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BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - AK 12/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.6.2002 - AK 12/02
AK 12/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 BJs 88/01 - 5
vom
26. Juni 2002
in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 26. Juni 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2001 seit dem 29. November 2001 wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 3 StGB) in Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen für deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm angelasteten Tat dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Am 11. September 2001 entführten mindestens 19, in vier Gruppen agierende Personen auf Inlandsflügen in den USA vier Verkehrsflugzeuge. Zwei dieser Flugzeuge wurden gezielt in die Türme des World Trade Center in New York gesteuert. Das Dritte wurde in das Verteidigungsministerium in
Washington (Pentagon) gelenkt. Das Vierte stürzte in Stoney Creek Township (Pennsylvania) ab. Bei diesen Terrorakten kamen mehrere Tausend Menschen ums Leben, eine Vielzahl weiterer Personen wurde verletzt.
Die bisherigen Ermittlungen belegen, daß sich spätestens im Lauf des Jahres 1999 in der Bundesrepublik - vornehmlich in Hamburg - eine Gruppierung muslimischer Studenten zusammenschloß, die an der Vorbereitung und Durchführung dieser Anschläge mitwirkte. Zu dieser Gruppierung zählten jedenfalls die bei den Anschlägen ums Leben gekommenen A. , Al. und J. sowie die kurz vor dem 11. September 2001 untergetauchten B. , O. (alias Bi. ) und E. . Mehrere Zeugen sowie weitere Beweismittel bestätigen, daß diese Personen in engen persönlichen Beziehungen zueinander standen. Teilweise wohnten sie in wechselnder Zusammensetzung in derselben Wohnung. Ihnen war in religiösen und politischen Fragen eine fundamentalistische bzw. radikale Einstellung gemeinsam, die sich in einer Ablehnung der westlichen Kultur, Feindschaft namentlich gegen Israel und die USA sowie einer Befürwortung des "heiligen Krieges" äußerte, wie er ihres Erachtens etwa in Tschetschenien geführt wurde. Diese Ideologie wurde insbesondere in Veranstaltungen propagiert, die - maßgeblich unter der Leitung des A. - regelmäßig im Rahmen der an der Technischen Universität Hamburg-Harburg gegründeten "Islam AG", in Moscheen, aber auch im privaten Bereich stattfanden und an denen die genannten Personen wie auch andere Muslime in wechselnder Besetzung teilnahmen.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen hielten sich A. , Al. , J. , O. und E. ab Ende 1999/Anfang 2000 für längere Zeiträume nicht mehr in der Bundesrepublik auf. Für A. und J. sind Flüge nach Pakistan am 25. bzw. 29. November 1999 belegt, für E. ist ein Rückflug aus Pakistan am 19. August 2000 ermittelt. Diese Flüge, die Koordination der Ausreise, der Zeitraum der Abwesenheit der Genannten aus der Bundesrepublik, die nachfolgenden Geschehnisse sowie der Umstand, daß E. und B. nach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager in Afghanistan gesehen wurden, begründen den dringenden Verdacht, daß sich die bezeichneten fünf Personen zum Zwecke der Ausbildung in militärischen bzw. terroristischen Fähigkeiten in einschlägige Lager nach Afghanistan begeben hatten.
Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik beantragten zunächst A. , Al. , J. und O. Visa für die USA und nahmen Kontakt zu dortigen Flugschulen mit dem Ziel einer Pilotenausbildung auf. Nachdem A. , Al. und J. die Visa erhalten hatten, absolvierten sie bei verschiedenen Aufenthalten in den USA bis in das Jahr 2001 hinein ihre Pilotenausbildung. O. , der bereits eine Anzahlung an eine Flugschule in Florida geleistet hatte, wurde das Visum dagegen verweigert. Kurz nach dieser Ablehnung beantragte E. ein Visum, das ihm jedoch ebenfalls nicht bewilligt wurde. Unmittelbar vor dem 11. September 2001 setzten sich B. , O. und E. aus der Bundesrepublik ab. A. und Al. befanden sich am 11. September 2001 in je einem der Flugzeuge, die in das World Trade Center in New York gesteuert wurden. J. gehörte zu der Gruppe, die das schließlich in Pennsylvania abgestürzte Flugzeug entführt hatte. B. und E. wurden von dem Zeugen Ad. nach dem 11. September 2001 in einem Ausbildungslager für "Gotteskrieger" in Afghanistan gesehen.
