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BGH, Beschluss vom 26. August 2004 - 4 StR 155/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.8.2004 - 4 StR 155/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 85/03

4 StR 175/03                                                               
vom
26. August 2004
in den Strafsachen
gegen
 
1.  
2.  
3.
 
wegen zu 1. Betruges
            zu 2. schwerer räuberischer Erpr essung
            zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
                    geringer Menge u.a.
hier: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2, 4
GVG
- 2 -


Der  4.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  26.  August  2004 beschlos-
sen:

 Dem Großen  Senat für Strafsachen wir d gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG
folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit  zum  Führen von
Kraftfahrzeugen  nur  dann  aus  der  Tat  (§ 69  Abs. 1  Satz 1
StGB),  wenn  aus  dieser  konkrete  Anhaltspunkte  dafür   zu  er-
kennen sind, daß  der  Täter  bereit  ist,  die Sicherheit  des  Stra-
ßenverkehrs  seinen  eigenen  kriminellen  Interessen  unterzu-
ordnen  -  ist  somit  ein  spezifischer  Zusammenhang  zwischen
Anlaßtat und Verkehrssicherheit er forderlich ?

 
 Gründe:
 I.


Beim  4. Strafsenat  sind  drei  -  zur  Durchführung  des  Verfahrens  nach
§ 132  GVG  verbundene  -  Revisionsverfahren  anhängig,  in  denen  den  revisi-
onsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen Fäl-
len hatte der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch Be-
schluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet  zu
verwerfen,  daß der Maßregelausspruch entfällt; denn in den - im übr igen nicht
zu beanstandenden -  Ur teilen sei die  Entziehung der Fahrerlaubnis  rechtsfeh-
lerhaft  erfolgt,  weil  es  an  dem  erforder lichen  "verkehr sspezifischen  Zusam-
menhang"  zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den
Taten eingesetzten Kraftfahrzeugs fehle. Dem liegt folgendes zugrunde:
- 3 -


1. In dem  Verfahren 4 StR 85/03 hat das  Landgericht Essen den Ange-
klagten A.    am  10. Oktober 2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Ein-
beziehung der Einzelstrafen  aus einer r echtskräftigen Vorver urteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe  von  vier  Jahren  verurteilt,  ihm  die  Fahrerlaubnis  entzo-
gen,  seinen  Führerschein  eingezogen  und  eine  Sperre  für  die  Neuerteilung
einer  Fahrerlaubnis  von  zwei  Jahren  angeordnet.  Nach  den  Feststellungen
setzte  der Angeklagte ungültige Kreditkarten  zu  betrügerischen Einkäufen ein,
wobei er in den meisten Fällen mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und
ein  Mittäter eine  gesperrte Kreditkarte zur Betankung des  Fahr zeugs und zum
Kauf von Waren vorlegte.


Die Entziehung der  Fahrerlaubnis begründet das Landgericht wie folgt:


"Daneben  [neben  der  Gesamtstrafe]  war  zu  berücksichtigen,
dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur Ausfüh-
rung der Taten verwendet hat, indem er  mit  dem Pkw  zu  den
Tatorten fuhr.  Damit  hat sich der Angeklagte  als  zum Führen
von  Kraftfahrzeugen  charakterlich  ungeeignet  erwiesen.  Die
Kammer  hält  es  insofern  für  angemessen,  dem  Angeklagten
den  Führerschein  zu  entziehen  und  eine  Sperrfrist  von  zwei
Jahren zu verhängen."

Zu der -  einschlägigen - Vor verurteilung, deren Einzelstrafen in das an-
gefochtene  Ur teil  einbezogen  wurden,  teilt  das  Landgericht  mit,  daß  sich  der
Angeklagte in einem Fall von dem  damaligen  Mittäter zu einer  Tankstelle fah-
ren  ließ und  mit  der  (gesperrten)  Kreditkar te Telefonkarten kaufen wollte.  Als
die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft wer den sollte, flüchtete der  Angeklagte in
den  Pkw  des  Mittäters,  der  sodann  "mit  Vollgas"  davonfuhr.  Das  "Fluchtfahr-
zeug"  wurde  nach  Einleitung  einer  Nahbereichsfahndung  von  einem  Polizei-
fahrzeug gestellt.
- 4 -


2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht Essen den Angeklag-
ten  C.     am  16. Dezember  2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung  zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen,
seinen  Führer schein  eingezogen  und  die  Verwaltungsbehörde  angewiesen,
dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu ertei-
len. Nach den Feststellungen fuhr der  Angeklagte gegen 4.00 Uhr morgens mit
seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit einem Mittäter zu überfal-
len  und  aus  dem  Haus  wertvolle  afrikanische  Skulpturen  zu  erbeuten.  Er  be-
drohte  die  Ärztin  mit  einem  geladenen  Revolver,  ließ  sich  Bargeld  aushändi-
gen,  entwendete  Schmuck  und  stellte  mehrere  afrikanische  Figuren  zum  Ab-
transport  bereit.  Nachdem  er  die  Geschädigte  gefesselt  hatte,  packte  er  die
Figuren in eine Sporttasche und begab sich zu seinem Pkw, wobei ihm der Mit-
täter  beim  Abtransport  der  Beute  half.  Sodann  fuhr  er   mit  dieser  zu  seiner
Wohnung.  


Zum  Entzug  der  Fahrerlaubnis  findet  sich  im  Urteil  folgende  Begrün-
dung:


 "Dem Angeklagten  C.    war  gem. §§ 69, 69 a StGB - wie ge-
schehen  -  die  Fahrerlaubnis  zu  entziehen.  Er  ist  mit  seinem
Fahr zeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbege-
hung  benutzt. Damit  hat  er  sich  zum Führen von Fahrzeugen
als ungeeignet erwiesen, so dass ihm entspr echend die Fahr-
erlaubnis zu entziehen war ."

3. In dem dritten Verfahr en (4 StR 175/03) hat das Landgericht Detmold
den  Angeklagten  O.          am  20. November  2002  u.a.  wegen  unerlaubten
Handeltreibens  mit  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer  Menge  zu  einer  Ge-
samtfreiheitsstrafe  von  zwei  Jahren  und  neun  Monaten  verurteilt,  ihm  die
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Fahrerlaubnis  entzogen,  seinen  Führerschein  eingezogen  und  angeordnet,
daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrer-
laubnis  erteilen  darf.  Nach  den  Feststellungen  er warb  der  Angeklagte  zum
Handeltreiben  und  Eigenverbrauch  in  16 Fällen  insgesamt  ca.  13 kg  Ha-
schisch, wobei er für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte.
Nach  Empfang  der  letzten  Lieferung  wurde  der  Angeklagte  festgenommen.
Bei  der  anschließenden Durchsuchung  seines  Fahrzeugs  wurden  975 g  Ha-
schisch, das der  Angeklagte  in  einem  auf  dem Beifahrersitz  liegenden Ruck-
sack transportierte, sichergestellt.  


Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt  begrün-
det:


 "Die  Entscheidung  über  die  Entziehung  der  Fahrerlaubnis
sowie  die  Anordnung  einer  Sperrfrist  für  deren  Wiederertei-
lung  basiert  auf  den  §§ 69,  69  a  StGB.  Für  seine  Taten  be-
nutzte  der  Angeklagte  seinen  Pkw.  Dadurch  hat  er  sich  als
ungeeignet  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen  im  Straßenver-
kehr  erwiesen.  Die  charakterliche  Ungeeignetheit  wiegt  so
schwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist."

II.


Nach der  Rechtsprechung ist  § 69  Abs. 1  StGB  nicht  nur  bei  Verkehrs-
verstößen im engeren  Sinne, sondern auch  bei sonstigen  strafbaren Handlun-
gen  anwendbar,  sofern  sie  bei oder  im  Zusammenhang mit dem  Führen eines
Kraftfahrzeuges oder  unter Ver letzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführ ers
begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003,
199,  200).  Dabei  wird  der  Begriff  des  "Zusammenhangs"  weit  gefaßt;  er  wird
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regelmäßig nur  dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich "bei Gelegen-
heit der Fahrt" begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Gepper t in LK 11. Aufl.
§ 69  Rdn. 33).  Die  zur  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  in  § 69  Abs. 1  Satz 1
StGB gefor derte,  sich  aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen  kann auch auf  fehlender  charakterlicher  Zuver lässigkeit ber u-
hen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13).  


