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BGH, Beschluss vom 27. September 2006 - 2 StR 329/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 2 StR 329/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 329/06
vom
27.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27.09.2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.05.2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie gegen die Einheitsjugendstrafe von vier Jahren wendet. Auch die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 StGB ist rechtsfehlerfrei; soweit darüber hinaus §§ 73 a, 73 c StGB fehlerhaft angewendet sind, ist der Angeklagte nicht beschwert.
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Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht geprüft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe ab 2003 Marihuana und "später" zwei- bis dreimal wöchentlich Kokain geraucht. Nach seiner Inhaftierung habe er vorübergehend leichte Entzugserscheinungen gehabt; in der Untersuchungshaft habe er Informationsveranstaltungen der Suchtberatung besucht (UA S. 6). Er sei "drogenabhängig und damit in besonderem Maße tatgeneigt" (UA S. 31); die Taten seien "als Beschaffungstaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten begangen" (UA S. 33). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die "Zustimmung mit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG" erklärt (UA S. 32), § 64 StGB jedoch nicht erörtert.
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Das war rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, die Unterbringung zwingend anzuordnen (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362 f.; BGH NStZ-RR 2003, 295). Der Sonderregelung des § 35 BtMG geht die Maßregel gemäß § 64 StGB vor; von der Anordnung der Unterbringung darf nicht schon wegen der Möglichkeit der vollstreckungsrechtlichen Zurückstellung abgesehen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8; BGH, Beschl. vom 20.07.2004 - 3 StR 228/04; Beschl. vom 20.07.2004 - 5 StR 257/04; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 20). Der Tatrichter hätte daher hier zunächst die Voraussetzungen des § 64 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 b StGB, prüfen müssen. Das Vorliegen einer zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten ist für die Feststellung eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht erforderlich (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 64 Rdn. 11 m.w.N.).
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Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanordnung ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen.
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Der Senat kann ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.
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