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BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 5 StR 32/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - 5 StR 32/07
5 StR 32/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28.3.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.3.2007
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung entfallen und
b) in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes zugleich mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung“ schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten K. zu einer solchen von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus dem Beschlusstenor
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ersichtlichen Teilerfolge. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Die jeweils 23 Jahre alten Angeklagten konsumierten bis zu ihrer Inhaftierung täglich in großem Umfang alkoholische Getränke. K. besuchte wegen Lernschwierigkeiten die Förderschule und leidet an einem sogenannten ADH-Syndrom. Er ist neben Diebstahlstaten wegen zahlreicher Körperverletzungen und der Angeklagte B. wegen Betrügereien und Diebstahlstaten bestraft worden.
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Die beiden Angeklagten verfügten um 2.00 Uhr des 16. Mai 2006 nach reichlichem Alkoholkonsum (BAK B. 3,2 ‰; K. 1,7 ‰) über kein Geld mehr. Sie wollten aber weiter trinken. B. kam auf die Idee, zu dem gemeinsamen Bekannten A. zu gehen, um von diesem Bargeld zu fordern und in dessen Wohnung nach Stehlenswertem zu suchen. Er forderte den ihm als gewalttätig bekannten Angeklagten K. auf, mitzugehen, um A. „Angst zu machen“ (UA S. 29). Der dem B. intellektuell unterlegene K. durchschaute, dass es nicht - wie von B. vorgegeben - um eine geordnete Geltendmachung bestehender Ansprüche gehe, sondern dass die Begehung einer Straftat bevorstehe.
Die Angeklagten drangen gewaltsam in die Wohnung des A. ein, misshandelten ihn massiv, u. a. mit Messern, fesselten ihn und entwendeten zahlreiche Einrichtungsgegenstände.
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2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ohne weiteres. Indes hat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberau-
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bung zu entfallen, weil sie vorliegend nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes darstellt (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8; BGH NStZ-RR 2003, 168). Die Fesselung des A. wurde von den Angeklagten dazu benutzt, den zur Vollendung des Raubtatbestandes gehörenden Gewahrsamsbruch weiter zu fördern.
3. Allerdings müssen die Rechtsfolgenaussprüche insgesamt aufgehoben werden.
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a) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in der Begründung seines Antrags darauf hin, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht für den Angeklagten B. die aus Trinkmengenangaben von dessen Freundin errechnete Blutalkoholkonzentration von 3,2 ‰ den Ausschluss erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht plausibel belegen. Die vom Landgericht herangezogene Alkoholgewöhnung des B. und fehlende Erinnerungslücken sind hierfür keine wesentlichen Kriterien (vgl. BGHSt 43, 66, 71, 73, 76). Alkoholgewöhnte Täter können sich nämlich auch im Rausch noch äu-ßerlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4).
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Freilich stehen die Feststellungen des Landgerichts zur Blutalkohol-konzentration in einem Spannungsverhältnis zu dem andererseits festgestellten hohen Leistungsniveau des Angeklagten B. ; dies nötigt den Senat insoweit auch zur Aufhebung der Feststellungen. Dieser Angeklagte hat nämlich das vielaktige, sich über 90 Minuten hinziehende Tatgeschehen durch listvolle Planung der Tat, Vorgabe der Angriffe im Einzelnen, Auswahl, Abtransport und Teilung der Beute nahezu vollständig gesteuert. Solches setzt eine intellektuelle Leistungsfähigkeit voraus, die sich mit der Annahme einer Blutalkoholkonzentration in der angenommenen Höhe nur sehr schwer verträgt, die lediglich um 0,1 ‰ unter der Grenze liegt, bei der ein Aus-
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schluss der Steuerungsfähigkeit stets besonders naheliegt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14).
Der neue Tatrichter wird deshalb die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten B. nach kritischer Prüfung der Trinkmengenangaben und aller weiteren Umstände neu zu bestimmen und deren - bei den hier komplexen, sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Handlungsabläufen und der langen Rückrechnungszeit - nur eingeschränkten Beweiswert (vgl. BGH NStZ 2000, 136; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 24) seiner Bewertung zugrunde zu legen haben. Für den Fall der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit weist der Senat zur Frage der Strafrahmenverschiebung auf BGHSt 49, 239 hin.
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b) Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat diesem Angeklagten strafschärfend „massive einschlägige Vorstrafen“ (UA S. 42) wegen - im Einzelnen dargestellter vorsätzlicher Körperverletzungen - angelastet. Dabei hat es übersehen, dass die beiden letzten Verurteilungen durch das Amtsgericht Pirna vom 23. Mai und 12. Juli 2006 der hiesigen Tat nachfolgten und mit der Strafe des hier zäsurbegründenden Urteils des Amtsgerichts Pirna vom 23. Mai 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4).
Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, der naheliegend auch die intellektuellen und psychischen Auffälligkeiten dieses Angeklagten mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen zu betrachten haben wird, wenngleich nach dem Tat- und Leistungsbild des Angeklagten eine Anwendung des § 21 StGB nicht besonders wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2005 - 5 StR 214/05) und alles andere als die Festsetzung einer empfindlichen Freiheitsstrafe ohnehin schuldunangemessen wäre.
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c) Schließlich war der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit aufzuheben, als es das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter unterlassen hat, die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen. Solches war indes geboten:
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Beide Angeklagte nahmen seit geraumer Zeit täglich alkoholische Getränke - nach den bisherigen Feststellungen ist der darüber hinaus behauptete Drogenkonsum nicht glaubhaft - in großem Umfang zu sich. Auslöser der hiesigen Tat war das Verlangen nach weiterem Alkohol, für dessen Erwerb Bargeld gewaltsam beschafft werden sollte. Die Tat hat demnach Symptomwert für den Hang im Sinn des § 64 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2), dessen Annahme nicht entgegenstünde, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6).
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