Zu  den  weiter en  Erfordernissen  der  strafgerichtlichen  Entziehung  der
Fahrerlaubnis  bei  Straftaten  außerhalb  des  Regelkatalogs  des  §  69  Abs.  2
StGB ist die bisherige Judikatur uneinheitlich:  


1. In einer Vielzahl von Entscheidungen wird ausgeführt, bei schwerwie-
genden  Straftaten,  die  unter   Benutzung  eines  Kraftfahr zeugs  begangen  wer-
den,  sei  die  charakterliche  Zuverlässigkeit  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen
regelmäßig zu verneinen; einen "ver kehrsspezifischen Gefahrzusammenhang"
zwischen  Tat  und  Verkehr ssicherheit  müsse  der  Tatrichter  nicht  feststellen
(BGH,  Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7] = NStZ 2003, 658,
659, 660 m.w.N.). Auch wird eine eingehende  Würdigung der Täterpersönlich-
keit  zur  Frage  der  Ungeeignetheit  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen  bei
schwerwiegenden  Straftaten  oder  bei wiederholten  Taten unter Benutzung  ei-
nes Kraftfahrzeuges “nicht zwingend“ verlangt, es sei denn, es lägen "besonde-
re Umstände" vor (BGH  aaO S. 660; s. auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-
hung 3, 6, 10 m.w.N.).  


a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrer-
laubnis als r echtsfehlerfrei angesehen worden,  wenn der Angeklagte die Straf-
taten  "als  reisender  Betrüger  begangen  und  sich  dabei  sowohl  aus  Gründen
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der   Beweglichkeit  wie  auch  der  größeren  Kreditwürdigkeit  wegen,  die  der Ei-
gentümer  eines  Kraftwagens  im  Wirtschaftsleben  nun  einmal  besitze,  eines
Kraftwagens  (bediente)"  (Ur teil  vom  5.  November  1953  -  3  StR  542/53  =
BGHSt  5,  179  f.)  bzw.  wenn  der  Betrug  "dem  Täter   durch  die  Fahrerlaubnis
erleichtert  oder  überhaupt  erst  ermöglicht  (wurde)"  (Urteil  vom  27. Oktober
1955  -  4  StR  370/55;  vgl. auch Urteil  vom  11. Januar  1966 -  1  StR  487/65 =
DAR  1966,  91  f.  [Betrug  zum  Nachteil  von  Tankstelleninhabern];  Urteil  vom
10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977,  151 [Benutzung eines Pkw, um an
weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeu-
teten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR
520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).  


b)  Auch  in  Fällen  des  (schweren)  Raubes bzw.  der ( schweren) räuberi-
schen  Erpr essung  ist die Entziehung  der  Fahr erlaubnis schon  dann als zuläs-
sig  erachtet  worden,  wenn  das  Kraftfahr zeug  zur   Ausführung  der Tat  benutzt
wurde (vgl.  nur  Urteil  vom 27. Oktober  1987 - 1 StR  454/87  = DAR  1988, 227
[Raubüberfall];  Ur teil  vom  25. Mai 2001  - 2  StR  78/01  = NStZ 2002, 364, 366
[Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658
[Über fall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Straf-
senat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 -  2 StR 122/78 = DAR
1979,  185  f.,  Beschluß  vom  1. Febr uar  1994  -   1  StR  845/93  [Aufsuchen  der
Tatorte; Abtransport der Beute]).  


c)  Bei  der  Durchführung  von  Transporten  großer  Mengen  von  Betäu-
bungsmitteln  mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der  Fahrerlaubnis bis-
her  regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur  "unter  ganz beson-
der en  Umständen"  solle  "ausnahmsweise"  etwas  anderes  gelten  (vgl.  Urteil
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vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Ur-
teil  vom  23. Juni  1992  -  1  StR  211/92  =  NStZ  1992,  586;  Urteil  vom
29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai
2003  -  1  StR  113/03  [S.  7]  =  NStZ  2003,  658,  660;  s.  auch  das  Urteil  vom
21. April 2004 - 1 StR 522/03 sowie Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).


2.  Es  gibt  aber   auch  dem  entgegenstehende  Judikate:  So  hat  der
1. Strafsenat  in seinem eine Ver urteilung wegen (for tgesetzten) sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993 - 1 StR
553/93 (=  StV 1994,  314,  315) -  die Entziehung der  Fahr erlaubnis mit der  Be-
gründung  aufgehoben,  daß  “vom  Täter  weitere  Verletzungen  der  Kraftfahrer-
pflichten  zu  befürchten  (sein  müssen)“,  was  das  Landgericht  nicht festgestellt
habe.  Der  Angeklagte  sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen  (er hatte u.a.
abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen vor-
zunehmen),  bisher  weder  als  Kraftfahrer  noch sonst nachteilig in Erscheinung
getreten.  Die  Gefahr   künftiger  solcher  Taten  liege  auch  nicht  auf  der  Hand.
Das  Landgericht hätte  daher “anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen
müssen,  worauf  sich  (seine)  Besorgnis (stütze) , daß  vom  Angeklagten  künftig
weitere  Verletzungen  seiner  Kraftfahrerpflichten  zu  erwarten  ( seien)“.  Im  Be-
schluß vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-
hung 5),  der  die Verurteilung wegen eines Waffentranspor ts in einem Pkw be-
traf,  hat  der  1.  Strafsenat  diese  Rechtsprechung  bestätigt:  “Eine  Entziehung
der  Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere Verletzungen der Kraft-
fahrerpflichten zu erwarten  sind ...“  (in  diesem  Sinne auch der  5. Strafsenat in
seinem Beschluß vom 12.  August 2003 - 5 StR 289/03). Da es nicht “Kraftfah-
rer-Pflicht“  (zu den  “Kraftfahrerpflichten“  vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 46
f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu begehen, muß damit gemeint sein,
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daß  die  Belassung  der  Fahr erlaubnis  Ver kehrssicherheitsinteressen  berühren
würde.  


In  seinem  Urteil  vom  28.  August  1996  -  3  StR  241/96  (= BGHR  StGB
§ 69  Abs.  1  Entziehung  6)  hat  der  3.  Strafsenat  Bedenken  gegen  die  Recht-
sprechung  des  Bundesgerichtshofs  geäußert,  daß  bei  der  Durchführung  von
Betäubungsmittelgeschäften  unter   Benutzung  eines  Kraftfahr zeuges  die  cha-
rakterliche Zuverlässigkeit “ in der Regel“ verneint werden müsse. Damit werde
nämlich  möglicherweise  einer  weiteren  Deliktsgr uppe  dieselbe  Wirkung  wie
den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen.  


Schließlich wird in einer  Fülle  von Entscheidungen darauf hingewiesen,
daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamt-
würdigung  von  Tat  und  Täterpersönlichkeit  er folgen  müsse  (vgl.  nur  BGHR
StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).  


III.


Nach Auffassung  des  Senats  können die  Maßregelanordnungen  in den
angefochtenen Ur teilen nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung der
Landgerichte  allein  die  Benutzung  eines  Kraftfahrzeugs  zur  Begehung  von
Straftaten  die  charakterliche  Ungeeignetheit  zum  Führen von Kraftfahrzeugen
noch nicht belegt. Der Senat ist vielmehr - anders als es in der Rechtsprechung
des  Bundesgerichtshofs bislang zum Teil vertreten worden ist (oben II. 1)  - der
Ansicht,  daß  sich  die  (charakterliche)  Ungeeignetheit  zum  Führen  von  Kraft-
fahrzeugen nur dann  aus  der  Tat  er gibt  (§ 69  Abs. 1 Satz  1  StGB), wenn aus
dieser konkr ete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist,
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die  Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen  kriminellen Interessen  un-
terzuordnen. Zwischen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein "spezifischer
Zusammenhang"  bestehen. Dazu  verhalten  sich  die  angefochtenen Urteile je-
doch  nicht; sie  müßten  daher hinsichtlich der  Maßregelanordnungen  aufgeho-
ben werden.


Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der Senat
bei  den  anderen  Strafsenaten  des  Bundesgerichtshofs  gemäß  §  132  Abs. 3
GVG angefragt, ob an zu dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehen-
der  Rechtsprechung festgehalten wird.


