BGH,
Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 125/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 125/08
vom
29.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenbetruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29.4.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er verurteilt worden
ist, das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des
gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei
Fällen, davon in einem Fall in fünf tateinheitlichen
Fällen, schuldig ist, und
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den
Fällen II 7 Buchst. b bis f sowie
c) im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus
der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
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1. Das Landgericht hat das Konkurrenzverhältnis der dem
Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter zugerechneten
betrügerischen Einzelakte unzutreffend beurteilt. Die Annahme
von Tatmehrheit hält in den Fällen II 7 Buchst. b bis
f der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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Sind, wie hier, an einer Deliktsserie mehrere Personen als
Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen
beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder
tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu
prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der
Umfang des Tatbeitrags jedes Tatbeteiligten. Erfüllt er
hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche
Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle
oder einige Einzelakte zumindest einen individuellen, diese
fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten als
tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. In so gelagerten Fällen
vermag die organisatorische Einbindung des Täters in ein
betrügerisches Geschäftsunternehmen diese
Einzeldelikte der Tatserie nicht rechtlich zu einer Tat im Sinne des
§ 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es jedoch an einer
solchen individuellen Tatförderung, erbringt der
Täter aber im Vorfeld oder
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während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch
die alle oder je mehrere Einzelakte seiner Tatgenossen gleichzeitig
gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig
geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen
zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag
zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB
verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die
Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben
(st. Rspr. vgl. nur BGH NJW 2004, 2840 m.w.N.).
Hieran gemessen belegen die Feststellungen lediglich im Fall II 7
Buchst. a einen individuellen, nur diese Tat fördernden
Beitrag des Angeklagten. In diesem Fall war er zwar nach Vollendung,
jedoch noch vor Beendigung der Tat in den Absatz des
betrügerisch erlangten Leasingfahrzeugs eingebunden. In den
übrigen fünf Fällen (Taten II 7 Buchst. b
bis f) erschöpften sich die rechtsfehlerfrei festgestellten
Tatbeiträge des Angeklagten indes darin, dass er im Vorfeld
der Deliktsserie den Kauf des Firmenmantels, unter dessen Namen
später die betrügerischen Leasingverträge
geschlossen wurden, finanzierte und er ferner den gesondert verfolgten
E. D. beibrachte, der - der Bandenabrede entsprechend - fortan als
Gesellschafter und Geschäftsführer der allein zu
betrügerischen Zwecken erworbenen GmbH fungierte und im Namen
dieser Gesellschaft die verfahrensgegenständlichen
Leasingverträge über hochwertige Pkw's abschloss. Die
Vermittlung und der Abschluss der Verträge sowie die
anschließende Verwertung der Fahrzeuge erfolgte in diesen
Fällen ausschließlich durch die übrigen
Bandenmitglieder.
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Da sich der Tatbeitrag des Angeklagten in den Fällen II 7
Buchst. b bis f mithin auf seine allgemeine Mitwirkung am Aufbau der
"Q. GmbH" beschränkte, sind diese Einzeltaten neben der dem
Fall II 7 Buchst. a zugrunde liegenden Tat zu einer weiteren
selbständigen Betrugstat in fünf rechtlich
zusammentreffenden Fällen zusammenzufassen. An der normativen
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Bewertung der damit verbleibenden zwei Taten als
gewerbsmäßiger Bandenbetrug im Sinne des §
263 Abs. 5 StGB ändert sich durch die abweichende
Konkurrenzbeurteilung nichts (vgl. BGH NJW 2004, 2840).
2. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend dieser
konkurrenzrechtlichen Bewertung der Taten selbst ändern. Es
ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen die
Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als
geschehen hätte verteidigen können.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs infolge der Zusammenfassung
der Taten II 7 Buchst. b bis f zu einer Tat zieht die Aufhebung der
für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und
der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hält die insoweit
getroffenen Feststellungen aufrecht, da lediglich ein Wertungsfehler
vorliegt. Die Feststellungen können jedoch ergänzt
werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
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Der neue Tatrichter wird daher für die Fälle II 7
Buchst. b bis f eine Einzelstrafe festzusetzen haben, wobei das
Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2
Satz 1 StPO zu berücksichtigen sein wird (vgl. BGHR StPO
§ 358 Abs. 2
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Nachteil 12). Er wird darüber hinaus zu beachten haben, dass
der rechtsfehlerfrei festgestellte Anrechnungsmaßstab
für die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft in die
Urteilsformel aufzunehmen ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible |