Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 3 StR 406/02
3 StR 406/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Orientierung der Strafkammer bei der Einordnung der Taten in den jeweils gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, daß derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muß die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände (Schäfer, Praxis der Strafzumessung,
3. Aufl. Rdn. 624, 625). Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, daß sich die Vorgehensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de