Während  der  3.  Strafsenat  (Beschluß  vom  13. Januar  2004  - 3 ARs
30/03)  und  der  5.  Strafsenat (Beschluß vom  28. Oktober  2003 - 5 ARs  67/03)
dem  in  dem  Anfragebeschluß  formulierten,  der  Vorlagefrage  entsprechenden
Rechtssatz zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat
(Beschluß vom 21.  Januar  2004 - 2 ARs  347/03) eine Befassung des Großen
Senats  für  Strafsachen  des  Bundesgerichtshofs  mit  den  aufgeworfenen
Rechtsfragen für "wünschenswert". In seinem Urteil vom 26. September 2003 -
2 StR  161/03 -  (= NStZ 2004,  144) hat  er  allerdings die gleiche Rechtsauffas-
sung  wie  der  erkennende  Senat  vertreten  (vgl.  -  neuestens  -  auch  den  Be-
schluß vom 6. August 2004 - 2 StR 291/04 - sowie Herzog StV 2004, 151, 152;
Sowada NStZ 2004, 169, 170). Der 1. Str afsenat (Beschluß vom 13. Mai 2004 -
1 ARs 31/03)  hat  mitgeteilt, daß er an seiner bisherigen - entgegenstehenden,
entscheidungstragenden - Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des
§ 69 Abs. 1 StGB festhalte.
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Der  Senat  hat  mit  Urteilen  vom  6.  Juli  2004  die  Revisionen  der  Ange-
klagten  zu  den  Schuldsprüchen  und  Strafaussprüchen  ver worfen und  die Ent-
scheidung  über  die Rechtsmittel der Angeklagten gegen die in den  angefoch-
tenen  Urteilen  jeweils  angeordnete  Maßregel  einer abschließenden  Entschei-
dung  vorbehalten.  Er  legt  die  - streitige -  Rechtsfrage  dem  Großen  Senat  für
Strafsachen  zur  Entscheidung  vor  (§  132  Abs.  2  GVG);  nach  Auffassung  des
Senats ist sie auch von grundsätzlicher Bedeutung, so daß die Vorlage sowohl
aus Gründen der Divergenz zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats (oben II. 1)
als auch nach § 132 Abs. 4 GVG erfolgt (vgl. BGHSt 40, 360, 366) .  


IV.


Wie  der  Senat in seinem Anfragebeschluß vom  16. September  2003 im
einzelnen ausgeführt hat, möchte er -  berechtigte Kritik in der Literatur ber ück-
sichtigend  -  unter  Aufgabe  eigener  entgegenstehender  Rechtsprechung  der
ausufernden,  uneinheitlichen  und  weithin  konturenlosen  Rechtsprechung  zur
strafgerichtlichen  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  schärfere,  dem  Sinn  und
Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen geben. Im Hinblick auf die Ge-
setzessystematik, die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB und den Wortlaut
der   Vorschrift  erachtet  er  eine  r estriktivere,  verfassungskonforme  Auslegung
der   Norm  im  Sinne  der  Vorlegungsfrage  für  geboten  (zustimmend  Buermeyer
HRRS  12/2003,  258  ff.  [264];  Bur mann  in  Janiszewski/Jagow/Burmann,  Str a-
ßenverkehrsrecht  18.  Aufl.  [2004]  §  69  StGB  Rdn.  11;  Grohmann  VD  2004,
7 ff.; Hentschel NZV 2004, 57 ff. [61]; Herzog aaO S. 151 ff. [153]; Sowada aaO
S. 169 ff.  [174 f.];  Tröndle/Fischer  StGB  52. Aufl.  § 69  Rdn. 44 f.;  in  diesem
Sinne  auch  die  Empfehlung  Ziff.  1  des  Arbeitskr eises  IV  des  42.  Deutschen
Verkehrsgerichtstages  [VGT]  2004).  Zur  Vermeidung  von  Wiederholungen
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nimmt er auf die Begründung in seinem Anfragebeschluß Bezug und bemerkt -
 unter  Berücksichtigung  der  Stellungnahmen  der  anderen  Strafsenate,  insbe-
sondere des 1. Strafsenats - ergänzend folgendes:


1. Die Divergenz zwischen dem 1. Strafsenat und dem vorlegenden Se-
nat  besteht  darin,  daß  der  Zweck  der  Maßregel  streitig  ist.  Während  der
1. Strafsenat  der  Meinung  ist,  zur  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  bei  "Zusam-
menhangstaten"  (§ 69  Abs.  1  Satz  1  1. Alt.  StGB)  genüge  die  Besorgnis,  der
Täter  werde die Fahrer laubnis "erneut zu Taten auch nichtverkehrsrechtlicher
Art  mißbrauchen"  (Antwort-Beschluß  S. 4) -  die Entziehung  der  Fahrerlaubnis
sei  also  eine  Maßnahme  (auch)  zur  allgemeinen  Verbrechensbekämpfung  -,
vertritt  der  vorlegende  Senat  die  Auffassung,  daß  § 69  StGB  nur  dem  Schutz
der   Verkehrssicherheit  diene  (so  auch  der   2. Str afsenat  in  seinem  in  NStZ
2004, 144 abgedruckten Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03).


2. Soweit  sich  der  1.  Strafsenat zur Begründung  seiner Ansicht  auf  die
Rechtsprechung  des  Bundesverwaltungsgerichts  beruft,  kann  der  Senat  dem
nicht folgen.


a) Eine Definition des Begriffs der "Geeignetheit" zum Führen von Kraft-
fahrzeugen findet sich - allerdings negativ -  schon in § 3 Abs. 2 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung  (StVZO)  vom  13. November  1937  (RGBl  I
1215).  Danach  war  "ungeeignet  zum  Führen  von  Fahrzeugen  oder  Tieren  ...
besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder Rauschgifte
am  Verkehr  teilgenommen  oder  sonst  gegen  verkehrsrechtliche  Vorschriften
oder  andere  Strafgesetze  er heblich  verstoßen  hat".  Eine  ähnliche  Begriffsbe-
stimmung enthält  - positiv - auch  der geltende § 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßen-
 
- 13 -


verkehrsgesetzes (StVG)  idF der Bekanntmachung vom 5.  März  2003 ( BGBl I
310): "Geeignet zum Führen von Kr aftfahrzeugen ist, wer die notwendigen kör-
per lichen  und  geistigen  Anforderungen  erfüllt  und  nicht  erheblich  oder  nicht
wieder holt gegen ver kehrsrechtliche Vorschr iften oder gegen Strafgesetze ver-
stoßen hat"  (vgl. auch  § 11 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung  [FeV]
vom  18. August  1998  [BGBl I  2214]  idF  vom  7.  August  2002  [BGBl I  3267]:
"Außerdem  dürfen  die  Bewerber  nicht  erheblich  oder  nicht  wiederholt  gegen
verkehrsrechtliche  Vorschriften  oder  Strafgesetze  verstoßen  haben,  so  daß
dadurch die Eignung ausgeschlossen wir d"; ähnlich: § 46 Abs. 1 FeV zum ver-
waltungsrechtlichen Entzug der  Fahrerlaubnis). In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
ist  geregelt,  daß die  Beibringung eines  Gutachtens einer  amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten)
zur  Klärung  von  Eignungszweifeln  "bei  Straftaten,  die  im  Zusammenhang  mit
dem  Straßenverkehr  oder  im  Zusammenhang  mit  der  Kraftfahreignung stehen
oder  bei  denen  Anhaltspunkte  für  ein  hohes  Aggressionspotential  bestehen",
angeordnet  werden  kann.  Diese Maßnahme ist  Teil der  umfassenden Prüfung
der   Geeignetheit  von  Kraftfahrzeugführ ern,  die  ausschließlich  der  Verwal-
tungsbehör de  vorbehalten ist und  die  vom  Strafrichter weder geleistet werden
kann noch geleistet werden darf (vgl. BVerwG NJW 1989, 116, 1171) . Daß das
1  Dort heißt es: „ ... Nach § 4 III 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde,
die  in  einem  Entziehungsverfahren  einen  Sachverhalt  berücksichtigen
will, der  Gegenstand der  Urteilsfindung in  einem Strafverfahren gegen
den Inhaber der  Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem
Inhalt  des  Urteils  u.a.  soweit  nicht  abweichen,  als  es  sich  auf  die
Beurteilung  der  Eignung  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen  bezieht.  Mit
dieser  Vorschrift  soll  die sowohl  dem  Strafrichter (durch  §  69 StGB)
als auch der  Verwaltungsbehörde (durch § 4 I StVG) eingeräumte Befug-
nis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so
aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige
Doppelprüfungen  unterbleiben  und  daß  zweitens  die  Gefahr  widerspre-
chender  Entscheidungen  ausgeschaltet  wird  ...  Der  Vorrang  der  straf-
richterlichen  vor  der  behördlichen  Entscheidung  findet  seine  innere
Rechtfertigung darin,  daß auch  die Entziehung  der Fahrerlaubnis durch
den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Neben-
 
