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BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - 3 StR 333/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 333/05
vom
3.11.2005
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3;
StGB § 85 Abs. 2
Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.
BGH, Beschl. vom 3.11.2005 - 3 StR 333/05 - LG Koblenz
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinigungsverbot u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.11.2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6.06.2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und wegen eines Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Der Angeklagte war seit Herbst 2001 Abonnent der Wochenzeitschrift "Ümmet-I-Muhammed" des Vereins "Kalifatsstaat" zu einem Bezugspreis von jährlich 80 DM. Mit Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 8. Dezember 2001 wurde der Verein vollziehbar verboten. Das Verbot ist seit 27. November 2002 bestandskräftig. Der Vertrieb der Vereinszeitschrift wurde ab dem 21. Dezember 2001 unter der Bezeichnung "Beklenen Asr-I Saadet" fortgesetzt, um den organisatorischen Zusammenhalt der Anhängerschaft zu gewährleisten. Der Angeklagte bezog sie bis Ende Dezember 2003. Ferner vermittelte er dem Zeugen C. zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt ein Abonnement und nahm hierfür den Betrag von 80 DM zur Weiterleitung entgegen.
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Das Landgericht hat den Bezug der Zeitschrift durch den Angeklagten selbst und die Vermittlung eines weiteren Abonnements an den Zeugen C. als eine Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins beurteilt. Es hat für den Zeitraum bis zur Bestandskraft des Verbots am 27. November 2002 eine Tat der Zuwiderhandlung gegen ein - vollziehbares - Vereinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und für den Folgezeitraum eine weitere Tat des Verstoßes gegen ein - unanfechtbares - Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 2 StGB angenommen.
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer - vorläufig vollziehbar oder unanfechtbar - verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des § 85 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (BGH NJW 2005, 2164); bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (vgl. BGHSt 26, 256, 260 f.). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung bislang nicht belegt.
Zwar dient die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung nach ihrem Sinn und Zweck auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins. Dementsprechend stellen sich die Verteilung der Zeitung wie auch die Ausübung anderer Funktionen innerhalb der Verteilerorganisation als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG dar (BGH NJW 2005, 2164 f.). Entspre-
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chende Handlungen des Angeklagten sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen.
a) Die Vermittlung eines Abonnements an den Zeugen C. und die Weiterleitung des Entgeltes von 80 DM können die Verurteilung schon deswegen nicht tragen, weil nicht festgestellt ist, dass diese zeitlich nicht eingeordneten Handlungen nach Erlass der Verbotsverfügung am 8. Dezember 2001 erfolgten und damit einen verbotenen Verein betrafen.
b) Der bloße Abonnementsbezug jeweils eines Exemplars der Zeitschrift der verbotenen Vereinigung durch den Angeklagten selbst stellt noch keine tatbestandsmäßige Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des Vereins dar. Wer als Mitglied oder Außenstehender eine Zeitschrift bezieht, erbringt - ähnlich wie etwa ein Teilnehmer einer Vereinsveranstaltung - nicht selbst eine organisationsbezogene Leistung für den Verein, sondern nimmt lediglich das Ergebnis entsprechender organisatorischer Bemühungen derjenigen in Anspruch, die für die Herausgabe und Verteilung der Zeitung sorgen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Abonnent durch den regelmäßigen Bezug der Zeitung, insbesondere die Entrichtung des Entgelts, zum Erfolg der Vereinszeitschrift einen gewissen Beitrag erbringen mag. Der damit verbundenen Förderung des verbotenen Vereins - ein darüber hinaus gehender Spendencharakter des Entgelts ist nicht festgestellt - kommt indes unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung seines organisatorischen Zusammenhalts allenfalls eine mittelbare und in der Regel lediglich unerhebliche Bedeutung zu; das reicht als tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung nicht aus.
Würde man den bloßen Bezug der Zeitschrift für die Tatbestandserfüllung genügen lassen, wäre der Unterschied zwischen spezifischen organisati-
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onsbezogenen Handlungen, wie sie von den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG, § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB vorausgesetzt werden, und einfachen Unterstützungshandlungen etwa nach § 129 Abs. 1 und § 129 a Abs. 5 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 2164 f.) verwischt. Es entstünde zudem ein Wertungswiderspruch zur Rechtslage bei der Beteiligung eines Mitglieds in einer verbotenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB. Denn hierzu wird allgemein die Auffassung vertreten, dass die passive Mitgliedschaft, mag sie auch mit der Bezahlung eines Beitrags verbunden sein, für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht, vielmehr eine aktive Betätigung zur Verwirklichung der Vereinsziele zu fordern ist (BTDrucks. 5/2860 S. 6; Rudolphi in SK-StGB, § 84 Rdn. 12 m. w. N.).
3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter weitergehende, eine organisationsbezogene Unterstützung oder eine aktive mitgliedschaftliche Betätigung (vgl. BGH NJW 2005, 2164, 2166; zur Indizwirkung des Zeitungsbezuges Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 9) belegende Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch
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zu berücksichtigen sein, dass allein durch den Eintritt der Bestandskraft des Vereinsverbotes eine an sich einheitliche Unterstützungshandlung oder aktive Betätigung als Mitglied nicht in zwei selbständige Taten aufgespaltet wird.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert



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