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BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 4 StR 559/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.6.2005 - 4 StR 559/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 559/04
vom
29.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. mit
Zustimmung - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
29.06.2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Im Fall II. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts
Frankenthal vom 26. Juli 2004 wird der Vorwurf des
"Verstoßes gegen das Ausländergesetz" gemäß § 154 a
Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das
vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit
mit mittelbarer Falschbeurkundung (Fall II. 1),
der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit
Urkundenfälschung (Fall II. 2) sowie der
Fälschung beweiserheblicher Daten in 83 Fällen
(Fall II. 3) schuldig ist, sowie
b) in dem Fall II. 2 der Urteilsgründe betreffenden
Einzelstrafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
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4. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe
verworfen, daß sich die Anordnung der Einziehung im
angefochtenen Urteil auch auf eine „Stofftasche mit
Telefonkarten“ bezieht.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen das
Ausländergesetz" in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mittelbarer
Falschbeurkundung, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und
gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in
83 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten
verurteilt und diverse Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
1. Der Angeklagte, griechischer Staatsbürger, stellte im September 1999
bei der Stadtverwaltung B. einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis und wies sich dabei mit einem unechten oder verfälschten
griechischen Reisepaß, ausgestellt auf einen "L. P. "
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vor. Irrtumsbedingt erteilte ihm daraufhin das Landratsamt C. eine bis Ende
September 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis (Fall II. 1 der Urteilsgründe).
2. Unter dem vorbezeichneten Falschnamen beantragte der Angeklagte
Ende Dezember 1999 bei der d. GmbH, einem Unteranbieter der von der
D. T. herausgegebenen Servicerufnummern, die Einrichtung
einer 0190er Rufnummer. Von vornherein handelte der Angeklagte in der
Absicht, das Gebührenaufkommen auf der von ihm einzurichtenden
"Sexhotline" manipulativ zu erzeugen und sich hierdurch die Auszahlungen der
Anbietervergütungen durch die d. GmbH zu verschaffen. Durch die
Inanspruchnahme falscher Personalien wollte er zum einen sicherstellen, daß
es tatsächlich zu einem Vertragsschluß kommt, was bei Angabe seiner richtigen
Identität wegen früheren einschlägigen Verhaltens nicht zu erwarten gewesen
wäre; zum anderen wollte er dadurch verschleiern, daß er selbst die
Verbindungsentgelte verursachte. Tatsächlich stellte ihm die d. GmbH
"irrtumsbedingt" eine auf seinen Festnetzanschluß in B.
aufgeschaltete 0190er-Servicerufnummer bereit. Um das Gebührenaufkommen
seiner "Sexhotline" künstlich in die Höhe zu treiben, benutzte der Angeklagte
zunächst von ihm selbst wieder aufgeladene Telefonkarten der D.
T. , mit denen er seine 0190er Nummer selbst anwählte oder durch Dritte
von öffentlichen Kartentelefonen anwählen ließ. Insoweit hat das Landgericht
den Vorwurf des Computerbetruges (§ 263 a StGB) gemäß § 154 a StPO von
der Verfolgung ausgenommen. Weil sich diese Vorgehensweise als sehr
aufwendig erwies, ging er im Tatzeitraum März bis November 2000 dazu über,
Mobilfunkkarten (sog. SIM-Karten) anzukaufen, denen (nicht ausschließbar
ohne Beteiligung des Angeklagten) von dritten Personen jeweils unter falschen
Personalien betrügerisch abgeschlossene Verträge zugrunde lagen. Mit den so
erworbenen SIM-Karten wählte der Angeklagte dann seine 0190er Nummer an.
