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BGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 1 StR 629/99


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.1.2000 - 1 StR 629/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 629/99
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Geldfälschung
zu 2. Beihilfe zur Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten S. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. der Geldfälschung und den Angeklagten Z. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; es hat gegen beide jeweils eine Freiheitsstrafe verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Nach den Feststellungen kam der Mitangeklagte F. im Sommer 1998 in Kontakt zu vermutlich polnischen Geldfälschern, die falsche
100-US-Dollarnoten herstellten. F. beschloß, in größerem Umfang Falschgeld anzukaufen und es in Deutschland als echt in Verkehr zu bringen. Zu diesem Zwecke wandte er sich an den Angeklagten S. , der nach potentiellen Käufern Ausschau halten sollte, und der sich aus dem Geschäft eine Provision versprach. Der Angeklagte S. wiederum fragte den Angeklagten Z. , ob dieser einen Abnehmer für das Falschgeld auftreiben könne. Der Angeklagte Z. geriet bei seinen daraufhin entfalteten Bemühungen allerdings an eine Vertrauensperson des Bayerischen Landeskriminalamtes, die den Angeklagten S. und Z. den Kontakt zu einem als Scheinaufkäufer tätigen Kriminalbeamten vermittelte.
Anfang September 1998 übersandte der Angeklagte Z. dem
V-Mann eine gefälschte 100-US-Dollarnote als Muster, die dieser an die Polizei weiterleitete. In nachfolgenden Verhandlungen bestellte der V-Mann sodann bei den Angeklagten S. und Z. 1.000 Stück der falschen
US-Dollarnoten, wobei als Kaufpreis ein DM-Betrag in Höhe von 20 Prozent des Nominalwertes des Falschgeldes vereinbart wurde. In Telefongesprächen zwischen dem V-Mann und dem Angeklagten Z. sowie zwischen dem Angeklagten S. und dem Scheinaufkäufer wurden schließlich Übergabeort und Übergabezeitpunkt abgesprochen.
Am Übergabetag erschienen der Mitangeklagte F. und der Angeklagte S. jeweils im eigenen Pkw am vereinbarten Treffort. Hier führten zunächst S. und der Scheinaufkäufer ein Gespräch; sie begaben sich dann zum Pkw des Mitangeklagten F. , der 1.100 falsche 100-US-Dollarnoten mit sich führte. Im Anschluß kam es zum polizeilichen Zugriff.
Das Landgericht hat angenommen, auch der Angeklagte S. sei als Täter anzusehen. Er habe im Vorfeld allein die Verkaufsverhandlungen mit dem Scheinaufkäufer geführt und habe am Gewinn prozentual beteiligt werden sollen. Zudem habe er Musternoten in Besitz gehabt. Damit habe er an der Abwicklung des Geschäfts maßgeblichen Anteil gehabt und mit Täterwillen gehandelt. Daß - so meint das Landgericht - der Angeklagte S. den zur
Übergabe vorgesehenen Falschgeldbetrag nicht in seinem Pkw mit sich geführt habe und ihn somit nicht selbst in Besitz gehabt habe, sei unerheblich; die tatsächliche Verfügungsgewalt des Mitangeklagten F. sei ihm zuzurechnen.
Der Angeklagte Z. sei Gehilfe. Er habe am Zustandekommen des Falschgeldgeschäftes maßgeblichen Anteil gehabt, indem er die Verhandlungen zum Teil geführt habe. An der Übergabe selbst habe er indessen nicht mitgewirkt.
II. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten S. wegen mittäterschaftlich begangener vollendeter Geldfälschung und die des Angeklagten Z. wegen Beihilfe dazu nicht. Das beanstanden die Revisionen mit Recht.
1. Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (BGHSt 44, 62). Das war bei den Angeklagten S. und Z. hinsichtlich der in Rede stehenden Gesamtsumme indessen nicht der Fall. Vielmehr hatte der Mitangeklagte F. das Falschgeld erlangt; er behielt es bis zur beabsichtigten Übergabe an den Scheinaufkäufer der Polizei in seinem Besitz. Der Gewahrsam F. s ist den Angeklagten S. und Z. nicht zuzurechnen, weil der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß F. das Falschgeld zu seiner alleinigen Verfügung hatte, eine Mitverfügungsgewalt der Angeklagten S. und Z. also nicht gegeben war. Die vom Angeklagten Z. weitergegebene Musternote hatte dieser ersichtlich nicht mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung angenommen, sondern letztlich auf Weisung mit dem Auftrag zur Weitergabe an den Kaufinteressenten. Eine solche vorübergehende faktische Verfügungsgewalt ist kein Sichverschaffen (BGHSt 44, 62, 64). Offen ist die Frage eigenständiger Verfügungsgewalt allerdings, soweit auch der Angeklagte S. Musternoten in Besitz hatte, wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung beiläufig festgestellt hat (UA S. 12).
2. Auch eine Beihilfe der Angeklagten S. und Z. zur Beschaffungshandlung F. s ist nicht festgestellt. Ihre Tatbeiträge setzten nach den Urteilsfeststellungen erst ein, als der Mitangeklagte F. sich das Falschgeld bereits beschafft hatte.
3. In Betracht kommt danach weiter eine Beteiligung beider Angeklagter an dem Versuch des F. , die gefälschten Dollarnoten in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Denn die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat (BGH NStZ 1997, 80; BGHSt 34, 108, 109). Der Angeklagte Z. hätte sich deshalb insoweit lediglich der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung strafbar gemacht. Das kommt auch für den Angeklagten S. in Betracht, wenn er sich nicht die vom Landgericht erwähnten Musternoten verschafft hat (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und deshalb Täter vollendeter Geldfälschung ist. All das wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
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