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BGH, Beschluss vom 28. April 2005 - 2 StR 518/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.4.2005 - 2 StR 518/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 518/03
vom
28.4.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28.04.2005 beschlossen:
1. Soweit das Vorbringen des Angeklagten als Antrag nach
§ 356 a StPO anzusehen ist, wird dieser zurückgewiesen.
2. Soweit das Begehren des Angeklagten sich als Antrag nach
§ 33 a StPO darstellt, bleibt es beim Beschluß des Senats
vom 16. Juni 2004.
Gründe:
I.
Das Vorbringen des Angeklagten hat als Antrag nach § 356 a StPO keinen
Erfolg; es kann daher - wie auch der Generalbundesanwalt darlegt - offen
bleiben, ob die Wahrung des rechtlichen Gehörs über den § 145 a StPO hinaus
eine Mitteilung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349
Abs. 2 StPO an den Revisionsführer persönlich erforderte.
Hinsichtlich des Antrags nach § 356 a StPO hat der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt:
"§ 356a StPO, in Kraft seit 1.01.2005, sieht bei Gehörsverletzungen
in der Revisionsinstanz den Eintritt in das Nachverfahren nur bei "entscheidungserheblichen"
Verstößen vor. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers
(vgl. BT-DrS 15/3966, 3 iVm BT-DrS 15/3706, 17f.) nur dann der Fall sein,
wenn und soweit sich eine unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung
ausgewirkt hat. Davon ist nicht auszugehen, hätte der Be-
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troffene nichts anderes als bereits geschehen vorgetragen, sich also nicht anders
verteidigen können. Gleiches gilt, sofern ansonsten auszuschließen ist,
dass das Revisionsgericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden
hätte.
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben kann der Antrag nicht durchdringen.
Dies gilt sowohl hinsichtlich der im Beschluss vom 16. Juni 2004
enthaltenen Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
als auch für die Verwerfung der Revision und die Zurückweisung des Antrags,
Sachverständigengutachten einzuholen.
a) Es ist auszuschließen, dass der BGH den Antrag über die Wiedereinsetzung
abweichend beschieden und weitergehend Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt hätte. Der BGH ist davon ausgegangen, dass das
Begehren des Angeklagten, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle
zu erklären, am 10. November 2003 beim zuständigen Rechtspfleger bekannt
geworden ist, und hat daraus die Zahl der Tage errechnet, an denen
der Angeklagte unverschuldet an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
gehindert war. Der Antragsteller irrt demgegenüber, wenn
er meint, der BGH habe seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt,
der Angeklagte habe an diesem Tag den entsprechenden Antrag erst gestellt.
Der Umstand der Kenntniserlangung durch den Rechtspfleger steht
in zeitlicher Hinsicht zum einen in Einklang mit dem in einem an das
Landgericht Trier gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 21. November
2003 enthaltenen Hinweis, er habe am 11. November 2003 die
Mitteilung erhalten, Frau Vorsitzende Richterin Fi. habe die JVA
Fr. im Hinblick auf die beantragte Protokollierung der Revision,
die ihm zugleich für den 18. November 2003 angekündigt worden wäre,
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angerufen (SA Bd. XII, 2919ff). Zum anderen fügt es sich ohne weiteres in
das Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 16. Juli
2004 ein, der Antrag auf Protokollierung datiere vom 2. November 2003
und sei einen Tag später, allerdings an eine für die Protokollierung unzuständige
Stelle, nicht an den Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts,
abgesendet worden. Diese zeitliche Einordnung, die das Revisionsgericht
vornimmt, beruht so auf den vom Antragsteller selbst vorgetragenen
Umständen und findet seine Bestätigung im Übrigen in den Verfahrensakten,
aus denen sich ergibt, dass der an das Landgericht Trier gerichtete
Antrag des Angeklagten auf Protokollierung der Revisionsbegründung
vom 3. November 2003 dort am 7. November 2003 eingegangen
ist (SA Bd. XI, 2598ff.) und die Vorsitzende Richterin am 10. November
2003 zu einer Mitteilung dieses ausdrücklich als eilbedürftig bezeichneten
Antrags an die JVA Fr. veranlasst hat (SA Bd. XI, 2603).
