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BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 StR 445/99


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.2.2000 - 2 StR 445/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 445/99
vom
25. Februar 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mordes u.a.
zu 2.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
zu 3.: Diebstahls mit Waffen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Februar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich der Revision des Angeklagten K. ist folgendes anzumerken:
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Munition getrennt von der Waffe bei sich führte. Da es ohne Rechtsfehler einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF verneint und nur eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, hätte es den Strafrahmen der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des § 250 Abs. 1 StGB (6. StrRG) zugrunde legen müssen, der mit einer Mindeststrafdrohung von nur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Zwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF ebenso wie § 250 Abs. 1 StGB aF eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Voraussetzungen von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF liegen aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Setzt der Täter nämlich zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und befindet sich das zugehörige mit Munition versehene Magazin in seiner Kleidung, verwendet er keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, er führt diese nur im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nF bei sich (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Strafe hätte deshalb dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nF (drei bis 15 Jahre) als dem milderen Gesetz entnommen werden müssen. Da aber nur die Strafrahmenuntergrenze (Freiheitsstrafe von sechs Monaten statt zwei Jahren) betroffen ist, kann der Senat angesichts der weit von der Untergrenze entfernten Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten ausschließen, daß sich der Rechtsfehler auf die Strafe ausgewirkt hat.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten



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