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BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 3 StR 454/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.1.2004 - 3 StR 454/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 454/03
vom
27.01.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschens von Zahlungskarten u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27.01.2004 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 14. Mai 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschens von Zahlungskarten
in drei Fällen und wegen Beihilfe dazu in weiteren fünf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und im übrigen
freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des
Schuldspruchs.
1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten in
fünf Fällen hat keinen Bestand. Nach dem festgestellten Sachverhalt wartete
der Angeklagte bei dem Pkw, während die Mitangeklagten mit den gefälschten
Karten Einkäufe tätigten, und wurde danach "plangemäß an den erworbenen
Waren beteiligt" (UA S. 9). Dies belegt eine Beihilfehandlung des Angeklagten
nicht. Soweit bei der rechtlichen Würdigung sein Verhalten ohne nähere Begründung
als psychische Beihilfe gewertet worden ist, bleibt unerfindlich, worin
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der Tatbeitrag des - in einiger Entfernung wartenden - Angeklagten gesehen
worden ist, durch den die Durchführung der Haupttat konkret gefördert worden
sein soll. Weder ist ein bestimmtes positives Tun ersichtlich, durch das die Tat
erleichtert wurde, noch ein Bestärken des Tatentschlusses der Haupttäter. Beides
liegt nach Sachlage auch ausgesprochen fern. Nach den Feststellungen
waren die Mitangeklagten vor diesen fünf Taten schon eine gewisse Zeit alleine
unterwegs und hatten bereits in zahlreichen Fällen Waren und Dienstleistungen
unter Vorlage gefälschter Kreditkarten erschlichen, bevor sie den in
einer Notlage befindlichen Angeklagten trafen und ihn mehr aus Mitleid bei einem
Teil ihrer Taten mitnahmen, um ihn anschließend an der Beute partizipieren
zu lassen. Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung
ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht für die Annahme
von Beihilfe selbst dann nicht aus, wenn der Betreffende einen Teil der Beute
beansprucht (BGH NStZ 1993, 385); wenn ihm ein Anteil lediglich freiwillig
überlassen wird, gilt dies erst recht.
2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 77 - 79 der Urteilsgründe wegen
dreier Taten des Fälschens von Zahlungskarten verurteilt worden ist, lassen
die unzureichenden tatsächlichen Feststellungen eine revisionsrechtliche
Nachprüfung, ob zu Recht Tatmehrheit angenommen worden ist, nicht zu. Daß
der Angeklagte am gleichen Abend in einem Bordell, in das ihn die beiden Mitangeklagten
mitgenommen hatten, in ihrem Auftrag mit einer ihm hierzu überlassenen
gefälschten Kreditkarte drei verschiedene Rechnungsbeträge bezahlte,
belegt das Vorliegen von drei selbständigen Taten nicht. Es ist möglich,
wenn nicht gar wahrscheinlich, daß er diese Beträge in einem Vorgang durch
Vorlage der Karte gleichzeitig bezahlte; nähere Feststellungen hierzu fehlen
jedoch. Da andererseits solche Feststellungen auch nicht ausgeschlossen
sind, vermag der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Umstellung
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des Schuldspruchs nicht zu folgen. Die zuvor gefaßte Absicht, mehrere Fälschungshandlungen
vorzunehmen, kann Tateinheit nicht begründen (vgl.
BGHR StGB § 152 a Konkurrenzen 1). Etwas anderes folgt auch nicht aus der
Entscheidung BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; denn hier
liegt ein Sichverschaffen im Sinne des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor,
vielmehr war dem Angeklagten die Karte nur vorübergehend zur Durchführung
des Zahlungsvorganges überlassen worden, weshalb er keine Verfügungsmacht
erlangt hatte. Ebenso kommt die vom Generalbundesanwalt beantragte
Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten nicht in
Betracht. Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse folgt bei Straftaten nach
§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anderen Regeln, wenn die Täter, wie dies hier bei
den Mitangeklagten der Fall war, sich die gefälschte Zahlungskarte vor dem
Gebrauch verschafft haben (vgl. BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen
1); im übrigen ist für jeden Beteiligten nach der Art seines Tatbeitrags
selbständig zu ermitteln, ob Handlungseinheit oder -mehrheit gegeben ist
(Tröndle/
Fischer, StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert



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