Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 3 StR 370/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 370/06
vom
24.10.2006 in der Strafsache gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24.10.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von der Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de