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BGH, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 StR 192/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.8.2004 - 1 StR 192/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 192/04
vom
3. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 19. Januar 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in ei-
ner Entziehungsanstalt entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden
ihm und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt.

 

 

 Gründe:

I.

 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf die Sach-
rüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte die ausgesprochene
Strafe als unangemessen hoch und die Anordnung der Unterbringung nach
§ 64 StGB. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbrin-
gungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen aus den vom Ge-
ner albundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2
StPO).
 
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II.

 1. Die Maßregel nach § 64 StGB erfordert, daß die Gefahr besteht, der
Verur teilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige
Taten begehen. Das Landgericht hat dies bejaht. Eine solche Annahme ent-
behrt jedoch hinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Das Landge-
richt stützt die Gefahrprognose auf die zwischenzeitlich eingetretene psycho-
soziale Desintegration und dissoziale Entwicklung des drogenabhängigen, an-
haltend arbeitslosen Angeklagten im Zusammenhang mit seinen erheblichen
Vorstrafen (UA S. 43, 44).

 2. Der Angeklagte wurde in den Jahren 1995 bis 1997 mehrfach wegen
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und auch wegen Diebstahlshand-
lungen, aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, verurteilt. Zum Die-
besgut finden sich keine Ausführungen. 1998 führte der Angeklagte eine
neunmonatige Drogenentzugstherapie durch. Im Jahre 2000 wurde er wegen
gefährlicher Körperverletzung, begangen in einer Justizvollzugsanstalt, und
wegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es sich um Zigaretten in Mengen von
16, 9 und 2 Packungen handelte, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten
unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ende 2002 wurde der Ange-
klagte hinsichtlich seines Drogenkonsums wieder rückfällig. Er nahm von März
bis Juli 2003 - bis zur Festnahme in vorliegendem Verfahren - an einem Me-
thadon-Programm teil und konsumierte zusätzlich illegale Drogen. Bei seiner
Festnahme befand er sich im Besitz eines Briefchens mit 0,5 g Heroingemisch
zum Eigenkonsum, das er zuvor erworben hatte.

 3. a) Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des An-
geklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den Straf-
taten, die der Verurteilung aus dem Jahre 2000 zugrunde liegen, ist aus den
 
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geschilderten Sachverhalten (UA S. 17, 18) nicht ersichtlich. Diese Straftaten
können entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Begründung der Gefahr
im Sinne von § 64 StGB deshalb nicht herangezogen wer den.

 b) Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten, seine psychosoziale Des-
integr ation und die dissoziale Entwicklung lassen zwar weitere Verstöße gegen
das Betäubungsmittelgesetz in Form des Erwerbs von kleinen Rauschgiftmen-
gen zum Eigenkonsum erwarten. Dies allein kann aber eine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt nicht rechtfer tigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280 m.w.N.
= Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 - 1 StR 572/93). Die bisher abgeurteilten
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und auch die vorliegende Tat
können die Annahme künftiger erheblicher Straftaten gegen das Betäubungs-
mittelgesetz nicht nahe legen.

 c) Für die Gefahrprognose einer Beschaffungskriminalität enthält das
Urteil keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die letzte Verurteilung wegen
Eigentumsdelikts, die im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit
des Angeklagten steht, erfolgte 1997. Für die Zeit danach sind keine Straftaten
zur Finanzierung des Eigenkonsums festgestellt. Da die Verhältnisse im Zeit-
punkt der Urteilsfindung maßgebend sind (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Ge-
fährlichkeit 4, 6) , können die Urteilsfeststellungen die Prognose des Landge-
richts nicht belegen, der Angeklagte werde zur Finanzierung des Eigenkon-
sums er hebliche weitere Straftaten begehen.

 4. Bei den hier vorliegenden Umständen kann der Senat ausschließen,
daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unter-
bringungsanor dnung rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend
§ 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. BGH, Beschl. vom 6. November
 
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2003 - 1 StR 451/03 - und Beschl. vom 26. Februar 2003 - 1 StR 7/03 -; Meyer-
Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.w.N.).

III.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwer-
deführer, der sich mit der Revision gegen den Strafausspruch und die Unter-
bringungsanor dnung gewendet hat, ist aus Billigkeitsgründen nur mit der Hälfte
der Rechtsmittelkosten und seiner notwendigen Auslagen zu belasten, weil er
einen entsprechenden Teilerfolg erreicht hat.

Wahl             Boetticher        Schluckebier

      Elf              Hubert 



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