- 14 -


Straßenverkehrsgesetz  und  die  Fahr erlaubnis-Verordnung  ausschließlich  der
Verkehrssicherheit dienen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. Einl.
Rdn. 3, 11), bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiter en Erörterung.  


b)  Das  Bundesverwaltungsgericht  hat stets betont,  daß nach der Bege-
hung  nicht  verkehrsrechtlicher  Straftaten  zur  Beurteilung  der  Eignungsfrage
dar auf  abzustellen  sei,  "ob  aus  einem  Hang  des  Täters  zur  Mißachtung  der
Rechtsordnung  die  Befürchtung  gerechtfertigt  ist,  daß  der  Täter  auch  Ver-
kehr svorschriften  mißachten  werde"  (BVer wG  VRS  32,  479 f.).  Es  hat  aller-
dings  in  älter en  Entscheidungen  zur  Entziehung der Fahrerlaubnis  im  Verwal-
tungsweg genügen lassen, daß die Gefahr bestand, "der Rechtsbrecher" werde
ein  Kraftfahrzeug  zur Begehung  von  Straftaten verwenden,  wobei es  von dem
"Erfahrungssatz" ausging, bei einem Vorbestr aften, dem ein "allgemeiner Hang
zur Mißachtung der Rechtsordnung" innewohne, sei zu befürchten, daß er sich
auch über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen wer de (BVer wGE 11, 334, 335 =
NJW 1961, 983, 984; BVerwG VRS 20, 392, 393; noch weiter gehend BVer wG
VRS  20,  391,  392  [Der  Schutzzweck  der  §§ 2  Abs. 1,  4  Abs. 1  StVG  aF  sei
auch darauf gerichtet, andere vor Straftaten durch einen Kraftfahrzeugführer zu
bewahren]).  


                                                           
strafe, sondern  eine in die  Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage
zum Zeitpunkt  der Hauptverhandlung  zu treffende  Entscheidung über die
Gefährlichkeit  des  Kraftfahrers  für  den  öffentlichen  Straßenverkehr
ist ...  Insofern deckt sich  die dem Strafrichter übertragene Befugnis
mit  der  Ordnungsaufgabe  der  Fahrerlaubnisbehörde  ...  Während  die  Be-
hörde  allerdings die  Kraftfahreignung  aufgrund einer  umfassenden Wür-
digung  der  Gesamtpersönlichkeit  des  Kraftfahrers  zu  beurteilen  hat
..., darf  der Strafrichter nur  eine Würdigung der Persönlichkeit vor-
nehmen,  soweit  sie  in  der  jeweiligen  Straftat  zum  Ausdruck  gekommen
ist  ...  Deshalb  ist  die  Verwaltungsbehörde  an  die  strafrichterliche
Eignungsbeurteilung  auch  nur  dann  gebunden,  wenn  diese  auf  ausdrück-
lich  in  den  schriftlichen  Urteilsgründen  getroffenen  Feststellungen
- 15 -


In  der  neueren  Rechtsprechung  des  Bundesverwaltungsgerichts  findet
sich  dieser  -  umstrittene -  Er fahrungssatz  nicht  mehr  (einschränkend  schon
BVerwG  VRS 32,  479,  480 ["häufig" werde ein derar tiger  Zusammenhang  be-
stehen]).  Sie  stellt  vielmehr  darauf  ab,  ob  bei  einer  umfassenden  Würdigung
der   Gesamtpersönlichkeit  negative  Charakteranlagen  "auch  im  Verkehr   eine
echte Gefahr darstellen" (BVerwG JZ 1970, 67, 68; vgl. auch BVerwGE 77, 40,
42  f. m.w.N. = NJW 1987, 2246 [Die Eignung beurteile sich auf der Grundlage
einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und
zwar nach  dem Maßstab  seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenver-
kehr ;  von  wesentlichem Gewicht sei  die  Wahrscheinlichkeit, mit  der  ein  Kraft-
fahrer erstmals oder  erneut  gegen  straßenverkehrsrechtliche  Vorschriften ver-
stoßen wird]; 99, 249, 250 [Schutz vor ungeeigneten Fahrzeugführern im Str a-
ßenverkehr]; BVerwG NJW 1986, 2779 [Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art
können bedeutsam sein, wenn die Art und  Weise der  Straftaten charakterliche
Anlagen  erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im
Straßenverkehr  auswirkten].  In  seinem  - vom  Bundesver fassungsgericht  aus-
drücklich gebilligten ( NJW 2002, 2378)  - Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - (=
NJW 2002, 78, 79) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den verfas-
sungsrechtlichen  Verhältnismäßigkeitsgr undsatz  betont,  daß  sich  der  Eig-
nungsmangel  darauf  beziehen  muß,  daß der Betroffene  sich  als  Führer eines
Kraftfahrzeuges  nicht  verkehrsgerecht ( umsichtig)  verhalten  werde.  In  diesem
Sinne  hat  etwa  auch  das  OVG  Koblenz  mehrfach  (NJW  1994,  2436,  2437;
2000, 2442, 2443) entschieden.



                                                           
beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen,
umfassenderen  Sachverhalt  als  der  Strafrichter  auszugehen  hat  ...“
(Hervorhebungen durch den Senat)
- 16 -


Mit  dem  Beschluß  des  Bundesverfassungsgerichts  vom  20.  Juni  2002  
- 1 BvR  2062/96  (=  NJW  2002,  2378,  2380;  vgl.  den  Anfragebeschluß  unter
Ziff.  III  3)  ist  für  die  verwaltungsrechtliche  Eignungsprüfung  aus  verfassungs-
rechtlicher  Sicht  vorgegeben,  daß  charakterlich-sittliche  Mängel,  die  die Fah-
rereignung  ausschließen,  nur  dann  vorliegen,  “wenn  der  Betroffene bereit  ist,
das  Interesse der Allgemeinheit  an  sicherer und verkehrsgerechter  Fahrweise
den  jeweiligen  eigenen  Interessen  unterzuordnen  und  hieraus  resultierende
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Ver kehrs in Kauf zu nehmen“. Die-
se Auslegung entspricht der des Senats.


3. Soweit der 1. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des Senats
dar auf  abstellt,  daß  normübergreifend  und  systematisch-vergleichend  auf  das
Verständnis  vom  Begriff  der  "Zuverlässigkeit"  im  Luftverkehrsgesetz  (LuftVG)
hinzuweisen sei (S. 21 des Antwort-Beschlusses), kann der Senat nicht erken-
nen,  daß  die  Auslegung  dieses  Begriffes  der  Rechtsauffassung  des  Senats
entgegenstehen könnte:  


Abgesehen davon,  daß der Begriff  der  “Zuverlässigkeit“,  der  etwa auch
in der  Gewerbeordnung,  im Waffenrecht und im Atomrecht verwendet wir d, je
nach  dem  bereichsspezifischen  Gefahrenpotential  differenziert  zu  betrachten
ist  und daher nicht ohne  weiteres  mit dem der “Geeignetheit“ zum Führen von
Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht
in  seinem  in  NVwZ  1991,  889  (=  NZV  1991,  325)  abgedruckten  Urteil  vom
14. Dezember  1990  -  7 C 20.90 - betont,  daß der  Begriff der Zuverlässigkeit
eines  Luftfahrzeugführers  mit  Blick auf  die Sicherheit  des  Luftverkehr s auszu-
legen sei  (aaO  S.  891).  In  seinem  Ur teil  vom  15. Juli 2004  -  3 C 33.03 -  hat
der   für  das  Verkehrsrecht  zuständige  3.  Revisionssenat  des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von
- 17 -


richts zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von Flughafenbedienste-
ten  u.a.)  entschieden,  daß  sich  die  luftver kehrsrechtliche  Zuverlässigkeit  da-
nach  bemißt,  ob  ein  Verstoß  gerade  gegen  die  Anforderungen  an  die Sicher-
heit des Luftverkehrs zu befürchten sei. Das entspricht der Rechtsmeinung des
vorlegenden Senats zur Auslegung des § 69 StGB.


