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BGH, Beschluss vom 3. November 2004 - 2 StR 374/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.11.2004 - 2 StR 374/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 374/04
 vom
3. November 2004
in der Strafsache
gegen


 
wegen  unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer  
             Menge u.a.
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Der  2.  Strafsenat des Bundesger ichtshofs  hat  auf Antrag  des Generalbundes-
anwalts  und  nach  Anhör ung  des  Beschwerdeführers  am  3.  November  2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision  des  Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 25. Mai 2004 im Schuldspruch und Straf-
ausspruch  

a)  unter Ziffer  1  dahingehend  klargestellt,  daß der Angeklagte
wegen der bis zum 1. Mai 2003 begangenen zehn Taten des
Handeltreibens  mit  Betäubungsmitteln  unter  Einbeziehung
der  Verurteilung  des  Amtsgerichts  Michelstadt  vom  26. No-
vember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von  einem Jahr
verurteilt ist  und die  aus den Einzelgeldstrafen der Verurtei-
lungen  des Amtsgerichts Michelstadt  vom 2. Mai und 1. Ok-
tober  2003  gebildete  Gesamtgeldstrafe  von  120  Tagessät-
zen zu 40 €             daneben bestehen bleibt,

b)  unter Ziffer  2  dahingehend  klargestellt,  daß der Angeklagte
wegen  19  Fällen  des  Handeltreibens  mit Betäubungsmitteln
und einem Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer  Menge verurteilt ist,  

c)  dahingehend  ergänzt,  daß  96,1  g  Haschisch  eingezogen
werden.

2. Die weitergehende Revision wird verwor fen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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 Gründe:

 Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten  wegen  unerlaubten  Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer
Menge,  zu  zwei  Gesamtfreiheitsstrafen  in  Höhe  von  einem  Jahr   und  einem
Jahr  und neun Monaten verur teilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe  von einem Jahr
hat  es  eine  Vorverurteilung  des  Amtsgerichts  Michelstadt  vom  26.  November
2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten einbezogen. Daneben hat es die Verurteilungen des Angeklagten zu Ge-
samtgeldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Michelstadt vom 2. Mai und
1.Oktober  2003 zu einer Gesamtgeldstr afe  zusammengezogen und neben  der
Gesamtfreiheitsstrafe von einem  Jahr   bestehen lassen. Weiterhin  hat  es  "die
sichergestellten  Betäubungsmittel"  eingezogen  und  einen  aus  den  Betäu-
bungsmittelgeschäften des Angeklagten stammenden  Geldbetrag in  Höhe von
660 €      für verfallen erklärt.
  Die  gegen  dieses  Urteil  ger ichtete  und  mit  der  allgemeinen  Sachrüge
begründete  Revision  des  Angeklagten  führt  zu  einer  Klarstellung  der  Urteils-
formel, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die
mißverständliche  Urteilsformel  in den Ziffern  1 und 2 klargestellt. Desweiteren
hat er die sich aus  den Gr ünden ergebende  Art und  Menge  des  sichergestell-
ten,  der  Einziehung  unterliegenden,  Rauschgifts  in  den  Tenor  aufgenommen.
Soweit Rauschgift  sichergestellt wurde, das nicht Gegenstand der von der  An-
klage umfaßten und vom Gericht festgestellten Tat geworden ist, kam eine Ein-
 
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ziehung  nicht  in  Betracht  (vgl.  u.a.  BGH  NStZ  2002,  438, 439;  Beschluß  des
Senats vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04).
  Die  Korrektur  des  Urteils  bedeutet  keinen  Erfolg  des  Rechtsmittels  im
Sinne von § 473 Abs. 4 StPO.

Rissing-van Saan                                  Detter                                        Otten

                                   Fischer                                    Roggenbuck



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