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BGH, Beschluss vom 28. April 2005 - 2 StR 17/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.4.2005 - 2 StR 17/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 17/05
vom
28.4.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.04.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 13. Juli 2004 im Ausspruch über den Verfall
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung
zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 43.000 € angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verfallsanordnung
Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
- 3 -
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seinem Teilaufhebungsantrag
darauf hin, daß der Tatrichter rechtsfehlerhaft § 73 c StGB nicht geprüft
hat. Jedenfalls die Erörterung der Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 2
1. Alt. StGB (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 19.01.2005 - 2 StR 402/04)
drängte sich im vorliegenden konkreten Einzelfall auf. Hierbei ist maßgebend,
ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unangemessen
erscheint, den Verfall anzuordnen. Nach den im angefochtenen
Urteil getroffenen Feststellungen zur Ausgabe des Erlangten (UA S. 7/8) lag
eine Billigkeitsentscheidung des Tatrichters hier nahe.
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an der Unterschrift gehindert.
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