Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 137/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.5.2008 - 3 StR 137/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 137/08
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. November 2007 aufgehoben, soweit der Verfall des Wertersatzes von mehr als 35.250 € angeordnet worden ist; die weitergehende Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38.500 € angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält nur in Höhe von 35.250 € rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat für alle Taten den Verkaufspreis für die Betäubungsmittel auf 70 € pro Gramm geschätzt und auf dieser Grundlage im Fall II. 7. der Urteilsgründe einen Verkaufserlös von 14.000 € angenommen. Die Feststellungen belegen indes nur, dass der Angeklagte in diesem Fall aus der Weiterveräußerung des Rauschgifts 10.750 € erlangte. Denn zum einen gab der Angeklagte 50 Gramm Kokain an einen Türsteherkollegen zum Preis von lediglich 40 € pro Gramm ab. Zum anderen hat das Landgericht zu den restlichen 25 Gramm Kokain, die in der Bunkerwohnung noch vorhanden waren, nachdem der Zeuge Ö. dem Lieferanten einen Teil des Rauschgifts zurückgegeben hatte, lediglich festgestellt, dass diese wieder im Schlafzimmer verstaut wurden. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Teil des Rauschgifts in der Folgezeit weiterveräußert wurde und der Angeklagte hieraus einen Erlös erzielte; dies versteht sich angesichts der sonstigen Tatumstände auch nicht von selbst.
2
- 4 -
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zum Verbleib des restlichen Kokains weitere Feststellungen getroffen werden könnten. Er ändert deshalb selbst die Anordnung des Wertersatzverfalls in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass der Verfall nur für einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 35.250 € angeordnet wird.
3
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
4
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de