4. Zu den Einwendungen des  1. Strafsenats gegen die in dem Anfrage-
beschluß angeführten Argumente des Senats zur Neustrukturierung der Recht-
sprechung ist zu bemerken:
- 18 -


a) Wor tlaut des § 69 Abs. 1 StGB


Wie  im  Senatsbeschluß  vom  16.  September  2003  (NStZ  2004,  86,  88)
dar gelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1  Satz 1
StGB zwei  Prüfungsschritte  vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die
rechtswidrige  (Anlaß-) Tat  bei  oder  im  Zusammenhang  mit  dem  Führen  eines
Kraftfahrzeugs  oder  unter  Verletzung  der  Pflichten eines  Kraftfahrzeugführ ers
begangen wurde, und er  hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der  Tat (im
Sinne des § 264 StPO - vgl. BGH NStZ 2004, 144, 145; Herzog aaO S. 153; aA
Kühl JR 2004, 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist.


Entgegen  der  Ansicht  des  1.  Strafsenats,  der  meint,  daß  bei  “Zusam-
menhangstaten“ eine  "ungünstige 'Verkehrssicherheitsbewertung'" nicht vor zu-
nehmen sei, ist nach Auffassung des vorlegenden Senats bei der  Eignungsbe-
urteilung (2. Prüfungsschritt) zu entscheiden, ob der  Täter ber eit  ist, Verkehrs-
sicherheitsbelange  zu mißachten. Die  Rechtsprechung,  die - wie  der 1.  Straf-
senat  -  schon  aus  dem  bloßen  “ Mißbr auch“  eines  Kraftfahrzeugs  zur  Bege-
hung einer  verkehrsfremden (“Zusammenhangs“-) Tat unmittelbar auf die cha-
rakterliche  Ungeeignetheit zum Führen  von  Kr aftfahrzeugen  schließt, verkennt
die  Struktur  des  §  69  StGB. Wie  der  3. Strafsenat  in  seiner  in  BGHSt 7,  165,
173  abgedruckten  Entscheidung  vom  14.  Dezember   1954  -  3  StR  330/54  -
zutreffend  ausgeführt  hat,  bedürfte  es  des  Begriffs  der  mangelnden  Eignung
nicht, wenn man für die  Entziehung der Fahrerlaubnis allein das bei der  abge-
urteilten  Straftat  zutage  getretene  vorwerfbare  Verhalten  genügen  ließe:  “Der
Gesetzgeber  hätte  sich  in  diesem  Falle  darauf  beschränken  können,  die  An-
ordnung  der  Sicherungsmaßregel  an  die  Begehung  einer  mit der  Führung  ei-
 
- 19 -


nes  Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat  von  bestimmter Schwere  zu
knüpfen,  womit die Anordnung  allerdings  die Natur einer Strafmaßregel erhal-
ten  hätte“.  Daß  sich  die  Ungeeignetheit  auf  die  Bereitschaft,  Verkehrssicher-
heitsbelange zu mißachten, beziehen muß, ergibt sich ebenfalls aus der  Str uk-
tur des § 69 StGB - insbesondere aus § 69 Abs. 2 StGB - und daraus, daß der
Begriff der Geeignetheit in § 69 StGB nicht anders ausgelegt werden kann, als
in § 2 Abs. 4 StVG (s. oben IV. 2 und Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 49) .


b) Gesetzesmaterialien


Der  Senat  hat in  seinem  Anfragebeschluß  (dort Ziff. III  1 b)  ausführlich
dar gelegt, daß die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB den geforderten spe-
zifischen  Zusammenhang zwischen  rechtswidr iger  Tat  und  der  Sicherheit  des
Straßenverkehrs  stützt  (in  diesem  Sinne  auch  BGH  NStZ  2004,  144,  145 f.
[2. Strafsenat];  Buermeyer  aaO  S. 260;  Hentschel  NZV  2004,  57,  58;  Herzog
aaO  S. 153;  Sowada  aaO  S. 171).  Er  nimmt  hierauf  Bezug.  Zu  den  Einwen-
dungen des 1. Strafsenats hiergegen ist zu bemerken:


aa) Zu Ziff. B II 2 a des Antwort-Beschlusses  


Der  1.  Strafsenat  meint,  die  Änderung  der   Gesetzesüberschrift  - von:
"Gesetz zur  Bekämpfung  von  Unfällen  im  Straßenverkehr"  in:  "Gesetz zur Si-
cher ung  des  Str aßenverkehrs" -  zeige,  daß  Gesetzeszweck  des  Ersten  Str a-
ßenverkehrssicherungsgesetzes  nicht  nur  die Bekämpfung von  Verkehrsunfäl-
len gewesen sei, sondern daß mit dem Gesetz auch die allgemeine Kriminalität
habe  bekämpft  werden  sollen.  Zur  Begründung  verweist  er  auf  den  Schriftli-
 
- 20 -


chen  Bericht  des  Ausschusses  für  Verkehrswesen  (BTDrucks.  [1. Wahlp.]
Nr. 3774 S. 1), in dem es u.a. heißt:


"Dabei erwies  es sich als notwendig, auch besondere Maßnahmen
gegen Verbr echertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen,
wodurch  der  Gesetzentwur f  über  den  von  der  Bundesregierung
vorgesehenen Rahmen eines lediglich der  Bekämpfung von Unfäl-
len dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist."

Im vorhergehenden Satz dieses Absatzes heißt es jedoch:


"Aus der Tatsache, daß die Zahl der Kraftfahrzeuge in der  Bundes-
republik Deutschland bereits die Drei-Millionengrenze überschritten
und daß dementsprechend die Zahl der Verkehrsunfälle bedeutend
zugenommen hat,  ergab sich  die Aufgabe, diejenigen  gesetzgebe-
rischen Maßnahmen zu  er greifen,  die  zur  Hebung  der  Ver kehrssi-
cherheit auf den Straßen und zum Kampf gegen die Verkehr sunfäl-
le erforderlich sind."

Gesetzeszweck des  §  69 StGB  (=  §  42 m  StGB  aF)  war  somit -  wie  in
dem  Anfragebeschluß  (Ziff.  III.  1  b  aa)   im  einzelnen  ausgeführt   wurde  -  die
Hebung  der  Verkehrssicherheit  auf  den  Straßen.  Die  Erweiterung  der  Geset-
zesüberschrift  war   insbesondere  deswegen  veranlaßt,  weil  - über  den  ur-
sprünglichen  Gesetzesentwurf  hinaus -  auch  § 316 a  StGB  (räuberischer  An-
griff  auf Kraftfahrer ) in das StGB  eingefügt werden sollte (BTDrucks. aaO S. 6,
12) .


