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BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 225/06
5 StR 225/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. März 2009
in der Strafsache
gegen
- Verfallsbeteiligte:
wegen Vergehens nach dem Außenwirtschaftsgesetz
hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt H. auf Festsetzung des Gegenstandswertes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten auf 1.833.468 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung. Das Landgericht hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2007 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro ausgesprochen. Gesichtspunkte für eine Minderung des Gegenstandswertes sind (in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts bezüglich der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren) nicht ersichtlich. Insbesondere war die Verfallsanordnung werthaltig. Die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Vermögenssituation der
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Verfallsbeteiligten ließ eine Befriedigung des Justizfiskus in der angeordneten Höhe erwarten.
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp



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