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BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 5 StR 590/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.1.2005 - 5 StR 590/04
5 StR 590/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.01.2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. August 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum
Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl lassen besorgen,
daß der Tatrichter die Schuld des Angeklagten zu schwer bewertet
hat. Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 21 StGB und § 239b Abs. 2
i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB entnommen. Diese doppelte Strafrahmenverschiebung
sei für den Angeklagten günstiger als die Anwendung von
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§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB, da ein minder schwerer Fall nur
unter Verbrauch der beiden genannten vertypten Milderungsgründe anzunehmen
gewesen wäre.
Angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreichen, erheblich
zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hätte sich hier die Annahme
eines minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a
Abs. 2 StGB bereits ohne gleichzeitigen Verbrauch der vertypten Milderungsgründe
aufgedrängt. Die Tat des umfassend geständigen und nicht
vorbestraften Angeklagten war von Beginn an darauf angelegt, ein möglichst
baldiges Eingreifen der Polizei zum Zwecke seiner eigenen Festnahme zu
erreichen. Es ging dem auf Grund seiner psychischen Erkrankung auf sich
selbst fixierten Angeklagten nur darum, psychologische Hilfe zu erhalten, die
ihm zuvor im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts auf einer Alkoholentzugsstation
- wie er meinte, zu Unrecht - versagt wurde. Dabei kommt dem
Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen
des Landgerichts bei der Entschlußfassung zu der „Verzweiflungstat“
aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner starken Alkoholisierung
sogar nicht ausschließbar schuldunfähig, dann bei der Tatausführung nur
eingeschränkt schuldfähig war.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender
Würdigung dieser Umstände und Annahme eines minder schweren
Falles der Geiselnahme ohne Verbrauch der vertypten Milderungsgründe
eine noch geringere, aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Der neue Tatrichter wird auch über die Frage der Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - gegebenenfalls
i.V.m. § 67b StGB - neu zu entscheiden haben (vgl. § 358 Abs. 2
Satz 2 StPO). Hiervon hat das Landgericht bisher abgesehen, da die mittlerweile
eingeleitete Behandlung des krankheitseinsichtigen Angeklagten bereits
zu Erfolgen geführt habe, so daß die Gefahr einer Wiederholung einer
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solchen Verzweiflungstat und damit eine von dem Angeklagten ausgehenden
Gefahr für die Allgemeinheit nicht bestehe. Es wird zu prüfen sein, ob sich
diese Prognose unter Bedacht auf den bisherigen Behandlungsverlauf weiterhin
aufrecht erhalten läßt.
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