 bb) Zu Ziff. B II 2 b des Antwort-Beschlusses


Auch  aus  der  Neufassung  des  § 111 a  StPO  durch  das  Zweite  Gesetz
zur  Sicherung  des  Straßenverkehrs  läßt  sich  ein  erweiter ter  Gesetzeszweck,
- 21 -


wie ihn der  1. Strafsenat sieht, nicht herleiten. Die Änderung der Vorschrift er-
folgte  lediglich,  um  eine  "gesetzliche  Klärung"  zu  deren  (in  der  Praxis  unter-
schiedlich gehandhabter) Auslegung herbeizuführen (BTDrucks. IV/651 S. 30).
Soweit  in  der  Gesetzesbegründung  (BTDrucks.  aaO  S.  31) am Ende des Sat-
zes,  "die  Feststellung, daß  jemand zum Führen  von  Kraftfahrzeugen ungeeig-
net  sei,  (enthalte)  r egelmäßig  auch  die  Feststellung  seiner  Gefährlichkeit  für
den  Kraftverkehr ",  auf BGHSt  7,  165 Bezug  genommen wurde,  läßt  dies nach
Auffassung  des  Senats  - entgegen der Ansicht des 1. Strafsenats  - nicht den
Schluß zu, Gesetzeszweck der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis
sei die allgemeine Verbrechensbekämpfung.  Der  in BGHSt 7, 165 abgedr uck-
ten  Entscheidung  lag  zugrunde,  daß  der  Täter  eine  16jährige  Angestellte  bei
Fahrpausen  und  während  des  Fahrens  mit  dem  Kraftfahrzeug  "unzüchtig  be-
rührte", wobei er beim Fahren seine rechte Hand zwischen die Beine des Mäd-
chens  führte,  das  Fahrzeug mit  einer Hand  steuerte  und  Abwehrversuche  der
Geschädigten mit  den  Worten beantwortete,  er  könne  auch einhändig  fahr en.
Dieser  Sachver halt  würde  auch  nach  Auffassung  des  Senats  die  Entziehung
der  Fahrerlaubnis rechtfertigen, weil nämlich der Täter  "mehrfach die verkehrs-
sichere Führung seines Wagens außer acht gelassen (hatte)" und von ihm eine
"Verkehrsgefahr"  ausging  (BGHSt  aaO  S.  167/178,  s.  auch  S. 178,  1.  Absatz
aE: "… seine geschlechtliche Unbeherrschtheit (könnte ihn) zu fahrtechnischen
Fahrlässigkeiten  und  groben  Unachtsamkeiten  bei  der  Führ ung  des  Kraftwa-
gens hinreißen").


cc) Zu Ziff. B II 2 b (2. Teil) des Antwort-Beschlusses


Daß  spätestens  mit  dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes  zur  Siche-
rung  des  Straßenverkehrs  die  Entscheidung  BGHSt  5,  179 ff.,  wonach  die
- 22 -


strafgerichtliche  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  (auch)  andere  Rechtsgüter  als
die  Verkehrssicherheit  schütze,  überholt  sein  dür fte,  hat  der  Senat  in  seinem
Anfragebeschluß (dort Ziff. III. 1 b bb, cc)  eingehend erörtert (zustimmend BGH
NStZ  2004,  144,  145  f.  [2.  Strafsenat];  Buermeyer  aaO  S. 260;  Sowada  aaO
S. 171).  Die abweichende  Meinung des 1. Strafsenats überzeugt nicht. Soweit
er einzelne Sätze aus einem Abschnitt der Gesetzesbegründung  zur  Stützung
seiner  Ansicht heranzieht,  ergibt die gesamte  Passage ein  anderes Bild.  Dort
heißt es nämlich ( BTDrucks. IV/651 S. 18):


"Liegen  im  Einzelfall  die  Voraussetzungen  des  [§ 42  m  =  § 69
StGB] Abs. 2 nicht vor, so ist die Eignungsfrage ebenso wie im gel-
tenden  Recht  auf  Grund  einer  Würdigung  der  Tat und der  mit ihr
zusammenhängenden Züge der Täter persönlichkeit zu prüfen.  Da-
bei kann der aus dem Zusammenhang der  Beispielsfälle [= "Regel-
fälle"  des  (§ 42 m  =)  § 69  Abs.  2  StGB]  erkennbar e  Bewertungs-
maßstab  nur  Anhaltspunkte  bieten  und  nicht  etwa  bestimmte  Er-
gebnisse  erzwingen.  Es  wäre  ein  verhängnisvoller  Irrtum zu  glau-
ben,  daß  dem  Katalog  nach  irgendeiner  Richtung  abschließende
Wir kung zukäme  und  daß  die  Maßregel  im  allgemeinen  nur unter
den  Voraussetzungen  des  Absatzes  2  angeordnet  werden  dürfte.
Eine solche Annahme wird durch den Zusammenhang der Absätze
1 und 2 widerlegt. Sie hätte ein angesichts der gegenwärtigen Ver-
kehrsverhältnisse  nicht  vertretbares  Er starren  der  Praxis und  eine
gefährliche Schwächung des Kampfes gegen ungeeignete Kraftfah-
rer  zur Folge. Für  die Durchsetzung des Grundsatzes, daß außer-
halb des  Absatzes 2 keine gegenüber dem geltenden  Recht stren-
geren Anforderungen an den Eignungsmangel gestellt werden dür-
fen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nachdruck zu sor-
gen haben. Dabei wird Wert darauf zu legen sein, daß die Eignung
vor  allem  bei  den  Tätern  gründlich  nachgeprüft  wird,  die  gehäuft
kleiner e Verkehrszuwiderhandlungen begehen. …"

Daraus ergibt sich, daß § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB aF) als
Bewertungsmaßstab Anhaltspunkte dafür geben soll, wann ein Täter zum Füh-
 
- 23 -


ren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, daß aber die Maßregel nicht nur unter
den  Voraussetzungen  des  §  69  Abs. 2  StGB  angeordnet  werden  darf.  Daß
hieraus ein anderer Gesetzeszweck als der Schutz der Ver kehrssicherheit her-
zuleiten sei, er schließt sich nicht.
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dd) Zu Ziff. B II 2 c des Antwor t-Beschlusses


Die  Neufassung  des  § 69 b  StGB  (Wirkung  der  Entziehung  bei  einer
ausländischen  Fahrerlaubnis)  durch  das  32. Strafr echtsänderungsgesetz  vom
1. Juni 1995 (BGBl I 747) hat lediglich die Inhaber ausländischer Fahrber echti-
gungen  mit  den  Inhabern  deutscher  Fahrerlaubnisse  bei  der  Fahrerlaubnis-
entziehung  und  dem  Fahrverbot  wegen Straftaten,  die im  Zusammenhang mit
dem  Führen  eines  Kraftfahrzeuges  begangen  worden  sind, gleichgestellt (vgl.
BTDrucks. 12/5053 S. 1, 4, 5; 13/198 S. 1, 4, 5; 13/635 S. 1, 3). Der Zweck der
Maßregel wurde durch diese Gesetzesänderung nicht berührt.


ee) Zu Ziff. B II 2 d des Antwort-Beschlusses


Auch  durch  den  Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Reform  des  Sanktionen-
rechts  (BRDrucks. 3/04;  neuestens  BTDrucks. 15/2725  vom  17. März  2004)
wird  der  Zweck  der  Maßregel  nach  § 69  StGB  nicht  berührt.  Eine  Änderung
dieser Vorschrift ist hier nicht vorgesehen. Durch die beabsichtigte Erweiterung
der   Möglichkeit  zur  Verhängung  eines  Fahrverbots  (§ 44  idF  des  Entwurfs2),
dessen zeitliche Dauer - von bisher drei Monaten - auf sechs Monate (bzw. ein

                    
2  § 44 Absätze 1 und 2 idF des Entwurfs haben folgenden Wortlaut:
„(1)  Wird jemand  wegen  einer Straftat  verurteilt,  die er bei  oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm das
Gericht  anstelle  oder  neben  einer  Geld-  oder Freiheitsstrafe  für  die
Dauer  von  einem  Monat bis  zu  sechs Monaten  verbieten,  im Straßenver-
kehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
(2) Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter
1.  wegen einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Abs. 3 oder § 316 verurteilt wird oder
2.  wegen einer  anderen Straftat  verurteilt wird,  zu deren Begehung
oder  Vorbereitung  er  ein  Kraftfahrzeug  als  Mittel  der  Tat  ge-
führt hat,
und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.“
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Jahr :  BTDrucks. aaO  S. 40  [Bundesrat])  ausgedehnt  werden  soll,  soll  eine
(zeitliche)  "Lücke"  zwischen  der  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  und  der  Ver-
hängung  eines  Fahrverbots  geschlossen  werden,  wobei in  dem  Gesetzesent-
wurf  - zu  Recht  (vgl.  den  Anfragebeschluß  Ziff. III.  1 a)  -  ausdr ücklich  dar auf
hingewiesen  wird,  daß  es  sich  bei  dem  Fahrverbot  und  der  Entziehung  der
Fahrerlaubnis  um  zwei  völlig  unterschiedliche  strafrechtliche  Instrumentarien
handelt (vgl. BTDrucks. aaO S. 18, 22).


