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BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 322/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 StR 322/02
4 StR 322/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 46 bis 56 der Anklageschrift (11 Fälle des Verkaufs von jeweils 1 kg Haschisch, 10 g Kokain und 100 Ecstasy-Tabletten) und im Fall Nr. 78 der Anklageschrift (Verkauf von 500 g Haschisch und zusätzlich 50 bis 100 Ecstasy-Tabletten) jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Die Verfolgung wegen der übrigen Taten wird auf die Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. April 2002 im Schuldspruch und im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes geändert und die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 71 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
Es wird der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 13.887 EUR angeordnet.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 84 Fällen und wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen" zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 16.917 EUR sowie die Einziehung des Anwartschaftsrechts des Angeklagten auf den Erwerb des Eigentums an einem Pkw angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 46 bis 56 und 78 der Anklageschrift jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung wegen der danach verbleibenden Taten gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO auf die Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes beschränkt. Das Verfahren würde, soweit es den hier allein zu prüfenden Verfall des Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an dem vom Angeklagten unter Eigentumsvorbehalt gekauften Pkw betrifft, die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Taten unangemessen erschweren.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens in zwölf Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie die, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. August 2002, auf die im übrigen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Berechnung der Anzahl der Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Mit Rücksicht auf die danach reduzierten Handelsmengen wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes dahin geändert, daß der Verfall eines Betrages von 13.887 EUR angeordnet wird.
3. Das Rechtsmittel ist im übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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