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BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - 5 StR 424/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 424/09
5 StR 424/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen 18 und 19 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen,
b) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen 1 bis 19 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 25 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm „für immer verboten, den Beruf des Erziehers von Kindern und Jugendlichen auszuüben“ und für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 18 und 19 der Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, muss die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Für die - wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen ist - Anfang April 1998 begangenen Taten ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits im April 2003 abgelaufen. Eine Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) geänderten Fassung, nach der die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 1. April 2004 war die Verjährung bereits eingetreten (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).
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2. Wie die Jugendschutzkammer nach Urteilsverkündung selbst erkannt hat (UA S. 14/15), ist sie in den Fällen 1 bis 9 und 11 bis 19 von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zur Tatzeit dieser Fälle galt § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsah; stattdessen hat die Strafkammer einen
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Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt. Auch im Fall 10 ist die Strafrahmenwahl anhand einer unzutreffenden Fassung des § 176 StGB erfolgt. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 1 und 2 StGB, wonach - anders als bei der jetzigen Fassung - noch die Annahme eines minder schweren Falles möglich war.
Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich die Fehler auf die jeweiligen Einzelstrafbemessungen ausgewirkt haben. Das zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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Der übrige Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben.
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