Durch  die  vorgesehene  neue  Regelvorschrift  (§ 44  Abs. 2  idF  des  Ent-
wurfs) soll  das  Fahr verbot bei allgemeinen  Straftaten, bei denen  ein Kraftfahr-
zeug als Tatmittel eingesetzt worden ist, häufiger als bisher angeordnet werden
können,  so  vor  allem,  wenn  der  Täter  das  Kraftfahr zeug  zur  Vorbereitung
(Fahrt  zum  Tatort)  oder  Durchführung  (Transport  der  Beute)  von  Straftaten
mißbraucht hat (BTDrucks. aaO S. 18, 23) - also bei "Zusammenhangs-Taten",
um die die Divergenz zur Anwendbarkeit des § 69 StGB geht.


 Der  Gesetzesentwurf  deckt  sich  mit  der  Vorstellung  des  vorlegenden
Senats,  einem  Mißbrauch  der  Fahrerlaubnis  durch  ein  fühlbares  Fahrver bot  
-  als  (Neben-)  Strafe  -  wirkungsvoll  zu  begegnen.  Entgegen  der  Auffassung
des  1.  Strafsenats  zeigen  die  gesetzgeberischen  Überlegungen  gerade  auf,
daß  es  keiner  ausufer nden,  systemfremden  Auslegung  zur  Anwendung  der
Maßregel  des  Entzugs  der  Fahrerlaubnis  bedarf,  um  dem  Schuldgehalt  einer
“Zusammenhangstat“  angemessen  Rechnung  zu  tragen.  Der  Gesetzentwurf
steht  damit  nicht  im  Widerspruch  zu  der  vom  4.  Strafsenat  vorgeschlagenen
Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB, sondern geht - ohne jeden Bruch - mit einer
solchen  Auslegung  konform.  Bei  der  Frage  des  Höchstmaßes des neu  konzi-
pierten  Fahr verbots spielt im Gesetzgebungsverfahren eine wesentliche Rolle,
- 26 -


wie  der  Gr oße  Senat  auf  die  Vorlage  hier  entscheiden  wird  (vgl.  BTDrucks.
aaO S. 40, 48) .


c) Gesetzessystematik


aa) Zuzustimmen ist dem 1. Strafsenat, daß - konsequenterweise - auch
bei  der  2. Alternative  des  § 69  Abs.  1  Satz  1  StGB  (...  unter  Verletzung  der
Pflichten  eines  Kraftfahrzeugführers  ...)  für  die  Entziehung  der  Fahrerlaubnis
ein  spezifischer  Zusammenhang  zwischen  der  Anlaßtat  und  der  Verkehrssi-
cher heit zu fordern ist. Verkehrssicherheit ist jedoch auch nach Auffassung des
vorlegenden Senats nicht mit Unfall oder Unfallrisiko gleichzusetzen. Vielmehr
genügt es,  wenn  sich  aus den Umständen  der Tat und der  Täterpersönlichkeit  
ergibt, daß sich der Täter  in  seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverläs-
sig erwiesen  und er  die Bereitschaft gezeigt hat, sich über  die im Verkehr  ge-
botene  Sorgfalt  und  Rücksichtnahme  hinwegzusetzen. Daß  dies  bei dem  vom
1.  Strafsenat angeführten unerlaubten Entfernen vom  Unfallort zutreffen  kann,
versteht  sich  von selbst;  dem  entspricht  auch  § 69  Abs. 2  Nr. 3 StGB ( Regel-
beispiel bei schwer en Folgen).


bb) Die Ansicht des 1. Strafsenats, die systematische Stellung des § 69
StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz
vor  rechtswidr igen  Taten  (vgl.  auch  den  Beschluß  des  1.  Strafsenats  vom
14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658, 659),  teilt der Senat - mit dem
2. Strafsenat  (NStZ  2004, 144, 146,  147) - nicht. Wie in dem Anfragebeschluß
im  einzelnen  dargelegt  wurde  (dor t  Ziff.  III  1  a),  steht  die  Maßregel  in  ihr er
Struktur  der Maßregel des Berufsver bots (§ 70 StGB) nahe (vgl. auch Sowada
aaO S. 172) ; sie hat ihre Rechtfertigung allein im Sicherungsbedürfnis der Ver-
 
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kehr sgemeinschaft.  Daß deswegen, weil in § 70 StGB "Zusammenhangstaten"
nicht genannt sind, die Mater ie in § 69 StGB nicht (verkehrs)spezifisch geregelt
sei - wie der 1. Strafsenat meint - kann der Senat nicht erkennen.


cc) Gesetzessystematisch  ist  insbesonder e  auf  die Regelung  des Fahr-
verbots ( §  44  StGB)  hinzuweisen: Das  Fahrverbot  ist  Nebenstrafe.  Seine  An-
ordnung  knüpft - genau wie §  69 Abs. 1 StGB - daran an, daß der Täter eine
Straftat “bei oder  im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr zeugs oder
unter  Verletzung  der  Pflichten  eines  Kraftfahrzeugführers  begangen  hat“.  Die
Verwendung  eines  Kr aftfahrzeugs  bei  Begehung  einer  (auch  schwerwiegen-
den)  allgemeinen  Straftat  -  und  damit  ein  in  der  Str aftat  zum  Ausdruck  kom-
mender “allgemeiner Charaktermangel“ -  begründet  somit  für  sich  allein noch
nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB - über § 44 StGB hinausge-
hende  -  weiter   vorausgesetzte  fehlende  Eignung.  Diese  ist  vielmehr  erst  in
einem “ zweiten  Prüfungsschritt“  (s.o.  IV  4  a)  vom  Tatrichter  gesondert festzu-
stellen.


d) Verfassungskonforme Auslegung


Der Senat hat in seinem Anfragebeschluß vom 16. September 2003 dar-
gelegt,  daß  eine  Beschränkung  der  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  nach  §  69
StGB auf die Fälle einer Negativpr ognose in Bezug auf Verkehrssicherheitsbe-
lange auch mit Blick  auf die  Bedeutung  der  Teilnahme  am  motorisierten Str a-
ßenverkehr  in  einer  auf  Mobilität  angelegten  Gesellschaft  aus  verfassungs-
rechtlichen Gründen angezeigt erscheint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
ein  schwerwiegender  Eingriff  in  die  Grundrechtssphäre  des  einzelnen.  Sie
kann, insbesondere wenn  sie dazu führt, daß die Ausübung des Berufs einge-
 
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schränkt oder  ganz  aufgegeben werden  muß,  existenzvernichtend wirken.  Bei
einem Straftäter  kann  sie  dessen Resozialisierung nachhaltig stören.  Vor  die-
sem  Hintergrund  ist  die  Entscheidung  des  Bundesverfassungsgerichts  zur  
-  verwaltungsrechtlichen  -  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  (NJW  2002,  2378,
2380)  zu  sehen,  daß  ein  diese  Maßnahme  rechtfertigender  charakterlich-
sittlicher Mangel nur dann vor liegt,  wenn der Betroffene  bereit ist, das Inter es-
se  der  Allgemeinheit  an  sicherer  und  verkehrsgerechter  Fahrweise  den  eige-
nen  Interessen  unterzuordnen  und  daraus  resultierende  Gefährdungen  oder
Beeinträchtigungen  des Verkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. oben IV 2 b). Wenn
dieser  verfassungsr echtliche  Gesichtspunkt  für  die  umfassende  Pr üfung  der
Ungeeignetheit  durch  die  Verwaltungsbehörde  gilt,  ist  kein  Gr und  er sichtlich,
warum er nicht auch auf  die strafrechtliche Maßregel  nach § 69 StGB  Anwen-
dung finden soll.  


