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BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 4 StR 458/02
4 StR 458/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2002 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, daß er in seinem von ihm geführten Pkw 120 g Marihuana von den Niederlanden nach Deutschland gebracht hat. Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02).
Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), kann hier dahinstehen. Die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, trägt die Maßregelanordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Zwar waren in dem Fall der Einfuhr des Marihuanas die Verbrechenstatbestände der §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG erfüllt, jedoch handelte es sich bei der transportierten Menge um 120 g der Droge Marihuana. Schon angesichts dieser Menge hatte die Benutzung des Fahrzeugs für die dem Angeklagten angelastete Straftat nur eine völlig untergeordnete Bedeutung. Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte bei der Fahrt unter Wirkung von Drogen stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende Bereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Drogen von dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Dieser entfällt daher.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovic Sost-Scheible 



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