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BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 2 StR 66/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.4.2002 - 2 StR 66/02
2 StR 66/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchter Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten Ch. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte P. am 18. Juni 2000 das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der Angeklagten und des weiteren Mitangeklagten R. in der Wohnung der Angeklagten erdrosselt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann als Beschuldigte und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich vernommen. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte R. die Tat allein begangen habe. P., der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Tag nach der Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurde wegen Mordes - rechtskräftig durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage - verurteilt, R. wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.
Das Landgericht hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten bei den beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat sich schon nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob die Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt vorgeworfen worden war, mit ihren falschen Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen nicht jedenfalls auch das Ziel verfolgt hat, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen. Dies war hier nicht fernliegend, weil der Angeklagte P. ihr Lebensgefährte war und die Tat in ihrer Wohnung begangen wurde. Daß die Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts an dem Tötungsgeschehen tatsächlich in keiner Weise beteiligt war, stände der Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, wie die Angeklagte die Situation einschätzte. Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGHSt 2, 375).
Insbesondere hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß die Angeklagte am 13. September 2000 ihre bisherigen Aussagen geändert und nunmehr angegeben hat, P. und R. hätten gemeinsam das Tatopfer erdrosselt. Damit hat sie ihre den P. entlastenden Angaben rückgängig gemacht. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom (jeweiligen) Strafvereitelungsversuch vorgelegen haben. Der Schuldspruch wegen zweifacher versuchter Strafvereitelung kann danach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte durch die falsche Bezichtigung des früheren Mitangeklagten R. nach § 164 StGB oder § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und eine Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 StPO in Betracht kommt.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf 



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