Dies rechtfertigt ohne weiteres die der Entscheidung des BGH zugrunde
liegende Feststellung, der damalige Angeklagte habe seinen Antrag verzögert,
mehr als zwei Wochen nach Beginn der durch die Zustellung vom
20. Oktober 2003 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist, gestellt.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus Weiteres für sich geltend macht
(vgl. Schreiben vom 16. Juli 2004, S. 8ff: er sei Ausländer, was eine Protokollierung
erschwert habe; er habe nicht wissen können, wie lange eine
solche Protokollierung dauere; er habe die Protokolle der Hauptverhandlung
zur Erhebung von Verfahrensrügen nach seiner Aufforderung vom
22. Oktober 2003 an seine Pflichtverteidigerin erst am 1. November 2003
erhalten und erst dann einen Antrag auf Protokollierung stellen können),
sind diese - zum Teil ohnehin wenig konkreten - Umstände schon angesichts
ihres verspäteten Vorbringens nicht geeignet, eine Änderung der
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Entscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1963, 699; OLG
Celle MDR 1976, 336).
b) Auch im Hinblick auf die die Revision des Angeklagten verwerfende Entscheidung
des BGH ist genauso wie bei den Anträgen auf Einholung von
Sachverständigengutachten auszuschließen, dass sich eine unterbliebene
Anhörung darauf ausgewirkt haben könnte. Dies ergibt sich ohne Weiteres
hinsichtlich derjenigen Punkte in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
vom 6. April 2004, zu denen es - wie der Antragsteller
selbst einräumt - "weiterer Ausführungen nicht bedarf". Dies gilt aber auch
mit Blick auf die Teile in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts,
zu denen er sich nunmehr ausdrücklich, im Wesentlichen in Wiederholung
bereits mit der Begründung der Revision vorgebrachter Überlegungen,
etwa zur Frage einer Genehmigung des V-Mann-Einsatzes in
L. , der nicht gegebenen Verwertbarkeit der Angaben des Zeugen
O.
oder zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Verteidigung, äußert. Im Übrigen
kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses auch bei Berücksichtigung
des sich auch insoweit wiederholenden Vorbringens des Antragstellers
nicht in Betracht. Soweit er darauf hinweist, der damalige
Pflichtverteidiger Zi. habe bereits im April 2001 vom Beschluss des
Amtsgerichts Trier vom 12. April 2004 erfahren, ist auch dieser Vortrag
- vor allem mit Blick auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung vor
dem LG (UA S. 42 f.) - nicht geeignet, daraus eine der weiteren Durchführung
des Verfahrens entgegenstehende Beeinflussung des Zeugen
- nunmehr durch Kenntnis des einen Brief beschlagnahmenden Gerichtsbeschlusses
- herzuleiten, die dieser Zeuge "detailliert, anschaulich und
nachvollziehbar" ausgeschlossen hat."
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II.
Da der Antrag des Angeklagten vor Inkrafttreten des § 356 a StPO gestellt
wurde, hat der Senat diesen auch nach § 33 a StPO behandelt. Es kann
dahinstehen, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind, jedenfalls hat der Senat
vorsorglich das rechtliche Gehör des Angeklagten nachgeholt und ihm die
Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
vom 6. April 2004 eröffnet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten
unter Berücksichtigung all seines Vorbringens erneut beraten und entschieden.
In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der angegriffene
Senatsbeschluß vom 16. Juni 2004 aufrechtzuerhalten ist. Denn
auch das zusätzliche Vorbringen des Angeklagten führte zu keiner anderen
Bewertung, da es nicht entscheidungserheblich ist, wie den oben (I.) dargelegten
Ausführungen des Generalbundesanwalts zu § 356 a StPO zu entnehmen
ist.
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wegen Eintritts in den
Ruhestand an der Unterschrift
gehindert.
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