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BGH, Beschluss vom 26. November 2003 - 2 StR 302/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.11.2003 - 2 StR 302/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 302/03
vom
26.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 26.11.2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 6. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs
in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Fälschung
technischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen
in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichen
Betrug, und wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen jeweils in
Tateinheit mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich
die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte einen
Gebrauchtwagenhandel in S. auf einem gemeinsamen Betriebsgelände
mit dem ebenfalls selbständigen Händler Z. . Die Zusammenarbeit
ging so weit, daß gegenseitig Fahrzeuge des anderen an Interessenten
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veräußert wurden. Der Angeklagte verkaufte in den Jahren 1998 und 1999 in
neunzehn Fällen gebrauchte Leasingfahrzeuge an St. , die Z. erworben
und an den Angeklagten weiterverkauft hatte. Die Fahrzeuge wiesen
durchschnittlich eine Laufleistung von 150.000 km auf. Vor dem Verkauf an
St. wurden die Kilometerstandsanzeigen um durchschnittlich 100.000 km
reduziert, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Manipulationen vom Angeklagten,
von Z. oder von anderen mit Wissen des Angeklagten vorgenommen
wurden. St. wußte, daß er Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerständen
ankaufte; in den schriftlichen Kaufverträgen zwischen ihm und dem Angeklagten
wurde der wahre Kilometerstand angegeben. St. verkaufte, wie der Angeklagte
wußte, die Fahrzeuge zu weit überhöhten Händlerverkaufspreisen
überwiegend an Autohäuser weiter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit
St. bot der Angeklagte dem gesondert Verurteilten Sch. an, in seinen Betrieb
einzusteigen. Sie kauften in zehn Fällen Kraftfahrzeuge mit einem Kilometerstand
von meist mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometerstand
und verkauften die Fahrzeuge dann zu überhöhten Preisen an Privatpersonen
oder Händler weiter. In zwei weiteren Fällen blieb es beim Versuch.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen
bzw. wegen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen
kann nicht bestehen bleiben. Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem
Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB
(BGHSt 29, 204).
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen im
Komplex „St. “ hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung
nicht rechtsfehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt hat,
daß in den Kaufverträgen mit St. der zutreffende tatsächliche Kilometerstand
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angegeben war und der Angeklagte auch nur einen dem tatsächlichen Kilometerstand
entsprechenden Kaufpreis erhalten hat. Das Urteil läßt insoweit
eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, weshalb
der Angeklagte die Fahrzeuge mit einem manipulierten Kilometerstand an St.
verkauft hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Preis er
selbst die Fahrzeuge von Z. erworben und ob er bei den Verkäufen einen
Gewinn erzielt hat; auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns ist
demgemäß nicht belegt. Das Landgericht ist zudem der entlastenden Aussage
des Zeugen Z. nicht gefolgt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen
Sch. der Mittäterschaft bei den vorgenommenen Manipulationen dringend
verdächtig sei. Die Angaben des Sch. , aus denen sich dieser Verdacht
ergibt, teilt das Urteil nicht mit, auch setzt es sich nicht näher mit der Glaubhaftigkeit
dieser Angaben auseinander. Das Revisionsgericht ist danach nicht in
der Lage zu prüfen, ob das Landgericht dem Zeugen Z. zu Recht die Glaubwürdigkeit
abgesprochen hat.
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Die Aufhebung der Verurteilung im Komplex „St. “ führt auch zur Aufhebung
der Verurteilung im Komplex „Sch. “, denn das Landgericht hat bei
seiner Beweiswürdigung insoweit ausdrücklich auf eine „Gesamtschau der Indizien“
abgestellt (UA S. 17).
Vorsitzende Richterin am Otten Rothfuß
Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
ist wegen Krankheit
verhindert ihre Unterschrift
beizufügen.
Otten
Fischer Roggenbuck



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