BGH,
Beschl. v. 27.5.2009 - 5 StR 164/09
5 StR 164/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 22. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte wegen versuchten
Mordes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte nach dem mit dem
Vorsatz anschließender Ertränkung geführten
Angriff mit dem Elektroschockgerät auf die
Geschädigte K. N. vom 1. Januar 2004 seinen
Tötungsvorsatz nicht aufgegeben (UA S. 11). Deswegen steht
auch die dadurch verwirklichte gefährliche
Körperverletzung zum Mordversuch in Tateinheit. Der Senat
ändert den Schuldspruch entsprechend ab und erhält
die Gesamtstrafe als Einzelstrafe aufrecht (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 22). Im
Hinblick auf den Tatzeitraum von knapp eineinhalb Jahren, innerhalb
dessen der Angeklagte das Opfer zunächst ertränken
wollte und ihm dann in einer Vielzahl von Einzelakten Gifte
verschiedenster Art zugeführt hat, um es zu töten,
schließt der Senat aus, dass das Landgericht im Ergebnis eine
geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es das
Konkurrenzverhältnis zutreffend beurteilt hätte.
- 3 -
Im Blick auf den Strafausspruch sieht der Senat in dem besonders
gelagerten Fall noch keinen Anlass, ohne jede entsprechende
Beanstandung allein auf die Sachrüge die Annahme
uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Beiziehung
eines Sachverständigen zu beanstanden (vgl. dazu allerdings
BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 21).
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