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BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 288/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - 3 StR 288/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 288/06
vom
26.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.10.2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. November 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Rechtsbeugung, der gefährlichen Körperverletzung, des Betruges in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, der Anstiftung zur Untreue und des versuchten Betruges schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges, mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Rechtsbeugung und Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - hinsichtlich des Vorwurfs der mittelbaren Falschbeurkundung, begangen am 21. März 1997, eingestellt. Hieraus folgt die Änderung des Schuldspruchs.
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Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (drei Jahre, zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein Jahr, elf Monate, zehn Monate, neun Monate, zweimal acht Monate, sieben Monate, sechs Monate sowie mehrere Geldstrafen) aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall der mittelbaren Falschbeurkundung und die hierfür verhängte Einzelstrafe (ein Jahr) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal das Urteil an mehreren Stellen strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten feststellt, die nicht gesondert Gegenstand der Aburteilung geworden sind. So hat der Angeklagte, ein Richter am Amtsgericht, etwa einen Zeugen zur Herstellung eines unechten Reisepasses veranlasst, mit dem nach seiner Vorstellung das Vergehen der mittelbaren Falschbeurkundung, das Gegenstand der erfolgten Verfahrenseinstellung ist, begangen werden sollte. Weitere Straftaten, die zur Vereinfachung des Verfahrens von der Verfolgung ausgenommen sind oder sonst nicht abge-
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urteilt werden, aber festgestellt sind, können bei der Strafzumessung - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 25 i. V. m. § 154 a Rdn. 2 m. w. N.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass es sich vorliegend um einen Fall außergewöhnlichen Umfangs und, angesichts der Person des Angeklagten und seines Prozessverhaltens, um ein Verfahren von außerordentlicher Schwierigkeit gehandelt hat. Mit ihrer Aussage, ein großer Teil der Beweisaufnahme mit 113 vernommenen Zeugen und über 1000 verlesenen Urkunden sei für die letztlich abgeurteilten Tatvorgänge selbst nicht zwingend notwendig gewesen, gibt die Kammer indessen zugleich zu erkennen, dass sie die ohnehin knappen Ressourcen der Justiz bei einer Dauer der Hauptverhandlung von fünf Jahren nicht mit der gebotenen Effizienz eingesetzt hat.
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