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BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 5 StR 214/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.7.2003 - 5 StR 214/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 214/03
vom 29. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 25. November 2002 wird mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das gegen den
Angeklagten G verhängte Berufsverbot entfällt, nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf BGH wistra 2001, 59 begründeten
Bedenken des Generalbundesanwalts gegen das angeordnete
Berufsverbot nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf
die nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die Maßregel
nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal



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