BGH,
Beschl. v. 26.7.2005 - 3 StR 241/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 241/05
vom
26.07.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.07.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 24.01.2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
zwei weiteren
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat nur
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der
Urteilsgründe jeweils
auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach §
174 Abs. 1
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Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB aus den in
der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Ahndung.
Dementsprechend
war der Schuldspruch zu ändern.
Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich
dies
auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei den tragenden
Zumessungsgesichtspunkten
hat die Kammer auf Umstände abgestellt, die sie in gleicher
Weise
hätte berücksichtigen dürfen, wenn nur
Verurteilungen nach § 176 StGB erfolgt
wären. Der - zu Unrecht - tateinheitlich angenommene sexuelle
Missbrauch von
Schutzbefohlenen wird bei der Darstellung der Zumessungsgesichtspunkte
von
der Kammer nicht erwähnt. Zudem können
verjährte Taten, wenn auch nicht mit
demselben Gewicht wie nicht verjährte, bei der Strafzumessung
strafschärfend
berücksichtigt werden.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert |