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BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 376/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.6.2005 - 4 StR 376/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 376/04
vom
28.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Meineids u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 3 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am
28.06.2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 30. März 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 7 wegen veruntreuender
Unterschlagung und in den Fällen II. 12
bis II. 17 jeweils wegen Betruges verurteilt worden
ist,
b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 2 und II. 4
verhängten Einzelstrafen,
c) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, Meineids, Untreue
in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat, versuchten Betruges und we-
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gen veruntreuender Unterschlagung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe
aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten sowie wegen veruntreuender Unterschlagung, Meineids,
Betruges und wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in sieben Fällen zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil der Bank
(Fall II. 7) hat keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen verkaufte und übergab der Angeklagte, der
einen Motorradhandel betrieb, am 3. April 2001 das Motorrad MV Augusta, das
zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Händlerfinanzierung der Bank zur Sicherheit
übereignet war, ohne dies offen zu legen, an den Motorradhändler
S. gegen Zahlung von 30.000 DM per Scheck, der am 5. April 2001 eingelöst
wurde. „Entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen, nach dem Verkauf
des Motorrades diesen bei der Bank anzuzeigen und dort den entsprechenden
Finanzierungssaldo auszulösen,“ bat der Angeklagte, der beabsichtigte,
den Kaufpreis für sich zu behalten, die Bank mit Schreiben vom 11. April
2001 mit der Begründung, er wolle das Fahrzeug zu Vorführzwecken anmelden,
um Übersendung des Fahrzeugsbriefes.
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b) Damit ist jedoch nicht belegt, daß sich der Angeklagte das für ihn
nach der Sicherungsübereignung an die Bank fremde Motorrad rechtswidrig
zugeeignet hat.
Wer die einem anderen zur Sicherheit übereignete Sache im eigenen
Namen veräußert, handelt nämlich nicht rechtwidrig, wenn der Sicherungsnehmer
in die Verfügung über das Sicherungseigentum eingewilligt hat (§ 183
Satz 1 BGB) und, sofern die Veräußerungsermächtigung inhaltlich beschränkt
ist (vgl. dazu Gursky in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2004 § 183 Rn. 5
m.N.), die dadurch gesetzten Grenzen nicht überschritten werden (vgl. OLG
Düsseldorf NJW 1984, 810, 811; Hohmann in MünchKomm StGB § 246 Rn. 47;
Ruß in LK 11. Aufl. § 246 Rn. 21). Wenn die Sicherungsübereignung
- wie hier - im Rahmen einer Händlereinkaufsfinanzierung erfolgt, ist der Sicherungsgeber
auch ohne besondere ausdrückliche Gestattung ermächtigt, die
Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im eigenen Namen zu veräußern
(vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. § 185 Rn. 23 m.N.; OLG Düsseldorf
aaO; Hohmann aaO; Ruß aaO zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt
gekaufter Ware im Geschäftsbetrieb). Umstände, die einer solchen Auslegung
der in der Sicherungsabrede getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen
können, sind den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Soweit
der Angeklagte danach verpflichtet war, "nach dem Verkauf des Motorrades
diesen bei der Bank anzuzeigen," legt dies vielmehr die Annahme einer
Gestattung nicht nur des Verkaufs des Motorrades, sondern auch seiner Übereignung
an den Käufer nahe.
Von der Einwilligung nicht umfaßt und damit rechtswidrig wäre die Veräußerung
des Motorrades allerdings dann, wenn sie nicht im Rahmen des
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ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfolgte (vgl. OLG Düsseldorf aaO
S. 810 f.; Hohmann aaO), etwa weil der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis
lag (vgl. BGHZ 104, 129, 133). Ob dies der Fall war, läßt sich den bisherigen
Feststellungen jedoch nicht entnehmen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit
der Angeklagte entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen den Erlös
aus dem Verkauf des Motorrades nicht zur Ablösung des Finanzierungssaldos
verwendet hat, käme eine Strafbarkeit wegen Untreue auch dann nicht in Betracht,
wenn die Kaufpreisforderung - wie im Rahmen einer Händlerfinanzierung
üblich - im Wege der Vorausabtretung auf die Bank übergangen und
der Angeklagte zur Einziehung der Forderung ermächtigt war (vgl. BGH StV
1984, 326). Insoweit wird gegebenenfalls im Hinblick darauf, daß der Angeklagte
bei der Anforderung des Briefes sowie auf mehrmalige telefonische
Nachfrage (UA 34) vorgetäuscht hat, das Motorrad nicht verkauft zu haben,
und damit möglicherweise erreichen wollte, daß die Bank ihre seit der Zahlung
des Kaufpreises für das Motorrad fälligen Ansprüche nicht, oder jedenfalls
nicht sofort, durchsetzte, eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges zu prüfen
sein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rn. 43 m.N.).
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlich zum
Nachteil des Zeugen G. begangener Betrugstaten (Fälle II. 12 bis II. 17) hat
ebenfalls keinen Bestand.
a) Die Feststellungen zum Abschluß der sechs Kaufverträge in der Zeit
vom 17. September 2002 bis zum 7. Januar 2003 über die Lieferung von insgesamt
22 Motorrädern bzw. Motorrollern sowie Motorradersatzteilen (Fall
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II. 15) im Gesamtwert von 116.270 Euro durch den Zeugen G. und zur Abwicklung
der Verträge (UA 19 bis 21) sind widersprüchlich und lückenhaft.
