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BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - 2 StR 205/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.6.2004 - 2 StR 205/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 205/04
vom
25.06.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am
25.06.2004 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 19. Januar 2004 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen
vollendeten Raubes verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen und
schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-
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naten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er
die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung
gebotene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten
Raubes verurteilt hat. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte sich
durch seine Tat "Geld für die Beschaffung von Heroin besorgen". Die erbeutete
Handtasche enthielt aber "nicht - wie erhofft - Geld sondern nur ein paar Zigaretten,
ein Feuerzeug sowie ein Inhaliergerät". Ob sich der Angeklagte auch
die Tasche und die darin befindlichen Gegenstände zueignen wollte, ist nicht
festgestellt. Demzufolge ist nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten
ausschließlich auf das in der Tasche vermutete Geld ankam. In diesem Fall
läge lediglich der Versuch eines Raubes vor (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1
Zueignungsabsicht 4; BGH NStZ 2000, 531 jeweils m.w.N.).
Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs im Fall II 1 der Urteilsgründe
kann daher keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen erscheint,
daß weitere Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen Zueignungsabsicht
des Angeklagten getroffen werden können, kommt eine Umstellung des
Schuldspruchs nicht in Betracht; die Sache bedarf insoweit erneuter Verhandlung
und Entscheidung.
2. Keinen Bestand haben kann das Urteil auch insoweit, als die Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abge-
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lehnt worden ist. Das Landgericht geht davon aus, es könne nicht festgestellt
werden, daß der Angeklagte "berauschende Mittel im Übermaß" zu sich nehme.
Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu ihren Feststellungen.
Danach ist der Angeklagte, bei dem "auf Grund des Suchtdrucks und der quälenden
Entzugserscheinungen" (UA S. 8; 10) die Voraussetzungen des § 21
StGB nicht auszuschließen sind, "betäubungsmittelabhängig" (UA S. 4). Die
Taten hat er begangen, weil er "das zunehmende Bedürfnis nach einem neuen
Druck Heroin" verspürte und sich Geld für den Kauf von Betäubungsmitteln
beschaffen wollte (UA S. 5).
"Im Übermaß" bedeutet, der Täter nimmt berauschende Mittel in einem
solchen Umfang zu sich, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit
dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2003, 106; Beschl. v.
2. April 2004 - 1 StR 126/04; vgl. bei Detter NStZ 2003, 133, 138; 2004, 134,
139). Dies belegen die Feststellungen aber entgegen der Ansicht des Landgerichts.
Denn die beim Angeklagten festgestellte Abhängigkeit von Heroin verbunden
mit "Suchtdruck und quälenden Entzugserscheinungen" (UA S. 8, 10)
beweist an sich schon, daß er Rauschgift im Übermaß genossen hat. Dazu
kommt, daß er den Erwerb des Betäubungsmittels durch Straftaten finanzierte.
Daß der Angeklagte vor den Taten "erst wieder mit dem Konsum von Heroin
begonnen hat" (UA S. 14), ist insoweit ohne Bedeutung.
Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher ebenfalls neuer Verhandlung
und Entscheidung.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe können
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jedoch bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafen in diesen
Fällen von der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen vollendeten Raubes
im Fall II 1 beeinflußt sind, er kann ferner ausschließen, daß diese Strafen
niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer



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