Nach alledem bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Gruppierung um A. um eine terroristische Vereinigung handelte (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 211, § 316 c StGB). Denn es liegt nahe, daß es sich um einen auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen handelte, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit terroristische Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlten (vgl. Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 2 m. w. N. ). Der Dauerhaftigkeit des Zusammenschlusses steht hier nicht entgegen, daß die bei der Planung der Anschläge als Selbstmordkommandos vorgesehenen Attentäter für weitere Aktionen nicht mehr zur Verfügung stehen würden und sich die anderen bekannten Mitglieder der Organisation schon vor den Anschlägen aus der Bundesrepublik absetzen sollten. Das Vorliegen dieses Merkmals beurteilt sich nach den Vorstellungen, die die Mitglieder der Vereinigung bei deren Gründung hegten. Insoweit ist hier zum einen nicht erkennbar, daß sich die Zielrichtung der Vereinigung von vornherein auf die Durchführung einer einzigen terroristischen Aktion beschränkte. Vielmehr liegt es nahe, daß sich die Gruppierung zunächst in dem allgemeinen Bestreben zusammenschloß, terroristische Beiträge zu dem gegen den Westen, insbesondere gegen die USA und Israel gerichtete "heiligen Krieges" fundamentalistischer Islamisten im Umkreis der Al Quaida zu leisten. Zum anderen deutet aber auch die lange Planungs- und Vorbereitungszeit für die schließlich konkret am 11. September 2001 ausgeführten Terrorakte (nach bisherigen Erkenntnissen fast zwei Jahre) auf einen von vornherein auf gewisse Dauer angelegten Zusammenschluß der Gruppierung hin. Die Erfüllung des Merkmals der organisierten Willensbildung (vgl. BGHSt 31, 239, 243 aE) liegt bei Berücksichtigung des erheblichen Aufwands, der zur logistischen Vorbereitung der Anschläge und zur internen Abstimmung der Vorgehensweise sowohl innerhalb der Hamburger Gruppe, als auch zwischen dieser und anderen an der Planung und Vorbereitung der Terrorakte beteiligten Gruppierungen oder Einzelpersonen auf internationaler Ebene erforderlich war, auf der Hand. Letztlich steht der Annahme einer terroristischen Vereinigung auch nicht entgegen, daß die von der Organisation geplanten Straftaten ausschließlich im Ausland begangen werden sollten. Denn jedenfalls auf die beabsichtigten Flugzeugentführungen (§ 316 c StGB) findet gemäß § 6 Nr. 3 StGB das deutsche Strafrecht Anwendung. Damit unterfällt die Vereinigung auch dem § 129 a StGB (vgl. BGH NJW 1966, 310, 312).
Es liegen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vereinigung bis in das Jahr 2001 hinein in der Bundesrepublik fortbestand. Obwohl sich bis auf B. die übrigen Gruppenmitglieder ab Ende 1999/Anfang 2000 regelmäßig und für längere Zeiten im Ausland aufhielten, kehrten sie immer wieder in die Bundesrepublik zurück und hatten hier mit großer Wahrscheinlichkeit auch jeweils wieder untereinander Kontakt. Dies wird durch Zeugenaussagen, die hier gestellten Visaanträge für die USA, verschiedene Flugdokumente, Kontobewegungen und Kreditkartenabrechnungen belegt. Während ihrer Abwesenheit kümmerte sich unter anderem B. , der sich bis September 2001 durchgehend in der Bundesrepublik aufgehalten haben dürfte, um die Erledigung von Angelegenheiten der anderen Gruppenmitglieder. Auch die Geldtransfers in die USA, die von der Bundesrepublik vorgenommen wurden, deuten darauf hin, daß die Vereinigung eine wesentliche Basis für ihre Aktivitäten im Inland beibehielt.
b) Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, daß er die terroristische Vereinigung jedenfalls dadurch unterstützte, daß er am 4. September 2000 aufgrund entsprechender Vollmacht von einem Girokonto des Al. bei der Dresdner Bank in Hamburg auf ein Konto des O. 5.000 DM überwies, die dieser Ende September 2000 mit weiteren 5.000 DM an Al. in die USA transferierte, der sich dort in Vorbereitung der Anschläge zur Pilotenausbildung aufhielt. Der Verdacht, daß der Beschuldigte die Überweisung in Kenntnis der Hintergründe und insbesondere des Verwendungszwecks des Geldes vornahm, stützt sich auf eine zusammenfassende Bewertung folgender Ermittlungsergebnisse:
aa) Nach den Aussagen mehrerer Zeugen, die durch weitere Beweismittel bestätigt werden, stand der Beschuldigte in engem persönlichem Kontakt zu den oben genannten Mitgliedern der Vereinigung. Auch er nahm regelmäßig an den Treffen teil, die im Rahmen der "Islam AG", in Moscheen oder in Privatwohnungen unter führender Beteiligung des A. stattfanden. Dabei teilte er, wie auch außerhalb des Rahmens dieser Zusammenkünfte, in religiösen Fragen die radikalfundamentalistischen Ansichten des A. und ließ durch entsprechende Äußerungen in politischer Hinsicht eine aggressive, feindliche Haltung gegenüber den Juden bzw. Israel sowie den USA und allgemein eine Ablehnung der westlichen Kultur erkennen. Für diese Einstellung des Beschuldigten spricht auch, daß er ausweislich von ihm notierter Telefonnummern sowie des Einzelverbindungsnachweises zu seinem Telefonanschluß mit großer Wahrscheinlichkeit telefonischen Kontakt zu fundamentalistischen Regimekritikern in Saudi-Arabien pflegte, die sich dort wegen ihrer Aktivitäten zeitweise in Haft befunden hatten.
Seine engen Beziehungen zu dem genannten Personenkreis werden beispielhaft auch dadurch belegt, daß er schon am 11. April 1996 ein "Testament" des A. als Zeuge unterzeichnet hatte und ihm am 30. Juli 1998 von Al. sowie am 5. April 2000 von B. eine Generalvollmacht erteilt worden war. Aufgrund der Generalvollmacht des Al. ließ der Beschuldigte am 23. November 1999 bei der Dresdner Bank seine Verfügungsbefugnis über das dort geführte Girokonto des Al. auf dem Kontenblatt eintragen und nahm in der Folge Verfügungen über das Konto vor. Auch verfaßte und unterzeichnete der Beschuldigte am 30. November 1999 das Schreiben zur Kündigung des Mietvertrags des Al. für die Wohnung W. str. in Hamburg und wickelte das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ab, wobei er sich selbst bis zu diesem Zeitpunkt häufig in der Wohnung aufhielt und über den dortigen Telefonanschluß erreichbar war. Aufschlußreich ist auch die Tatsache, daß B. , der sich Anfang September 2001 nach Pakistan abgesetzt hatte und später in einem Ausbildungslager in Afghanistan gesehen wurde, bereits am 4. September 2001 aus Karachi beim Beschuldigten in Hamburg anrief.
Diese Bewertung wird durch die Einlassungen des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Er hat bei seinen Vernehmungen die Intensität seiner Kontakte zu der genannten Personengruppe teilweise herunterzuspielen bzw. zu verheimlichen versucht. Insbesondere verleugnete er seine Freundschaft zu J. , die jedoch durch die Aussagen der Zeugen Ay. , F. und S. belegt wird. Sie wird auch dadurch bestätigt, daß es ersichtlich der Beschuldigte war, der während des Auslandsaufenthalts des J. Ende 1999/Anfang 2000 dessen Lebensgefährtin Se. in Bo. anrief und fragte, ob sie etwas brauche. Er war demgemäß über die Abwesenheit des J. zu diesem Zeitpunkt informiert. Auch den Anruf des B. aus Pakistan am 4. September 2001 verschwieg der Beschuldigte und behauptete, er habe erst später vom Schwiegervater des B. erfahren, daß dieser sich in Pakistan aufhalte. Ebenso behauptet er, von den Aufenthalten des A. in den USA keine Kenntnis gehabt zu haben. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen M. gegenüber. Dieser bekundete, er habe sich anläßlich eines Besuchs in Hamburg im Jahr 2000 mit dem Beschuldigten, Mu. und Ba. getroffen. Bei diesem Treffen habe einer seiner Bekannten (wahrscheinlich Ba. ) erzählt, daß A. sein Studium in der Bundesrepublik beendet habe und in den USA weiterstudiere. Dies habe ihn - M. - gewundert, da A. strenggläubiger Moslem war.
