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BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 3 StR 209/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 3 StR 209/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 209/05
vom
28.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.06.2005 beschlossen:
Der Nebenklägerin S. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin M. aus als Beistand bestellt.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. zu gewähren, ist als
Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO
auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die
Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt
sind. Zwar waren alle der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zur Zeit
ihrer Begehung keine Verbrechen. Indes kommt es bei der Beurteilung dieser
Frage in diesem Zusammenhang allein auf die materiellrechtliche Beurteilung
zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Beistandsbestellung an. § 2
Abs. 3 StGB gilt für diese Bewertung nicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR
2003, 101).
Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits
im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre.
Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die
jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort
und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Nebenklägerin
jedoch - obwohl die genannten Voraussetzungen für eine Bei-
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standsbestellung schon damals vorlagen - mit Beschluß vom 11.02.2005
lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. für
die erste Instanz bewilligt.
Der Umstand, daß lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und
diese auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen
worden ist, kann es nicht rechtfertigen, die Beistandsbestellung abzulehnen
(aA Senge in KK 5. Aufl. § 397 a Rdn. 1 e). Anders als § 397 a Abs. 2 Satz 1
StPO hinsichtlich der Gewährung von Prozeßkostenhilfe läßt § 397 a Abs. 1
StPO hinsichtlich der Beistandsbestellung keinen Raum für die Berücksichtigung
der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert



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