Entgegen  der  Auffassung  des  1.  Strafsenats  (Ziff.  B  II  4  des  Antwort-
Beschlusses)  steht  § 69  Abs. 1  Satz  2  StGB  der  hier  vertretenen  Auffassung
nicht entgegen.  Schon aus dem  Wortlaut der Vorschrift, daß es nämlich einer
weiteren  Prüfung  nach  §  62  StGB  (Beachtung  des  Grundsatzes  der   Ver hält-
nismäßigkeit)  nicht  bedarf,  ergibt  sich,  daß  die  Einschränkung  erst  dann  ein-
greift,  wenn  die  Ungeeignetheit  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen  geprüft  und
festgestellt  ist.  Bei  der  Feststellung  der  Ungeeignetheit  ist  dagegen  der  Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatz - wie der Senat meint: im  Sinne der  Vorlagefrage,
indem  der  Gefahrbegriff  auf  das  Verkehrsspezifische  beschränkt  wird  - ohne
Einschränkung  zu  berücksichtigen;  denn  eine unverhältnismäßige  Entziehung
der   Fahr erlaubnis  ist  ebenso  unzulässig  wie  jede  andere  unverhältnismäßige
staatliche Zwangsmaßnahme (Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 50).
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§ 69 Abs. 1 Satz 2 StGB kann  daher nur dahin verstanden werden, daß
per sönliche  Belastungen,  die  sich  für  den  ungeeigneten  Kraftfahrer  aus  der
Entziehung der  Fahrerlaubnis ergeben, für die Entscheidung, ob die Maßregel
angeordnet  wird,  im  Interesse  der  Verkehr ssicherheit  außer  Betracht  zu  blei-
ben  haben.  Grundsätzlich  keinen  Raum  haben  Verhältnismäßigkeitsgesichts-
punkte  daher  etwa,  wenn  die  Entziehung  der  Fahrerlaubnis  schwerwiegende
wirtschaftliche  Folgen  (z.B.  den  Verlust  des  Arbeitsplatzes)  nach  sich  zieht;
auch  in  diesen  Fällen  ist  die  Fahr erlaubnis  bei  festgestellter  Ungeeignetheit
zum  Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu entziehen (vgl. Gepper t in LK
aaO Rdn. 67) .


5. Die vom 1. Strafsenat geäußerte Befür chtung (Ziff. B II 5 des Antwort-
Beschlusses),  die  Anforderungen  des  Senats  an  die  Feststellung  der  Ungeei-
gnetheit  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen  gäben  dem  Tatrichter  keine  für  die
Praxis  handhabbare  Vorgaben,  teilt  der  Senat  nicht.  Vom  Tatrichter  wird  an
Begründungsaufwand  nicht  mehr  verlangt  als  bei  jeder  anderen  Maßregel-
Entscheidung. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einem psy-
chiatrischen Krankenhaus oder in der Sicher ungsver wahrung verlangt eine - in
Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. Strafsenat kritisierte (S. 20
des  Antwort-Beschlusses)  - “subjektivistische“  Betrachtungsweise mit Blick  auf
die Beurteilung künftigen Täterverhaltens. Häufig wird - wie der 5. Str afsenat in
seinem  Antwort-Beschluß,  etwa  am  Beispiel  einer  Fluchtfahrt,  zutreffend  be-
merkt hat - der spezifische  Zusammenhang  zwischen Tat und  Verkehrssicher-
heit  schon  nach  dem  Gesamtzusammenhang  der  Urteilsgründe  eindeutig  be-
legt und daher  der Begründungsaufwand des Tatrichters minimal sein.


6. Schlußbemer kung
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Der Senat ist sich bewußt, daß mit der erwogenen Änderung der Recht-
sprechung  die  bisher  praktizierte  strafrechtliche  Entziehung  der  Fahrerlaubnis
eingeschränkt wird. Das ist berechtigt, weil die Praxis der Entziehung der Fahr-
erlaubnis  dahin  geführ t  hat,  daß  die  Grenze  zwischen  Strafe  und  Maßregel
nicht  mehr  konsequent  beachtet  wird;  die  Maßregel  hat  häufig Strafcharakter
erhalten, den sie nach dem Willen des historischen Gesetzgeber s ausdrücklich
nicht haben sollte  (vgl. BTDrucks.  IV/651 S. 16) Anm.. Die  Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs  ist  uneinheitlich  und  nicht  berechenbar.  Sie  bedarf  der
Korrektur  im  Sinne  einer dem Sinn und Zweck  der  Maßregel  entsprechenden
Strukturierung, die der Senat versucht hat, vorzunehmen. Wie in dem Anfrage-
beschluß  (dort Ziff.  V)  ausgeführt wurde, ergeben sich durch die beabsichtigte
einengende  Auslegung  des  § 69  Abs. 1  Satz  1 StGB  keine  beachtlichen  Ver-
kehr ssicherheitslücken;  denn  die  Fahrerlaubnisbehörde  ist  zwar  an  die  eine
bestimmte  Tat  oder  bestimmte  Taten  betreffende  strafgerichtliche  Beurteilung
der   Eignung  zum  Führen  von  Kraftfahr zeugen  gebunden  (§ 3  Abs.  4  Satz  1
StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen  mit den ihr  zur Verfügung stehenden Mitteln  (vgl. §§ 3 StVG,
11  ff.,  46  FeV)  umfassend  zu  prüfen.  Deshalb  darf sie auch eine  abgeurteilte
Straftat,  die für  sich  allein  dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeig-
netheit festzustellen,  zur  Unterstützung außerhalb  des  abgeurteilten Sachver-
                     
A n m .  Von  der  Fehlvorstellung,  daß  die  Entziehung  der  Fahrerlaubnis
Strafcharakter  hat,  scheint  auch  der  (jetzige)  Gesetzgeber  gelegent-
lich  nicht frei  zu  sein -  vgl.  die Stellungnahme des  Bundesrates zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Reform des
Sanktionenrechts (BTDrucks. 15/2725 S.40): „Täter von Straßenverkehrs-
delikten  und sogenannten  `Zusammenhangstaten´,  deren Schuld  so schwer
wiegt, dass eine höhere Fahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist,
müssen weiterhin als ungeeignet aus dem Verkehr gezogen werden.“ - Die
Frage,  ob  die  Fahrerlaubnis  zu  entziehen  ist,  hat  grundsätzlich  mit
der Schuld des  Täters nichts zu tun (vgl.  § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB: „
...  wird  jemand  ... verurteilt  oder  ... nicht  verurteilt,  weil seine
Schuldunfähigkeit  erwiesen oder  nicht  auszuschließen ist,  so entzieht
ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, ...“).
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halts liegender  Entziehungsgründe mit heranziehen. Zur  Entscheidung, ob der
Betroffene  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen charakterlich  ungeeignet ist, wird
sie  regelmäßig  ein  medizinisch-psychologisches  Gutachten  heranziehen  (vgl.
§§  11 Abs. 3, 46 Abs. 3 FeV; Bur mann, 42. VGT 2004, IV/3 S. 154, 155; Hent-
schel, Straßenverkehrsrecht aaO § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.). Wollte der  Strafrich-
ter  ohne  konkret  sich  aus  der  Tat  er gebende  Anhaltspunkte  eine  vergleichs-
weise  verläßliche  Prognose  abgeben,  ob  von  dem  Täter  eine  Gefahr  für  die
Verkehrssicherheit  ausgeht,  müßte  er  jeweils  einen  Sachverständigen  hinzu-
ziehen,  der  den  Täter eingehend  exploriert. Damit  wäre er jedoch  überfordert.
Die  ihm vom  Gesetzgeber übertragene  Befugnis, in beschränktem Umfang die
zuvor   allein  den  Verwaltungsbehörden  vorbehaltene  Entziehung  der  Fahrer-
laubnis aussprechen zu können, sollte zu einer Vereinfachung des Verfahrens
führen, ohne den Täter zu benachteiligen, nicht aber zu einer Komplizierung.


Die  vom  1.  Strafsenat  in seinem  Antwort- Beschluß  mehrfach angeführ-
ten kriminalpolitischen Gründe, die es angezeigt erschienen ließen, die Entzie-
hung der  Fahr erlaubnis als Mittel der allgemeinen Verbrechensbekämpfung zu
betrachten, finden nach Auffassung des Senats im geltenden Recht keine Stüt-
ze. Wenn der Gesetzgeber solche kriminalpolitischen Gründe für durchgreifend
erachtete, müßte er das Gesetz ändern (vgl. hierzu die Empfehlung Ziff. 2 des
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Arbeitskreises  IV  des  42.  VGT  20043;  Buermeyer  aaO  S. 264;  Gepper t  NStZ
2003, 288, 289, 290; Sowada, 42. VGT 2004, IV/2 S. 142, 151 ff.).


Tepperwien                                             Maatz                                       Kuckein


                              Athing                                          Sost-Scheible  

            
3  „Der  Gesetzgeber sollte  ... prüfen,  ob dem Strafrichter bei schwer-
wiegenden  Straftaten  der  allgemeinen  Kriminalität,  die  unter  Miss-
brauch  der  Fahrerlaubnis  begangen  werden,  die  Entziehung  der  Fahrer-
laubnis ermöglicht werden kann“.



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