Soweit das Landgericht im Rahmen der knappen Sachverhaltsschilderung
und auch der Beweiswürdigung darauf abgestellt hat, daß der Angeklagte
die Verträge im eigenen Namen abgeschlossen und dabei über seine Zahlungsbereitschaft
und -fähigkeit getäuscht hat, steht dies in einem nicht ohne
weiteres aufzulösenden Widerspruch zu den übrigen Feststellungen. Danach
hat der Angeklagte seine Einzelfirma, unter der er seinen Motorradhandel zunächst
betrieben hatte, bereits im Februar 2002 mit Mitteln, die aus dem Verkauf
einer Immobilie seiner Ehefrau stammten, in eine GmbH umgewandelt und
„dieses Geschäft“ bis zu seiner Festnahme im August 2003 betrieben (UA 6),
so daß unklar bleibt, ob der Angeklagte beim Abschluß der Kaufverträge über
die Zahlungsbereitschaft der GmbH, zu deren Zahlungsfähigkeit sich das Urteil
im übrigen nicht verhält, oder über seine eigene Zahlungsbereitschaft getäuscht
haben soll.
Daß der Angeklagte über seine Zahlungsbereitschaft oder die der GmbH
getäuscht und einen entsprechenden Irrtum des Zeugen G. erregt hat, ist
zudem durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt. Zwar ist
mit der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung in der Regel die stillschweigende
Erklärung des Schuldners verbunden, daß er zur Erfüllung des
Vertrages in der Lage und bereit sei (vgl. BGH wistra 1998, 177). Hiervon kann
aber nach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres ausgegangen
werden. Denn beim Abschluß des ersten der Kaufverträge am 17. September
2002 (Fall II. 12) gewährte der Zeugen G. einen Zahlungsaufschub, nachdem
der Angeklagte bei der Überreichung eines Schecks über die Kaufpreis-
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summe von 14.650 Euro erklärt hatte, "sein Konto weise zur Zeit keine entsprechende
Deckung auf, er zahle später bar" (UA 45). Zudem verkaufte der
Zeuge dem Angeklagten, obwohl dieser in der Folgezeit lediglich Teilzahlungen
erbrachte, bis zum Januar 2003 weiterhin Motorräder und -roller unter
Vereinbarung zeitlich gestreckter Fälligkeitstermine. Werden ungeachtet offen
stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es aber
im Hinblick auf die Frage, ob spätere Lieferungen auf einer Vorspiegelung der
Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen
dazu, weshalb der Lieferant sich trotz Kenntnis der Zahlungssäumigkeit zu weiteren
Lieferungen bereit gefunden hat (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2;
BGH NStZ 1993, 440; wistra 1996, 262, 263 f.; StV 1999, 24). Deshalb hätte es
Feststellungen zu den jeweils vereinbarten Zahlungszielen bedurft. Soweit das
Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgeht, der Zeuge G.
habe sich "dem Angeklagten gegenüber naiv verhalten und ihm vollständig vertraut"
weil ihm der Angeklagte die Kopie eines tatsächlich nicht bestehenden
Darlehensvertrages und einer angeblichen Postanweisung auf das Konto des
Zeugen übersandt habe, um diesen „hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit und
seines Zahlungswillens in Sicherheit zu wiegen,“ hätte es Feststellungen zum
Zeitpunkt der Übersendung dieser Unterlagen bedurft, um eine irrtumsbedingte
Vermögensverfügung des Zeugen zu belegen.
b) Die Beweiswürdigung, die der Annahme des Landgerichts zugrunde
liegt, der Angeklagte sei weder willens noch in der Lage gewesen, den jeweiligen
Kaufpreis vollständig zu bezahlen (UA 19), ist widersprüchlich, lückenhaft
und damit rechtsfehlerhaft. Im Rahmen der knappen Feststellungen zu den
sechs Einzelgeschäften geht das Landgericht von erbrachten Anzahlungen in
Höhe von insgesamt 17.500 Euro (UA 20 f.), an anderer Stelle jedoch von Teil-
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zahlungen in Höhe von insgesamt 29.400 Euro aus (UA 19, 52). Soweit es den
Differenzbetrag betrifft, läßt sich den Urteilsgründen eine zeitliche oder sachliche
Zuordnung der Zahlungen, die der Zeuge G. nach seinen Bekundungen
erhielt, nicht entnehmen. Zudem ist das Landgericht aufgrund der Bekundungen
des Zeugen davon ausgegangen, daß die von dem Angeklagten am
20. September 2002 (Fall II. 13) gezahlten 6.500 Euro, jedenfalls zu einem
Teil, auch mit der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 17. September
2002 verrechnet wurden (UA 46), so daß möglicherweise diese oder eine der
anderen Kaufpreisforderungen vollständig erfüllt worden ist.