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Die SIM-Karten nutzte er dabei in der Regel solange, bis es infolge der
Nichtzahlung der Telefonrechnungen zur Sperrung der Rufnummern kam. Da
bei der für den Angeklagten freigeschalteten Servicerufnummer eine
„Auszahlungsgarantie“ für die anfallenden Gebühren - unabhängig von der
Eintreibbarkeit der Verbindungsentgelte durch die Telefonnetzbetreiber -
bestand, erhielt die d. GmbH die angefallenen Gebühren von den beteiligten
Telefonnetzbetreibern über die D. T. AG, die ihrerseits die
Entgelte von den Mobilfunknetzbetreibern einzog, ausbezahlt. Unter Abzug
ihres Anteils für die Bereitstellung der Rufnummer leitete die d. GmbH die
Anbietervergütungen an den Angeklagten weiter, was dieser von vornherein
beabsichtigt hatte. Im Tatzeitraum überwies die d. GmbH auf das Konto des
Angeklagten Vergütungen in Höhe von insgesamt knapp 800.000 DM. Das
Geld verbrachte der Angeklagte fast vollständig nach Griechenland. Die
Mobilfunknetzbetreiber fielen mit ihren Gebührenansprüchen insgesamt aus.
Denn da die Mobilfunkverträge jeweils unter Angabe falscher Personalien
abgeschlossen worden waren, konnten die Netzbetreiber die
Verbindungsentgelte, die sie an die D. T. ausbezahlten, ihrerseits
nicht eintreiben (Fall II. 2 der Urteilsgründe).
3. Auch nachdem der Angeklagte nicht mehr manipulierte Telefonkarten
verwendete, lud er mit einem eigenen Ladegerät mindestens 83 abtelefonierte
Telefonkarten der D. T. AG wieder auf, um die Karten gewinnbringend
weiterzuverkaufen oder für sich zu verwenden (Fall II. 3 der Urteilsgründe).
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II.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch, wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 2.02.2005 zutreffend ausgeführt hat.
Dagegen hält das angefochtene Urteil in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zu Fall II. 1 der Urteilsgründe
Das Urteil weist keinen Rechtsfehler auf, soweit das Landgericht den
Angeklagten im Fall II. 1 wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt hat.
Ebenso zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch der mittelbaren
Falschbeurkundung (§ 271 StGB) durch Erschleichung der auf seinen
Aliasnamen lautenden Aufenthaltserlaubnis nach §§ 3 ff. AufenthG/EWG vom
24. Januar 1997 (BGBl I 51) für schuldig befunden (vgl. BGH EzSt 1987 StGB §
271 Nr. 1). Daß die gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltserlaubnis (EG) bereits
nach der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage nur deklaratorischer Natur war
(vgl. BTDrucks. 15/420 S. 101), steht der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift
nicht entgegen (vgl. BGHSt 42, 131, 132). Der Senat hat jedoch mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den
Vorwurf des "Verstoßes gegen das Ausländergesetz" von der Verfolgung
ausgenommen.
Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 wird von der Beschränkung nicht
berührt und kann deshalb bestehen bleiben. Das Landgericht hat die
Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe dem Strafrahmen
des § 267 Abs. 1 StGB entnommen. Daß sich die vom Landgericht
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angenommene Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 AuslG strafschärfend ausgewirkt
hat, ergeben die Urteilsgründe nicht und schließt der Senat aus.
2. Zu Fall II. 2 der Urteilsgründe
Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hat das
Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler der gewerbsmäßigen Hehlerei
durch Ankauf der betrügerisch erlangten SIM-Karten gemäß § 259 Abs. 1, 260
Abs. 1 Nr. 1 StGB und wegen des unter falschem Namen abgeschlossenen
Vertrages mit der d. GmbH der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) für
schuldig befunden. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht
das gesamte deliktische Geschehen als rechtliche Handlungseinheit angesehen
hat.
Dagegen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges
nicht.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Betruges
schuldig gemacht, beruht auf einer unzureichenden Bewertung der
Rechtsbeziehungen im Rahmen der sog. Mehrwertdienste bei den 0190er-
Sondernummern.
a) Das Landgericht sieht den Betrug durch den Angeklagten dadurch als
verwirklicht an, daß er durch die Täuschung über seine Identität die d. GmbH
zu dem Abschluß des Vertrages über die Einrichtung der 0190er-
Servicenummer veranlaßt hat. Dadurch sei die d. GmbH verpflichtet worden,
dem Angeklagten die entstehenden Anbietervergütungen auszuzahlen. Dies
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stelle eine "Vermögensgefährdung zu Lasten der beteiligten Netzbetreiber“ dar,
die sich in der Folge durch die erfolgten Auszahlungen vertiefte; dabei habe die
d. GmbH "gleichzeitig als zwischengeschaltete Zahlstelle für den Netzbetreiber
einerseits und den Angeklagten andererseits fungiert" (UA 38/39). Dem kann
aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
b) Zutreffend hat das Landgericht als Geschädigte des dem Angeklagten
als Betrug angelasteten Verhaltens nicht die d. GmbH als den sogenannten
Nummernprovider, sondern die Mobilfunknetzbetreiber angesehen (zu den
Begriffen vgl. Härting Recht der Mehrwertdienste, 2004, Rdn. 21, 93). Denn
diese trugen hier nach den Feststellungen aufgrund der „Auszahlungsgarantie“
das Inkassorisiko (vgl. dazu Härting aaO Rdn. 252, 272 f.) allein. Sie waren
danach ihrerseits gegenüber der D. T. AG als sogenanntem
Zugangsprovider sowie diese wiederum gegenüber der d. GmbH zur
Auszahlung der Anbietervergütungen verpflichtet, die zuletzt - wie vom
Angeklagten geplant - an ihn weitergeleitet wurden.
Ein dadurch bei den Funknetzbetreibern eingetretener
Vermögensschaden stellt sich aber entgegen der Ansicht des Landgerichts
nicht als bloße Realisierung einer bereits durch den Vertragsschluß der d.
GmbH mit dem Angeklagten entstandenen schadensgleichen
Vermögensgefährdung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 94
ff. m.N.) dar. Eine solche Annahme setzte voraus, daß die d. GmbH schon
durch die Einrichtung der 0190er-Nummer zugunsten des Angeklagten über
das Vermögen der Funknetzbetreiber eine diese schädigende Verfügung
getroffen hätte. Das trifft indes nicht zu. Denn mit dem Abschluß des Vertrages
verspricht der Nummernprovider lediglich die Schaltung der Mehrwertnummer
sowie die Abrechung und Weiterleitung der Anbietervergütungen, die die Nutzer
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an die Funknetzbetreiber bzw. an den oder die Zugangsprovider zu zahlen
haben (Härting aaO Rdn. 264). Eine Vermögensverfügung zum Nachteil der der
Funknetzbetreiber lag darin nicht.
Denn eine tatbestandsmäßige Vermögensverfügung setzt voraus, daß
sie unmittelbar in das Vermögen des Geschädigten mindernd eingreift (h.A.;
BGHSt 14, 170 unter Bezugnahme auf die Rspr. des Reichsgerichts RGSt 47,
151, 153 u. RGSt 58, 215, 216; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 282 zum
Prozeßbetrug; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 99 ff.). Wenn der Getäuschte
nicht selbst der Geschädigte ist, so kann der für den Betrug erforderliche
ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfügung des Getäuschten und der
Vermögensbeeinträchtigung des Geschädigten nur dann vorliegen, wenn schon
im Augenblick der Verfügung des Getäuschten durch sie unmittelbar das
Vermögen des Geschädigten eine Einbuße erleidet (RGSt 58 aaO). An dem
Unmittelbarkeitserfordernis der Vermögensverfügung fehlt es, wenn der
Getäuschte dem Täter lediglich die tatsächliche Möglichkeit gibt, den
Vermögensschaden durch weitere selbständige deliktische Schritte
herbeizuführen (vgl. die Beispielsfälle OLG Celle NJW 1975, 2218; OLG
Düsseldorf NJW 1974, 1833; OLG Hamm wistra 1982, 152, 153; OLG
Saarbrücken NJW 1968, 262). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof
etwa allein im Erschleichen einer Kundenkarte im sogenannten „Zwei-Partner-
System“ keinen Betrug gesehen, weil dadurch dem Täter lediglich ein
Kreditrahmen eingeräumt werde; darin liege noch keine schädigende
Vermögensverfügung, vielmehr werde der Tatbestand des § 263 StGB erst
durch die ohne Zahlungsbereitschaft erfolgende Verwendung der Kundenkarte
beim Erwerb von Ware verwirklicht (BGHR StGB § 263 Abs. 1
Vermögensverfügung 2). Entsprechendes gilt hier erst recht, zumal zum
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Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages des Angeklagten mit der d. GmbH
die letztlich geschädigten Funknetzbetreiber noch gar nicht feststanden.
