BGH,
Beschl. v. 25.7.2007 - 2 StR 252/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 252/07
vom
25.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25.7.2007
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
der schweren Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 15. Januar 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein
die Verletzung sachlichen Rechts.
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1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der
Senat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die
Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung.
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Die Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit
zwischen schwerer Körperverletzung und gefährlicher
Körperverletzung rechtlichen Bedenken begegnet. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das Vergehen der
gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen
der schweren Körperverletzung jedenfalls in den
Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurück
(BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch für die
Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der
bisherigen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht
ausdrücklich erörtert. Der Senat kann die Frage
infolge der Beschränkung offen lassen.
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2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu
bemessen. Das Landgericht hat ausdrücklich
strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte jeweils mehrere
Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen
verwirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB
verhängt. Zwar kann straferhöhend in Betracht gezogen
werden, dass der schwere Erfolg des § 226 Abs. 1 StGB durch
Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB
herbeigeführt wurde (vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424),
der Senat kann jedoch nicht sicher ausschließen, dass sich
allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung der
Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
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3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat
verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil
nur noch die Strafe für eine nicht der Zuständigkeit
des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist.
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Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfuß
ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck Appl |