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BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 4 StR 353/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.9.2001 - 4 StR 353/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 353/01
vom
25. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September
2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stralsund vom 10. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammer
hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat die
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Schlussfolgerung, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt,
auf die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die Äußerung
des Angeklagten 'Ich stech Dich ab!' oder 'Ich mach Dich platt!' sowie
auf das Nachtatverhalten des Angeklagten - er weigerte sich, einen
Rettungswagen zu benachrichtigen und versteckte das Messer in einem
Holzstapel - gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt zwar bei äußerst
gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss nahe, dass der Täter
mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen belegen aber eine
solche gefährliche Gewalthandlung seitens des Angeklagten nicht. Der
Aussage des Geschädigten, der Angeklagte sei mit dem Messer auf seinen
Hals zugegangen und habe versucht, das Messer an seinen Hals zu
drücken, ist die Kammer nicht gefolgt. Bezüglich des Einsatzes des
Messers durch den Angeklagten sah es das Gericht unter Berufung auf
die Angaben der Zeugen B. und G. lediglich als erwiesen an,
dass der Angeklagte mit dem Messer auf den Geschädigten 'losgegangen'
ist. Da der Zeuge G. das Geschehen nicht beobachten
konnte, weil er mit dem Rücken dazu stand und die Hunde festhielt und
der Zeuge B. lediglich bekundet hat, er habe gesehen, wie der Angeklagte
und der Geschädigte das Messer mit den Händen ergriffen hätten
und darum rangen, vermochte die Kammer bis auf den oben genannten
Ausruf des Angeklagten weitere Einzelheiten zum objektiven Tatgeschehen
nicht darzulegen. Ob der Angeklagte tatsächlich ausholte, um auf
das Tatopfer einzustechen - die beim Ausholen vermittelte Energie zieht
die Kammer für die Begründung des Tötungsvorsatzes heran (UA 11) -,
in welcher Höhe der Angeklagte das Messer hielt, in welcher Entfernung
er zum Geschädigten stand und auf welche Körperteile er einstechen
wollte, wird nicht mitgeteilt. Damit fehlen aber wesentliche Anknüpfungs-
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punkte für die Tätervorstellung von der Lebensgefährlichkeit seiner
Handlungsweise. Die dem Geschädigten zugefügten geringfügigen Verletzungen,
die zudem nicht von einem Stich herrührten, sprechen eher
gegen einen mit Tötungsvorsatz durchgeführten Angriff. Angesichts dieser
unsicheren Tatsachengrundlage lässt sich gerade unter Berücksichtigung
der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung aus dem bisher
festgestellten Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung für einen
Tötungsvorsatz noch nicht hinreichend herleiten. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des Ausrufs des wütenden Angeklagten 'Ich stech Dich
ab!' oder 'Ich mach Dich platt!', der unter den gegebenen Umständen
ebenso gut mit einem bloß direkten Körperverletzungsvorsatz vereinbar
ist. Auch das von der Kammer mitgeteilte Motiv der Tat - Verärgerung
über die Lebensweise des ihm nur flüchtig bekannten C. und dessen
Verhalten als Gast ihm gegenüber - spricht eher dagegen, dass es dem
Angeklagten, dem die Anwendung körperlicher Gewalt eher persönlichkeitsfremd
ist (UA 13), auf den Tod des Opfers angekommen ist. Dies
kann auch nicht, worauf die Kammer abstellt, daraus hergeleitet werden,
dass der Angeklagte nach der Tat sich weigerte, einen Rettungswagen
zu rufen. Zum einen war der Geschädigte offensichtlich nicht lebensgefährlich
verletzt, zum anderen liegt es angesichts der gegenüber dem
Zeugen G. für die Weigerung gegebenen Begründung des Angeklagten
(UA 5) eher nahe, dass die fortbestehende Verärgerung über
den Geschädigten für die Reaktion des Angeklagten ursächlich war.
Schließlich durfte die Kammer in dem Verstecken des Messers nach der
Tat nicht ohne weiteres ein Indiz für die Tötungsabsicht des Angeklagten
sehen, weil - aus der Sicht des Angeklagten - diese Handlung genau so
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gut geeignet war, die von ihm begangene gefährliche Körperverletzung
zu verdecken."
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Dem tritt der Senat bei.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann



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