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BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 4 StR 136/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.6.2007 - 4 StR 136/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 136/07
vom
26.06.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26.06.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Ro. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 2. November 2006, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die insoweit verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch,
3. soweit seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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IV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des bei der Raubtat verwendeten Beils angeordnet. Den Angeklagten Ro. hat es der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn - ebenfalls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und ausgesprochen, dass die in der früheren Verurteilung verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte R. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des Angeklagten Ro. ist in vollem Umfang begründet. Die Revision des Angeklagten R. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich sein Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilungen des Angeklagten R. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und des Angeklagten Ro. wegen Beihilfe hierzu (Fall II. 1. der Urteilsgründe) haben keinen Bestand, weil die Urteilsfeststellungen nicht die Nachprüfung gestatten, ob die Angeklagten von der Tat strafbefreiend zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 StGB).
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Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte R. , unterstützt durch den Mitangeklagten Ro. , Carsten K. durch Drohungen zur Zahlung eines Geldbetrages von zunächst 600 € und später von 1.200 € zu veranlassen. Nachdem K. das Geld nicht aufbringen konnte, erklärte ihm schließlich der Angeklagte R. , er habe für die Zahlung des Geldes noch eine Woche Zeit. Er solle sich täglich telefonisch bei ihm melden und mitteilen, wie viel Geld er schon zusammen habe. Weitere Feststellungen enthält das Urteil hierzu nicht. Damit bleibt offen, aus welchen Gründen es in der Folgezeit nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Hierauf kommt es für die rechtliche Beurteilung nach § 24 Abs. 2 StGB indes entscheidend an. Sollten nämlich die Angeklagten im Weiteren davon ausgegangen sein, dass K. die geforderte Zahlung noch erbringen wird, so läge ein unbeendeter Versuch vor. In diesem Fall würde es für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts genügen, dass die Angeklagten - was hier nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann - einvernehmlich nicht mehr weitergehandelt haben, obwohl sie es jeweils gekonnt hätten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 41).
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2. Die Teilaufhebung entzieht der gegen den Angeklagten R. verhängten Gesamtstrafe die Grundlage. Auch die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass bei Verurteilung nur wegen der Raubtat der Maßregelausspruch unterblieben wäre.
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3. Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB geben im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl.
5
- 5 -
§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion.
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