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BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 5 StR 273/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - 5 StR 273/08
5 StR 273/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. schwerer räuberischer Erpressung u. a.
zu 2. gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten P. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meißen vom 3. September 2007 einbezogen ist und dass er darüber hinaus zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die weitere Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Allein die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten P. weist einen Rechtsfehler auf, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, korrigieren kann: Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der gegen diesen Angeklagten ergangene Strafbefehl vom 17. Juli 2007 eine Zäsur begründet, so dass gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die beiden ersten vor der Zäsur begangenen Taten, nicht aber mit der Strafe für die danach begangene dritte Tat zu bilden war. In jene Gesamtstrafe hätte aber auch die Strafe aus dem erst nach der dritten Tat ergangenen weiteren Strafbefehl einbezogen werden müssen, weil die damit geahndete Tat vor der Zäsur begangen worden ist. Im Blick auf die bislang vorgenommene überaus enge Gesamt-
1
- 3 -
strafbildung auf der Basis einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht auch bei der weitergehend gebotenen Einbeziehung eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte; die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (vier Jahre, sechs Monate und eine Woche) entfällt. Bei Minderung des insgesamt gegen den Angeklagten P. verhängten Freiheitsentzugs um nur eine Woche besteht für eine Korrektur der letztlich fehlerfrei bemessenen Dauer des Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB kein Anlass.
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