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BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 4 StR 510/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 510/02
4 StR 510/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zum versuchten Mord u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. UA 73).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann 



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