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BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - 3 StR 292/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 292/02
vom
24. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
24. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 18. April 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen
bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt
über einen Schlagring verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils unter Mitführung
zur Verletzung von Personen geeigneter und bestimmter Gegenstände)
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sowie in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen
Schlagring" zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Daneben hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB und die Einziehung
verschiedener Sachen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unzulässig. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Sie ist unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Feststellungen
und dagegen wendet, daß der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr in
Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring schuldig
gesprochen worden ist. Dagegen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung
nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verurteilt
hat.
1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte, mit einem Springmesser,
einem Schlagring und einem Teleskopschlagstock bewaffnet, als Kurier
insgesamt 96,65 Gramm Kokainzubereitung mit einem Gehalt von 78,2 %
(75,58 Gramm) Kokainhydrochlorid, die in seinem Pkw versteckt war, von den
Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland.
2. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte nicht
(Mit)Täter, sondern (lediglich) Gehilfe des Handels mit dem von ihm eingeführten
Kokain. Der Täter des Handeltreibens muß als tatbestandsmäßige Voraussetzung
selbst eigennützige Beweggründe verfolgen (BGHSt 34, 124). Eigennützig
handelt der Straftäter, dessen Tun vom Streben nach Gewinn gelei-
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tet wird oder der sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil von seiner Tat
verspricht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 11, 15, 33). Solche
Feststellungen enthält das Urteil nicht. Im Gegenteil geht das Landgericht davon
aus, daß der "zumindest als Drogenkurier" tätige Angeklagte "möglicherweise
auch ohne Kurierlohn" gehandelt hat (UA S. 19); auch sei nicht bewiesen,
daß er für seine Tätigkeit eine "Belohnung" erhielt (UA S. 23). Danach
liegen die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeltreiben nicht vor.
Der Senat entscheidet in der Sache und ändert den Schuldspruch.
Entgegenstehende, über die bisherigen hinausgehende Feststellungen zu einer
Eigennützigkeit der Handlung des Angeklagten sind unter den gegebenen
Umständen nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der eigenen Entscheidung des
Senats nicht entgegen, weil der Angeklagte sich in tatsächlicher Hinsicht gegen
den Vorwurf der Beihilfe nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hätte im übrigen auch
dann keinen Bestand haben können, wenn die Urteilsfeststellungen eine
(Mit)Täterschaft des Angeklagten getragen hätten. Denn in diesem Fall wäre
die bewaffnete Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens
in diesem aufgegangen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Juni 2000 - 3 StR 229/00).
Der Angeklagte hätte demgemäß wegen bewaffneten Handeltreibens in Tateinheit
mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring verurteilt
werden müssen.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs
zur Folge. Hingegen werden der Maßregelausspruch und die Einziehung,
die jeweils rechtsfehlerfrei begründet sind, von dem aufgezeigten
Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.
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4. Die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 22) geben Anlaß zu
folgendem Hinweis:
Für die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG rechtlich unerheblich ist,
in welchem Verfahrensstadium der Angeklagte sein Wissen preisgibt, so daß
eine Offenbarung grundsätzlich auch noch in der Hauptverhandlung genügt
(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21, 25). In den Genuß der Strafmilderung
kann im übrigen auch derjenige Angeklagte kommen, der den eigenen Tatbeitrag
nicht gesteht oder sonst zu seiner Aufdeckung nicht beiträgt (BGHSt 33,
80; BGH NStZ-RR 1996, 181).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert



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