BGH,
Beschl. v. 25.9.2007 - 4 StR 392/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 392/07
vom
25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25.
September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dessau vom 16. April 2007, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche
Verurteilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zur schweren
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme" zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der
er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Entgegen der Auffassung der Revision belegen die vom Landgericht
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte durch
die von ihm geleisteten Aufpasserdienste den von den drei
Mitangeklagten verübten Überfall auf eine Tankstelle
wissentlich gefördert und sich damit der Beihilfe zur schweren
räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat. Zu Recht weist
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die
Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht voraussetzt, dass der Gehilfe die
konkreten Tatumstände in allen Einzelheiten kennt; es reicht
vielmehr aus, dass sich sein Vorsatz auf die Ausführung einer
in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen
konkretisierten Tat richtet (BGHSt 42, 135, 137).
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Dagegen ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte, wie das
Landgericht meint, zugleich auch der Beihilfe zur Geiselnahme (richtig:
zum erpresserischen Menschenraub) schuldig ist. Das Vorgehen der
Mitangeklagten gegen den Tankstellenkassierer weicht von der
üblichen Begehungsweise eines Tankstellenüberfalls
erheblich ab. Sie bemächtigten sich des Kassierers, nachdem
dieser nach Beendigung seiner Tätigkeit den Verkaufsraum
verschlossen hatte. Unter Bedrohung mit einer ungeladenen
Schreckschusswaffe zwangen sie ihn zur Herausgabe seiner
Autoschlüssel und sperrten ihn in den Kofferraum seines
Fahrzeugs, wo er während des gesamten weiteren Tatgeschehens -
etwa 30 bis 40 Minuten lang - verbleiben musste. In dieser Zeit fuhr
der Mitangeklagte A. mit dem Fahrzeug umher. Bei einem Halt
ließ er sich von dem Opfer unter erneuter Bedrohung mit der
Tatwaffe die Tankstellenschlüssel aushändigen sowie
die Bedienung der Alarmanlage erklären; sodann suchten die
Mitangeklagten erneut die Tankstelle auf und entwendeten Geld und
andere mitnehmenswerte Dinge. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten
auch auf dieses Tatgeschehen bezog, lässt sich den
Feststellungen nicht entnehmen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass in
einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden
können, die zu einer Verurteilung des Angeklagten
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auch wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub führen
würden. Der Senat ändert daher den Schuldspruch
entsprechend ab.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat
nicht sicher ausschließen kann, dass das Landgericht bei
zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere
Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,
verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine
Strafkammer des Landgerichts zurück.
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Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein Urlaubs gehindert zu
unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible |