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BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 343/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.10.2002 - 3 StR 343/02
3 StR 343/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2002 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung einer Gaspistole samt Zubehör angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat seinen auf Aufhebung des Strafausspruches gerichteten Antrag damit begründet, es sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß sich eine unzutreffende Feststellung des Landgerichts über eine Vorstrafe des Angeklagten zur Tatzeit zu dessen Lasten ausgewirkt habe. Gegen den bis dahin unbestraften Angeklagten ist erst drei Tage nach der hier verfahrensgegenständlichen Tat der Strafbefehl des Amtsgerichtes Mettmann ergangen. Mit ihm wurde gegen den Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines Vergehens gegen das Ausländergesetz und wegen Sachbeschädigung verhängt. Auch wenn der Tatrichter diesen Strafbefehl sowohl bei der Entscheidung über einen minder schweren Fall als auch bei der konkreten Strafzumessung nur in der Weise erwähnt, daß er - anders als in der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung (BGH, Beschl. vom 7. August 2002 - 5 StR 206/02) - zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser "nur in geringem Umfang und auch nicht einschlägig vorbestraft ist", kann sich der Senat dem Antrag nicht verschließen.
Der neue Tatrichter wird auch feststellen müssen, ob zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Entscheidung (am 16. April 2002) die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe vorgelegen haben. Sollte bis dahin die Geldstrafe aus dem Strafbefehl noch nicht erledigt gewesen sein, wird er die Entscheidung nachzuholen haben, ob mit dieser Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 55 Abs. 1 StGB) oder ob die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gesondert bestehen bleiben soll (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert



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