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BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 5 StR 518/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.3.2010 - 5 StR 518/09
5 StR 518/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten T. auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008 - 11 Ds 408/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten H. die angeordnete Einziehung eines Betrags in Höhe von 118.637,81 € in Wegfall gerät.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten H. trägt jedoch die Staatskasse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Verfahrensrügen, mit denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, zulässig erhoben. Die Vortragserfordernisse brauchen sich nicht auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens erstrecken. Die maßgeblichen Verfahrensschritte stellen die Revisionen in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Umfang dar. Die Rügen können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die dargestellten Verzögerungen angesichts des erheblichen Umfangs dieser Wirtschaftsstrafsache noch nicht das Ausmaß eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK erreichen. Die verfahrensbedingt länger zurückliegende Tatzeit hat die Strafkammer zudem strafmildernd berücksichtigt.
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Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten H. angeordneten Einziehung, die das Landgericht auf § 261 Abs. 7 StGB gestützt hat, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Bei der Haupttäterin ‚stellte das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche aber zugleich das Erlangte aus der Betrugstat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB dar, so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Einziehung bei dem Angeklagten. Andernfalls würde in derartigen Fällen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den Geschädigten einer Straftat zum Ausgleich ihrer gegen den Täter zustehenden Ersatzansprüche zur Seite steht, zu Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten Vorschriften nicht in Übereinklang.’“
Dem tritt der Senat bei. Diese Erwägungen gelten insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen der ihm zugeflossenen Tatbeute erfolgen soll. Jedenfalls in diesen Fällen darf die vorrangige Wertentscheidung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen werden.
Das Urteil lässt bei dem Angeklagten T. das Erfordernis einer Einbeziehung auch der aus der Beschlussformel ersichtlichen Geldstrafe nach § 55 StGB, deren ausdrückliche Erörterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch
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ausreichend erkennen. Der Senat holt sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.
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