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BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.11.2004 - 1 StR 493/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 493/04
 vom
24. November 2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 19. Juli 2004 mit den Feststellungen auf-
gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Geschehens-
ablauf der rechtswidrigen Tat aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
 
 Gründe:
 Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicher ungsverfahren nach
§ 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Voll-
streckung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Sachr üge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat im Umfang der Beschlußformel Erfolg.
 I.
Die Anor dnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
 1. Das Landgericht hat zur Anlaßtat festgestellt, der Beschuldigte habe
zu einem nicht mehr  genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai
1997 und Mitte September 1997 im Schulgarten einer Volksschule zwei noch
 
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nicht 14 Jahre alten Jungen eine pornographische Karte, auf der eine nackte
Frau mit gespreizten Beinen abgebildet war, für den Fall angeboten, daß sie
sich vor ihm entblößen würden. Die beiden Kinder hätten ihre Hose und Unter-
hose heruntergezogen, so daß der Beschuldigte für einige Sekunden ihr Ge-
schlechtsteil habe sehen können. Im Anschluß daran habe der Beschuldigte
seine Hose herunter gezogen und den Kindern sein Geschlechtsteil gezeigt. Er
habe sie aufgefordert, seinen Penis anzufassen. Eines der beiden Kinder sei
der Aufforderung gefolgt und habe den Penis des Beschuldigten kurz angefaßt,
der dabei keine Erektion gehabt habe. Er habe daraufhin den Kindern die Por-
nokarte übergeben.
2. Der Beschuldigte habe für diese rechtswidrige Tat jedoch nicht be-
straft werden können, weil er an einer  seit 1997 chronifizierten paranoid-
halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie leide.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, die Steuerungs-
fähigkeit des Beschuldigten sei bei Begehung der Tat erheblich eingeschränkt
gewesen; sie hat selbst die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
nicht ausschließen können. Das Landgericht hat die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet, weil der Beschuldig-
te nicht krankheits- und behandlungseinsichtig sei und die er forderlichen Medi-
kamente eigenmächtig absetze. Auch wenn sich aggressive Verhaltensweisen
in der Vergangenheit weitgehend auf ver bale Ausbr üche beschränkt hätten,
zeigten diese Vorfälle das hohe Aggressionspotential des Beschuldigten. Ohne
gezielte Behandlung seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten. Die Maßregel könne aber gemäß § 67b StGB
zur Bewährung ausgesetzt wer den, da der Zweck der  Maßregel, die medika-
mentöse Behandlung des Beschuldigten zur Ver hinderung weiterer erheblicher
Straftaten sicherzustellen, auch dur ch eine Unterbringung nach § 1906 BGB
gewährleistet werden könne.
 
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 II.
Die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig begr ündet.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme. Nur
Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kri-
minalität hineinragen, rechtfertigen eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ( vgl.
BVer fGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1989, 2959; st. Rspr.).
Auch muß aufgr und einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine hö-
here oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausrei-
chende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, daß der schuldunfähige Täter in-
folge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
1. Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich, ohne daß weitere Darle-
gungen erforderlich wären, aus dem Anlaßdelikt selbst ergeben, z. B. bei
Verbrechenstatbeständen; auch bei Vergehen mag, ohne daß dies hier einer
abschließenden Entscheidung bedürfte, eine solche Annahme vielfach nahelie-
gen. Ergibt sich die Erheblichkeit der drohenden Taten nicht ohne weiteres aus
dem Deliktscharakter als solchem, kommt es auf die zu befürchtende konkrete
Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte
Tatbestände vorgenommen hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 63 Rdn. 15).
Die Kammer hat ihre Gefährlichkeitsprognose - was hier geboten war -
nicht auf die Anlaßtat gestützt, sondern sich im wesentlichen auf die "überzeu-
gende Einschätzung der Sachverständigen K.   von der Gefährlichkeit des
Beschuldigten" ber ufen, der sie sich vollumfänglich angeschlossen hat. Die
Sachverständige, die den Beschuldigten im Rahmen der  Beobachtung nach
§ 81 StPO exploriert hat, stützt ihre Erkenntnisse auf die Krankenunterlagen
sowie auf ihre Eindrücke während der Beobachtung des Beschuldigten. Eine
 
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gutachterliche Äußerung dieser Sachverständigen zu der Anlaßtat ist den Ur-
teilsgründen nicht zu entnehmen.
Die Krankheit sei beim Beschuldigten im Jahre 1991 ausgebrochen;
erstmals sei er 1993 aggressiv gewor den. Während eines Aufenthalts im Be-
zirkskrankenhaus Landshut mußte er wegen fremdaggressiven Verhaltens auf
eine andere Station verlegt werden. Im Zeitr aum von Januar bis März 2002 ha-
be der Beschuldigte stationär untergebracht werden müssen, weil er seine
72jährige Mutter die Treppe hinunter gestoßen habe, wodurch sich diese eine
Schulterverletzung zugezogen habe. Im Mai 2002 sei er von Sanitätern zur sta-
tionären Behandlung gebracht worden, die bis August 2002 gedauert habe.
Dabei habe er erneut aggressive Verhaltensweisen gezeigt, und er habe weib-
liches Personal mit anzüglichen Bemer kungen bedrängt.
2. Die Strafkammer hat die Anlaßtat aus dem Jahr 1997 als minder
schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1
2. Halbsatz, Abs. 5 Nr. 3 StGB a. F. gewertet. Es ist nicht erörtert, ob zwischen
der Anlaßtat und der von der Sachverständigen festgestellten Steigerung
fremdaggressiven Ver haltens ein symptomatischer Zusammenhang besteht
(vgl. BGH NStZ 1991, 528; 1985, 309; Stree in Schönke/Schröder aaO Rdn. 17
m. w. Nachw.). Auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Pflege-
personal während seiner früheren Klinikaufenthalte reicht jedenfalls für sich
nicht für die Erwartung aus, der Beschuldigte werde in Freiheit, also ohne die
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatr ischen Krankenhaus, mit einer
erhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Ge-
waltstraftaten begehen. Hinweise auf eine sich steigernde Aggressivität und
eine Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB könnten sich allerdings aus den
Umständen ergeben, unter  denen der Beschuldigte im Jahre 2002 seine
72jährige Mutter die Treppe hinuntergestoßen haben soll. Nähere Einzelheiten
zu dem Vorfall teilen die Urteilsgründe nicht mit.

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Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus war deshalb aufzuheben. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Straf-
kammer wird Gelegenheit haben, die Gefährlichkeitsprognose unter besonde-
rer Berücksichtigung gerade der aktuellen Vorfälle neu zu bewerten.
Nack                          Wahl                      Boetticher
             Schluckebier                   Graf



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