Das Landgericht hat sich im übrigen bei der Würdigung der Aussage
des Zeugen G. , er habe "die sichere Erinnerung, daß der Angeklagte bislang
insgesamt nur 29.400 Euro gezahlt habe" (UA 52), nicht mit allen Umständen
auseinandergesetzt, die gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerung des
Zeugen sprechen könnten. Da der Zeuge den Betrag "aus seinen geschäftlichen
Aufzeichnungen zusammengestellt hat,“ in der Hauptverhandlung aber
"nicht mehr im Detail" hat darlegen können, wie er den Betrag konkret ermittelt
hat, hätte die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von dem Zeugen herangezogenen
Aufzeichnungen näherer Erörterung bedurft. Dies war insbesondere
auch deshalb erforderlich, weil der Zeuge nach den Feststellungen Bargeschäfte
über Kraftfahrzeuge ohne Rechnung und Quittung abwickelte (UA 51,
52), dem Angeklagten einen Scheinbeleg über eine tatsächlich nicht erfolgte
Anzahlung zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt ausstellte (UA 49) und ihm
eine Rechnung über die Lieferung von zehn Motorrädern zur Vorlage beim
Straßenverkehrsamt überlassen hat, obwohl tatsächlich nur fünf der in der
Rechnung aufgeführten Fahrzeuge geliefert wurden.
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3. Auch die Aussprüche über die in den Fällen II. 2 und II. 4 verhängten
Einzelstrafen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 wegen Meineids verurteilt worden
ist, hat das Landgericht bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten nicht erkennbar bedacht, daß sich der Angeklagte in einem
Aussagenotstand im Sinne des § 157 StGB befunden hat. Der Angeklagte hätte
in dem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Münster, in dem er seine falsche
Aussage beeidet hat, im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage offenbaren
müssen, daß er sich den Motorroller seines Arbeitgebers, über dessen Bezahlung
in dem Zivilrechtsstreit gestritten wurde, rechtswidrig zugeeignet hatte.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es dies bedacht,
von dem fakultativen Strafmilderungsgrund des § 157 Abs. 1 StGB Gebrauch
gemacht und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
b) Im Fall II. 4 hat das Landgericht der Bemessung der Strafe einen zu
großen Schuldumfang zugrunde gelegt, denn es ist - wie im Fall II. 3 (Schadenshöhe
11.000 DM) - davon ausgegangen, daß "ein höherer Schaden verursacht
worden" ist (UA 56). Das ist jedoch nach den Feststellungen nicht Fall.
Danach verkaufte der Angeklagte, dem zur Tatzeit in der Firma seines
damaligen Arbeitgebers, soweit es den Handel mit Zweirädern betraf, An- und
Verkauf sowie die Kundenbetreuung übertragen worden waren, im Mai 2000 im
Namen dieser Firma ein Motorrad, das sein Arbeitgeber etwa ein Jahr zuvor für
17.067 DM erworben hatte, zum Preis von 14.500 DM, und nahm ein Motorrad
des Käufers für 10.000 DM in Zahlung. Den von dem Käufer bar entrichteten
Differenzbetrag von 4.500 DM behielt der Angeklagte für sich. Innerhalb der
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folgenden zwei Monate veräußerte der Angeklagte das in Zahlung genommene
Motorrad und behielt auch diesen Erlös für sich.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt danach aber die Untreuehandlung
im Sinne des § 266 StGB nicht darin, daß der Angeklagte das in
Zahlung genommene Motorrad zunächst unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung
auf seinen Namen anmeldete (UA 30). Vielmehr war der Angeklagte
zur Anmeldung des Motorrades auf seinen Namen befugt, denn sein früherer
Arbeitgeber brachte ihm "volles Vertrauen entgegen, so daß es für ihn ohne
Bedeutung war, ob der Angeklagte für einen gewissen Zeitraum Halter eines
der gebrauchten Motorräder war" (UA 30). Auch die anschließende Veräußerung
des Motorrades erfüllt nicht den Tatbestand der Untreue, denn sie erfolgte
ebenso wie die Inzahlungnahme des Fahrzeugs des Käufers ordnungsgemäß
im Namen der Firma seines Arbeitgebers. Eine Veräußerung unter Wert wird
dem Angeklagten nicht angelastet und liegt im übrigen im Hinblick auf den seit
dem Erwerb des Fahrzeugs durch seinen früheren Arbeitgeber eingetretenen
Wertverlust auch fern.
Der Angeklagte hat sich aber, wovon auch die Anklage ausgegangen ist,
hinsichtlich des von ihm einbehaltenen Barbetrages in Höhe von 4.500 DM der
Untreue schuldig gemacht.
Die in der späteren Veräußerung des in Zahlung genommenen Motorrades
möglicherweise liegende weitere Untreuehandlung ist dagegen von dem
Anklagevorwurf und damit auch vom Schuldspruch nicht erfaßt.
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4. Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II. 12 bis 17 und der
in den Fällen II. 2 und 4 verhängten Einzelstrafen entzieht beiden Gesamtfreiheitsstrafen
die Grundlage. Sie müssen daher ebenfalls neu festgesetzt werden.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible



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