Die Erschleichung des Vertrages über die Einrichtung der 0190er-
Nummer als solche eröffnete dem Angeklagten zwar die faktische Möglichkeit,
durch die Anrufe bei dieser Nummer letztlich die von der d. GmbH an ihn
weitergeleiteten Verbindungsentgelte „abzukassieren“. Doch wurde die
Vermögenslage der Funknetzbetreiber dadurch noch nicht berührt. Vielmehr
war erst die mißbräuchliche Nutzung der hehlerisch erworbenen bzw.
manipulierten Telefonkarten durch den Angeklagten selbst entscheidend für die
Schädigung der Funknetzbetreiber.
c) Der Vorwurf des Betruges muß deshalb entfallen. Nach den
getroffenen Feststellungen scheidet auch eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung
des Angeklagten an der betrügerischen Beschaffung der SIM-Karten (vgl. BGH
StV 2004, 488 = wistra 2004, 299) aus. Ein Betrug liegt ebenfalls nicht in dem
ohne Zahlungsabsicht erfolgten Anwählen der (eigenen) 0190er-Nummer.
Hierbei handelt es sich um einen bloß technischen Vorgang, durch den die
gebührenpflichtige Verbindung hergestellt wird, in dem deshalb regelmäßig
keine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt; diese Besonderheit hat zur
Einführung der Strafvorschrift des Computerbetruges (§ 263 a StGB) geführt
(BGH aaO).
d) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen des mißbräuchlichen
Einsatzes der SIM-Karten kommt hier aber auch unter dem Gesichtspunkt des
(gewerbsmäßig begangenen) Computerbetrugs gemäß § 263 a (Abs. 1, Abs. 2
i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) StGB nicht in Betracht. Das maßgebliche
Interesse des Angeklagten und das Hauptgewicht seines deliktischen
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Vorgehens lag von vornherein nicht in der Täuschung der Mitarbeiter der d.
GmbH, sondern im Einsatz der betrügerisch erlangten SIM-Karten. Der
Tatbestand des § 263 a StGB in der hier allein in Betracht zu ziehenden
Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten erfaßt die Verwendung
gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Karten
aber nur durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160, 162 m.w.N.). Die
Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben indes nicht, daß der
Angeklagte in diesem Sinne „Nichtberechtigter“ war. Allerdings hat der
Angeklagte SIM-Karten verwendet, die aus unter nicht existenten Personalien
abgeschlossenen Verträgen stammten. Doch ist nach der bisherigen - zu ECKarten
ergangenen - Rechtsprechung „berechtigter“ Karteninhaber auch
derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität
vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHSt 47 aaO). Danach scheidet eine
Strafbarkeit nach § 263 a StGB auch dann aus, wenn der solchermaßen
„berechtigte“ Karteninhaber die Karte einem anderen überläßt und dieser die
Karte abredewidrig nutzt (so für Mobiltelefonkarten BGH StV 2004, 488 = wistra
2004, 299).
Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte
im Fall II. 2 der Urteilsgründe („nur“) der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit
mit Urkundenfälschung schuldig ist.
3. Die Änderung des Schulspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe führt zur
Aufhebung der in diesem Fall erkannten Einsatzstrafe von vier Jahren
Freiheitsstrafe. Denn auch wenn der Tatrichter nicht gehindert ist, den bei den
Netzbetreibern durch den Angeklagten angerichteten Schaden auch auf der
Grundlage des geänderten Schulspruchs strafschärfend zu berücksichtigen,
kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafe ohne den Vorwurf des
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Betruges niedriger ausgefallen wäre. Dies hat auch die Aufhebung des
Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird auch
Gelegenheit haben, den Anrechnungsmaßstab für die in der Schweiz erlittene
Auslieferungshaft zu bestimmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Januar 2002
- 2 StR 416/01: Maßstab 1 : 1).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 263 Abs. 1
Zur tatbestandlichen Vermögensverfügung bei einem durch
Täuschung erreichten Abschluß eines "0190er-
Nummernvertrages".
BGH, Beschluß vom 29.06.2005 - 4 StR 559/04 -
Landgericht Frankenthal



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