Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 StR 241/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.7.2005 - 3 StR 241/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 241/05
vom
26.07.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.07.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 24.01.2005 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei weiteren
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe jeweils
auch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1
- 3 -
Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB aus den in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Ahndung. Dementsprechend
war der Schuldspruch zu ändern.
Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich dies
auf die Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei den tragenden Zumessungsgesichtspunkten
hat die Kammer auf Umstände abgestellt, die sie in gleicher Weise
hätte berücksichtigen dürfen, wenn nur Verurteilungen nach § 176 StGB erfolgt
wären. Der - zu Unrecht - tateinheitlich angenommene sexuelle Missbrauch von
Schutzbefohlenen wird bei der Darstellung der Zumessungsgesichtspunkte von
der Kammer nicht erwähnt. Zudem können verjährte Taten, wenn auch nicht mit
demselben Gewicht wie nicht verjährte, bei der Strafzumessung strafschärfend
berücksichtigt werden.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de