bb) Der Beschuldigte unternahm vom 23. Mai (Hinflug von Hamburg nach Karachi) bis zum 1. August 2000 (Rückflug von Karachi nach Hamburg) eine Reise nach Pakistan, die er zu verheimlichen suchte. Dem Zeugen D. und anderen Kommilitonen hatte der Beschuldigte erklärt, er werde im Sommersemester 2000 in Marokko studieren. Im Herbst 2000 bestätigte er dann diesem Zeugen gegenüber, daß er dieses Studiensemester in Marokko absolviert habe.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich während des gesamten Reisezeitraums in Karachi aufgehalten, konnte nicht verifiziert werden. In dem von ihm zunächst angegebenen Hotel lagen keine Anmeldeunterlagen für ihn vor. Lediglich für den 28./29. Juli 2000 ist eine Übernachtung des Beschuldigten in einem anderen Hotel in Karachi belegt. Dies läßt die Möglichkeit offen, daß sich der Beschuldigte zwischenzeitlich tatsächlich von Pakistan nach Afghanistan begeben hatte. Die Ermittlungsergebnisse legen im übrigen nahe, daß sich auch E. von Anfang 2000 bis 19. August 2000 (Flug von Karachi nach Dubai) in Pakistan oder Afghanistan aufhielt.
cc) Die Angaben des Beschuldigten zu Anlaß und Hintergrund der Überweisung der 5.000 DM vom Konto des Al. auf das Konto des O. am 4. September 2000 sind teilweise widersprüchlich und im übrigen auffallend inhaltsleer. So hatte der Beschuldigte zunächst behauptet, O. habe ihn wenige Tage vor dem 4. September 2000 in der Moschee zu der Überweisung aufgefordert mit dem Hinweis, er - O. - wolle von Al. 5.000 DM und habe die Überweisung mit diesem abgesprochen. An dieser Aussage hielt der Beschuldigte zunächst trotz des Vorhaltes fest, O. habe sich zu dieser Zeit gar nicht in der Bundesrepublik aufgehalten. Erst bei Fortsetzung der Vernehmung am Folgetag äußerte der Beschuldigte, es sei doch möglich, daß ihn O. wegen der Überweisung angerufen habe. Wie es tatsächlich gewesen sei, habe er aber nicht in Erinnerung. Auch wisse er nicht, für welchen Zweck die 5.000 DM gedacht gewesen seien.
dd) Vor diesem Hintergrund erhält auch die Aussage des Zeugen L. besondere Beweisbedeutung. Danach habe der Beschuldigte in einem von dem Zeugen mitgehörten Gespräch mit dem Zeugen Ay. geäußert: "Sie wollen wieder etwas machen und es wird etwas Größeres sein: Die Juden verbrennen und wir werden auf ihren Gräbern tanzen." Bei anderer Gelegenheit habe er anläßlich des Besuchs von zwei oder drei Bekannten auf einen von diesen gewiesen und gesagt: "Dies ist unser Pilot."
2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Beschuldigte ist Marokkaner, seine Ehefrau stammt aus Rußland. Beide Eheleute halten zu ihren in den jeweiligen Heimatländern wohnenden Eltern engen Kontakt. Besondere Bindungen des Beschuldigten oder seiner Ehefrau in der Bundesrepublik bestehen dagegen - abgesehen von dem weitgehend abgeschlossenen Studium des Beschuldigten - nicht. Im Hinblick auf den erheblichen Tatvorwurf besteht daher für ihn der besondere Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht in das Ausland zu entziehen. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch mildere Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
3. Es liegen wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, die die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigen. Die Ermittlungen zu den Hintergründen der Anschläge vom 11. September 2001 sind von außergewöhnlichem Umfang und auf internationaler Ebene zu führen und zu koordinieren. Ebenso sind die Nachforschungen zu den Strukturen der Gruppierung um A. sowie den Beziehungen des Beschuldigten zu dieser Gruppe und seinen in diesem Zusammenhang vorgenommenen Aktivitäten mit erheblichem Aufwand verbunden. Es waren eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen und erhebliche Mengen sonstigen Beweismaterials auszuwerten. Auch hierbei ergaben sich vielfach Bezüge ins Ausland. Daher mußten mehrere Rechtshilfeersuchen gestellt werden, deren Beantwortung noch aussteht. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, daß die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt, daß sie nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden wären.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der für den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Winkler Miebach Becker



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