besteht" (BTDrucks. 12/6980 S. 6), ihr
mithin gerade keine konstitutive Wirkung beigemessen wurde. Der Verzicht auf
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eine entsprechende klarstellende Übergangsregelung in dem neuen Änderungsgesetz
ändert daran nichts.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts Bezug.
Auch der Strafausspruch hat Bestand. Dies gilt auch hinsichtlich der in
den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Der Senat
schließt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus,
daß der Tatrichter in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf niedrigere Einzelstrafen
erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der
Strafbarkeit nach § 174 StGB beachtet hätte.
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