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BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 2 StR 45/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 2 StR 45/02
2 StR 45/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf 



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