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BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 2 StR 264/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 264/09
vom
29. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Februar 2009 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 4. August 2008 ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 4. August 2008 (Az.: Cs 645 Js 11372/08) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.
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Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB hat dagegen keinen Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 3. Februar 2009, mithin vor dem 18. Februar 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB.
3
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
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Roggenbuck Schmitt



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