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BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 175/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 175/08
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft (UA 4, 21) - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer



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