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BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 28.10.2004 - 5 StR 430/04
Nachschlagewerk: ja
BGHSt        : nein
Veröffentlichung : ja
 
StPO § 354 Abs. 1b Satz 1
1. Bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO
  wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung bedarf es
  keiner Zurückverweisung.  
2. Zur Kostenentscheidung in diesem Fall.
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04
LG Berlin -
 
5 StR 430/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004
beschlossen:
 
 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landger ichts Berlin vom 7. Januar 2004 im Ausspruch
über die Gesamtstr afen nach § 349 Abs. 4 StPO mit der
Maßgabe (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) aufgehoben, daß
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist;
die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Tiergar ten in Berlin vom 5. November 1997 - 325 Ds
196/97 - bleibt bestehen.
 
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
 
 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
 
 G r ü n d e
 
 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geld-
strafe von 80 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
5. November 1997 wegen Körperverletzung (Einzelstrafe: ein Jahr und neun
Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten sowie wegen Körperverletzung in sechs Fällen und gefährli-
cher Körper verletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl
des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juni 2002 zu einer weiteren Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Eine Tat wurde im
Oktober 1997, die anderen zwischen Juli 2000 und Mai 2002 begangen. Die
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Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheits-
strafen; im übrigen erweist sie sich aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 23. September 2004 im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet.
 
 1. Die Gesamtstrafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Die Bil-
dung der Gesamtsstrafen ist r echtsfehlerhaft erfolgt, da die Verurteilung vom
5. November 1997 keine Zäsurwirkung entfaltet. Die dort abgeurteilte Ver-
kehrsstraftat war am 20. April 1997 begangen worden und damit vor einer
anderen Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juli 1997. Liegt
die abzuurteilende Tat - wie hier die Tat vom 15./16. Oktober 1997 - zwi-
schen zwei Verurteilungen, aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war,
kommt eine Gesamtstrafbildung aus der Strafe für die abzuurteilende Tat mit
der Strafe aus der letzten Vorverurteilung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32,
190, 193; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12). Nur der ersten der
beiden früheren Verur teilungen käme eine Zäsurwirkung zu (BGH aaO).
Mangels Zäsur und Einbeziehungsmöglichkeit muß es bei der Gesamtgeld-
strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. November 1997
verbleiben, die nach zutreffender Anwendung des § 55 StGB unter Einbezie-
hung der am 25. Juli 1997 verhängten Geldstrafe gebildet worden ist. Durch
die Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen ist der Angeklagte möglicherweise
beschwert; es liegt nahe, daß das Landgericht bei Bildung lediglich einer Ge-
samtfr eiheitsstrafe zu einem straffer en Zusammenzug der  verhängten Frei-
heitsstrafen gelangt wäre als durch die erfolgte Bildung von zwei Gesamtfrei-
heitsstrafen.
 
 2. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstr afbildung aus den
nunmehr rechtskr äftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3
StPO zuständigen Gericht (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der
Justiz BT-Drucks. 15/3482 S. 22). Einer Zurückverweisung bedarf es indes
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nicht (mißverständlich insoweit die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. aaO);
diese hat nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO nur „ in anderen Fällen“ - also nicht
in den Fällen des § 354 Abs. 1 bis 1b StPO - zu erfolgen. Demgemäß wird in
§ 462a Abs. 6 StPO nur auf § 354 Abs. 2 und § 355 StPO, nicht aber auf
§ 354 Abs. 1b StPO Bezug genommen.
 
 3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des
Angeklagten, der seine Verur teilung auch hinsichtlich des Schuldspruchs
umfassend angegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen
geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage
kann der Senat die abschließende - für den Angeklagten negative - Kosten-
entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO sofort selbst treffen und hat sie nicht
dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, dem sie system-
fremd wäre. Ob in Fällen, in denen die Aufhebung der Gesamtstrafe im Ver-
fahren nach §§ 460, 462 StPO dem Anliegen des Revisionsführers nicht nur
geringfügig zum Erfolg verhelfen kann, eine Kostenentscheidung - eher un-
typisch - auf Grundlage einer Prognose der Entscheidung im Nachverfahren
ebenfalls sofort zu treffen ist, ob die Kostenentscheidung etwa vorzubehalten
ist oder ob sie dann doch im Nachverfahr en nach §§ 460, 462 StPO getroffen
werden müßte, bedarf hier keiner Entscheidung. In schwierigeren Fällen
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kann ohnehin eine Verfahrensweise nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO vor-
zugswürdig gegenüber dem nicht zwingenden Vorgehen nach § 354 Abs. 1b
Satz 1 StPO sein.
 
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