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BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 357/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 29.9.2009 - 3 StR 357/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 357/09
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zu einem schweren Raub u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit des Landgericht bei der Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe sich während der Tat (22. Juni 2008) noch in Strafhaft befunden und die Gelegenheit, die ihm der offene Vollzug geboten habe, zur erneuten Begehung einer Straftat genutzt, ist dies rechtsfehlerhaft, weil er nach den Feststellungen (UA S. 19) bereits am 22. Februar 2008 unter Aussetzung der verbliebenen Reststrafen zur Bewährung aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden war. Der Senat kann ausschließen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf diesem Rechtsfehler beruht.
Auf der Grundlage der Feststellungen ist ausgeschlossen, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die seinen Hang zur Begehung
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von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten begründet, das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt und der Angeklagte bei Begehung der Straftaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Die Auswirkungen der mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung sind nicht so schwerwiegend, dass der Angeklagte allgemein in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt ist. Vielmehr handelt es sich um Ausprägungen der Persönlichkeit, welche sich noch im üblichen Rahmen halten. Unter diesen Umständen musste sich das Landgericht nicht zwingend mit der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit befassen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer



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